Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.07.1981, Az.: 6 AZR 898/78
Schwerbehinderung; Urlaubsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.07.1981
- Aktenzeichen
- 6 AZR 898/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wesel 29.03.1978 - 3 Ca 231/78
- LAG Düsseldorf 28.07.1978 - 4 Sa 643/78
Rechtsgrundlagen
- § 44 SchwbG
- § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Fundstellen
- BB 1982, 992
- DB 1981, 2335
Amtlicher Leitsatz
1. Der Umfang des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte hängt nicht von der Öffnungszeit eines Betriebs, sondern von der Arbeitszeit ab.
2. Werktage, die für die Mehrzahl der Beschäftigten im Betrieb regelmäßig arbeitsfrei sind, werden bei der Berechnung des Zusatzurlaubs nicht mitgezählt.
3. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer im Betrieb am gleichen Tag oder aus Gründen der Betriebsorganisation gruppenweise an unterschiedlichen Tagen von der Arbeit freigestellt sind.