Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1986, Az.: 3 StR 457/85
Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten; Beurteilung des Schwergewichts bei mehreren in verschiedenen Altersstufen und Reifestufen begangenen Taten als Ermessensentscheidung des Tatrichters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1986
- Aktenzeichen
- 3 StR 457/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 21.03.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 443
- NJW 1986, 1504 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1986, 219
- StV 1986, 305
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Hauptmerkmale für die Ermessensentscheidung des Tatrichters zur Feststellung des Schwergewichts der begangenen Straftaten.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Ruß, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Regierungsdirektor Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. März 1985 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in vier Fällen, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Krefeld vom 23. Mai 1980 zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Vom Vorwurf eines weiteren in Tateinheit mit schwerem Raub begangenen Mordes hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht ausschließen konnte, daß er, der wenige Tage vor der Tat das 14. Lebensjahr vollendet hatte, zur Tatzeit nicht reif genug war, das Unrecht einzusehen (UA 150).
Von den zur Verurteilung gekommenen Straftaten hat der Angeklagte den Mord zum Nachteil R. als Jugendlicher im Alter von 17 Jahren und vier Taten als Heranwachsender begangen, und zwar den Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil R. im Alter von 18 Jahren, die Morde an Clemens L. und Arnold P. im Alter von 19 Jahren und die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil N. im Alter von 20 Jahren. Zur Zeit dieser Taten stand der Angeklagte nach Auffassung der Jugendkammer nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich; sie hat daher insoweit gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt (UA 157). Im Zeitpunkt des Mordes an Willi F. war der Angeklagte 22 Jahre alt, so daß auf diese Straftat, wenn sie allein zur Aburteilung angestanden hätte, allgemeines Strafrecht anzuwenden gewesen wäre. Nach § 32 JGG hat das Tatgericht seiner Beurteilung jedoch einheitlich Jugendstrafrecht zugrunde gelegt, weil das Schwergewicht bei den nach Jugendstrafrecht abzuurteilenden Taten liege (UA 158).
Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.
Nach § 32 Satz 1 JGG gilt für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die - bei getrennter Aburteilung - teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes wird hierbei nicht nach der Art der abzuurteilenden Taten unterschieden. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gilt die Regelung entgegen der Auffassung der Revision für alle Straftaten, auch für Mordtaten (vgl. BGH JR 1954, 271).
Wo bei mehreren in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangenen Taten das Schwergewicht liegt, ist im wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat (BGH RdJ 1956, 93; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75; Brunner, JGG 9. Aufl. § 32 Rdn. 4). Bei der Abwägung darf nicht allein auf die Zahl der Tathandlungen und auf ihren Unrechtsgehalt abgestellt werden. Es kommt dabei vor allem auf die Ermittlung der Tatwurzeln und die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten an. Ist eine nach dem 21. Lebensjahr begangene Straftat nur die Folge und ein Ausfluß der früheren Taten, so kann daraus geschlossen werden, daß das Schwergewicht bei diesen liegt (BGHSt 6, 6, 7; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75 - und vom 30. Mai 1979 - 3 StR 159/79; OLG Düsseldorf JR 1983, 479, 480). Es sind aber auch Fälle denkbar, bei denen schon der Umstand, daß bei getrennter Aburteilung für die vom Angeklagten als Erwachsener begangene Tat lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt wäre, dazu führt, nach § 32 JGG einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Die Jugendkammer hat bei der vorgenommenen Abwägung nicht darauf abgestellt, daß der Angeklagte fünf Taten als Jugendlicher und Heranwachsender und nur eine als Erwachsener begangen hat. Sie hat ihre Entscheidung vielmehr darauf gestützt, daß die Tatwurzeln im sozialen Werdegang, den der wegen Geistesschwäche entmündigte Angeklagte in seiner Jugend durchlaufen hat, liegen. Sie hat ferner darauf abgehoben, daß die abzuurteilenden Straftaten, auch soweit der Angeklagte als Erwachsener einen Mord begangen hat, "in einer Kontinuität" stehen, "die ihren Ausgang in der Jugend des Angeklagten genommen und zu einer Anhäufung von Taten gerade in der Zeit gefunden hat, zu der der Angeklagte noch einem Jugendlichen gleichstand" (UA 158); die vom Angeklagten als Erwachsener begangene Tat erscheine nur als Fortsetzung der früheren Taten (UA 159). Diese von den Feststellungen getragenen Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Krauth
Ruß
Kutzer
Detter