Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.04.1983, Az.: 2 AZR 446/81
Prozeßvergleich; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.04.1983
- Aktenzeichen
- 2 AZR 446/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Limburg 05.12.1980 - 2 Ca 533/80
- LAG Frankfurt 28.07.1981 - 7 Sa 237/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1983, 2091
- NJW 1984, 76-78 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird durch Prozeßvergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen nach Ausspruch der fristlosen Kündigung liegenden Zeitpunkt unter Verzicht des Arbeitnehmers auf etwaige Gehaltsansprüche hinausgeschoben, so ist, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit des gezahlten Arbeitslosengeldes gem. § 117 Abs. 4 AFG aus übergegangenem Recht einen Anspruch aus § 615 BGB geltend macht, zunächst als Vorfrage die Berechtigung der fristlosen Kündigung zu prüfen. Bestand wegen zu Recht ausgesprochener Kündigung kein über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinausgehender Lohnanspruch, dann fehlt die Voraussetzung für einen Übergang von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auf die Bundesanstalt für Arbeit gegen den Arbeitgeber.