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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1997, Az.: 1 StR 797/96

Annahme eines minder schweren Falles einer Betäubungsmittelstraftat wenn der Angeklagte nicht der eigentliche Initiator, Drahtzieher und Hauptnutznießer des Geschäfts war; Annahme eines minder schwereren Falles bei einem Betäubungsmitteldelikt das von Anfang an polizeilich überwacht und kontrolliert wurde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1997
Aktenzeichen
1 StR 797/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 09.07.1996

Fundstelle

  • StV 1997, 638-639

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit Waffen u.a.

Prozessgegner

Rifat G. aus B., geboren am ... 1942 in D. (Türkei)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. März 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ...,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.

2

Das Landgericht hat die Tat als solche wegen der großen Handelsmenge der besonders gefährlichen Droge Heroin und der Tatbegehung unter Mitführung einer ersichtlich dem kriminellen Milieu entstammenden scharfen Waffe als schwer eingestuft. Ausschlaggebend dafür, dennoch einen minder schweren Fall im Sinne der § 30 a Abs. 3, § 29 a Abs. 2 BtMG für gegeben zu erachten, war, daß der Angeklagte nicht der eigentliche Initiator, Drahtzieher und Hauptnutznießer des Geschäfts war, daß es sich, soweit er beteiligt war, um ein von Anfang an polizeilich überwachtes und kontrolliertes Scheingeschäft gehandelt hat und daß er in allen wesentlichen Punkten geständig war, insbesondere auch Angaben zur Person und zum Verhalten des Hintermannes gemacht hat.

3

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerhafte 1). Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (BGH NStZ 1982, 26).

4

In diesem Sinne sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtschau vorgenommen und dabei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Erwägung, der Angeklagte sei nicht der eigentliche Drahtzieher und Initiator des Drogengeschäfts gewesen, entspricht den Feststellungen; daß er in der Folge selbständig tätig wurde, steht dazu nicht im Widerspruch, ist aber vom Landgericht auch nicht übersehen worden. Ebenso findet die Annahme in den Feststellungen ihre Stütze, das Geschäft sei von vornherein von der Polizei überwacht worden; daß der Angeklagte ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts von der Polizei in die Sache verwickelt worden wäre, hat das Landgericht nicht angenommen. Schließlich durfte im angeführten Zusammenhang das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt werden.

5

Insgesamt hat der Tatrichter gesehen, daß es sich um einen "absoluten Grenzfall" handelt; bei der konkreten Strafzumessung und der Bestimmung der Strafhöhe ist das entsprechend berücksichtigt worden (UA S. 39). Die Entscheidung ist daher zu respektieren, auch wenn hier eine andere Beurteilung vertretbar gewesen wäre (BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465).

Schäfer
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl