Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1961, Az.: VI ZR 246/60
Rechtliche Erheblichkeit von Urkunden für einen Rechtsstreit; Beginn der Notfrist für die Erhebung einer Klage nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes; Verspätete Kenntnis von Urkunden in einem Schadensersatzprozess als Restitutionsgrund i. R.d. Restitutionsklage; Kenntnis der Erheblichkeit einer Urkunde als Kriterium für den Beginn der Klagefrist nach § 586 Zivilprozessordnung (ZPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 246/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 11.05.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1962, 175-177 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war im Jahre 1948 wegen einer Arthrosis deformans des rechten Hüftgelenks in der Orthopädischen Klinik "Stiftung Dr. D.", die der beklagten St. untersteht, und ist dort von dem Chefarzt der Klinik, dem Beklagten Dr. Ha. behandelt und am 28. April 1948 operiert worden. Er behauptet, er sei fehlerhaft behandelt worden, vor allem habe man statt einer ausreichenden Periduralanästhesie fälschlich eine Lumbalanästhesie vorgenommen. Seine Schadensersatzklage gegen die Beklagten hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 1956 und seine Revision durch Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 9. November 1956 zurückgewiesen worden. Den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil hat der Bundesgerichtshof durch sein Urteil vom 19. Februar 1957 verworfen.
Inzwischen hat der Kläger mehrere Strafanzeigen erstattet und in ihnen u.a. behauptet: Die Ärzte des Krankenhauses hatten das Krankenblatt fälschlich angefertigt oder verfälscht, Dr. Ha. habe in dem Schadensersatzprozeß zur Täuschung des Gerichts und zum Nachteil des Klägers ein gefälschtes Krankenblatt zu den Akten überreicht und der Arzt Dr. H. habe als Zeuge vor Gericht eine falsche Aussage gemacht. Keine dieser Anzeigen hat zu einer Bestrafung geführt.
In dem jetzigen Rechtsstreit hat der Kläger nach voraufgegangenem Armenrechtsverfahren mit Schriftsatz vom 7. Februar 1959 Restitutionsklage beim Oberlandesgericht Köln erhoben und wegen Versäumung der Klagefrist des § 586 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er beruft sich auf die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 2, 3, 4 und 7 b ZPO und hat unter Hinweis auf § 581 ZPO geltend gemacht, die Strafverfahren könnten aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht durchgeführt werden. Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 1956 sowie die Versäumnisurteile des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1956 und 19. Februar 1957 aufzuheben und nach den Anträgen zu entscheiden, die er im Berufungsrechtszug des Schadensersatzprozesses gestellt hat.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie sind der Ansicht: Der Wiedereinsetzungsantrag und die Restitutionsklage seien verspätet und daher unzulässig. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil es an den Voraussetzungen für eine Restitution fehle.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus der Restitutionsklage weiter. Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
I.
Der Kläger stützt seine Restitutionsklage in erster Linie darauf, daß er erst in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren Kenntnis von dem Original-Krankenblatt und dem Operationsbauch erhalten habe und erst hierdurch in den Stand versetzt worden sei, diese Urkunden zu benutzen, die in seinem Schadensersatzprozess eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 580 Nr. 7 b ZPO).
1.
In diesem Punkte hält das Oberlandesgericht mit Recht die Klage für unzulässig, weil der Kläger diesen Restitutionsgrund verspätet geltend gemacht hat und ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Nach § 586 ZPO ist die Klage vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an welchem die Partei von dem Anfechtungsgründe Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor Rechtskraft des Urteils. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Kläger von dem Original-Krankenblatt und dem Operationsbuch spätestens am 25. Juli 1957 erfahren. Es entnimmt den Ermittlungsakten, daß der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 1957 mit dem Kläger diese beiden Urkunden und die damit zusammenhängende Beweisaufnahme besprochen hat und daß dem Kläger das Ergebnis der gesamten, sich anschließenden Beweisaufnahme zu dem Krankenblatt durch den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 20. Juli 1957 mitgeteilt worden ist. Da der Kläger diesen am 24. Juli 1957 abgesandten Bescheid nach seinem eigenen Vorbringen am 25. Juli 1957 erhalten hat, ist das Berufungsgericht überzeugt, daß er spätestens an diesem Tage Kenntnis von den beiden Urkunden und damit von dem Anfechtungsgrunde des § 580 Nr. 7 b ZPO hatte. Daraus ergibt sich, daß die Monatsfrist des § 586 ZPO spätestens mit dem 25. August 1957 endete und längst abgelaufen war, als der Kläger am 7. Februar 1959 die Restitutionsklage bei Gericht einreichte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte das Oberlandesgericht in diesem Zeitpunkt nicht mehr bewilligen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nach § 234 Abs. 3 ZPO binnen einem Jahr, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, gestellt werden muß. Da die Frist für die Erhebung der Restitutionsklage am 25. August 1957 endete, hätte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 25. August 1957 beantragt werden müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 7. Februar 1959 war daher verspätet.
2.
Was die Revision hiergegen vorzubringen hat, kann ihr nicht zum Erfolge verhelfen.
a)
Sie meint, die Frist des § 586 ZPO habe nicht schon mit dem Auffinden der Urkunde, sondern erst begonnen, als der Kläger die Erheblichkeit dieser Urkunde erkannt habe. Das ist nicht richtig. Nach § 586 ZPO beginnt die Klagefrist mit der Kenntnis von dem Anfechtungsgrunde. Dazu genügt die Kenntnis der Tatsachen, die zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage berechtigen, nicht aber auch die Kenntnis, daß auf Grund dieser Tatsachen die Wiederaufnahmeklage zulässig ist. Im Falle des § 580 Nr. 7 ZPO ist die Kenntnis des Inhalts der Urkunde und die Möglichkeit erforderlich, sie zum Beweise zu benutzen. Dagegen kommt es nicht darauf an, wann die Partei die Überzeugung erlangt hat, daß die Urkunde rechtlich erheblich sei. (Vgl. RGZ 169, 100; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 586 Anm. I 1 und Wieczorek ZPO § 586 Anm. A III b). Das Gesetz läßt nur in ganz besonderen Ausnahmefallen zu, daß eine rechtskräftige Entscheidung nachträglich im Wiederaufnahmeverfahren geändert wird. An diese Ausnahmefälle sind aus Gründen der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. Deshalb geht es nicht an, den Beginn der Notfrist für die Erhebung der Restitutionsklage von dem nur schwer nachprüfbaren Zeitpunkt abhängig zu machen, in dem eine Partei die sichere Erkenntnis von der rechtlichen Bedeutung der aufgefundenen oder benutzbar gewordenen Urkunde gewonnen hat.
b)
Allerdings hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 151, 203 (207) ausgesprochen, die Erheblichkeit von Urkunden für einen Rechtsstreit könne so fernliegen, daß sich von ihnen sagen lasse, sie seien erst neuerdings "aufgefunden" worden und auch ohne Verschulden der Partei nicht auffindbar gewesen. Ob dem zuzustimmen ist, kann unentschieden bleiben, denn die Voraussetzungen, die das Reichsgericht anführt, sind im jetzt zu entscheidenden Falle ersichtlich nicht gegeben. Es ist vor allem nichts dafür dargetan, daß der Kläger das, was er in diesem Punkte zur Begründung der Restitutionsklage vorgetragen hat, nicht schon in einem erheblich früheren Zeitpunkt hätte vorbringen können.
Die Revision meint hierzu: Dem Kläger könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich der rechtlichen Erheblichkeit der Urkunde zunächst nicht bewußt gewesen sei, denn auch das Oberlandesgericht habe diese Erheblichkeit nicht erkannt. Es habe noch in seinem Beschluß vom 9. April 1958 ausgeführt, das Armenrecht für die Restitutionsklage sei nicht zu bewilligen, weil die Voraussetzungen des § 581 ZPO noch nicht gegeben seien. Da die Klage auf § 580 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestützt sei, müsse zunächst einmal der Ausgang des Ermittlungsverfahrens abgewartet werden. Dem habe sich der Kläger gebeugt und seinen Armenrechtsantrag erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens wiederholt. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Da der Kläger sich in seinem Armenrechtsgesuch nur auf die angebliche Fälschung des Krankenblattes und auf § 580 Nr. 2 ZPO berufen hatte, bestand für das Oberlandesgericht gar kein Anlaß, sich mit dem Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO zu befassen. Daraus, daß im Beschluß vom 9. April 1958 hierüber nichts gesagt ist, läßt sich daher nichts zugunsten des Klägers herleiten. Erst recht kann keine Rede davon sein, daß dem Kläger in dieser Frage das rechtliche Gehör versagt worden sei, wie die Revision irrtümlich meint.
c)
Daß die übrigen Restitutionsgründe (§ 580 Nr. 2, 3 und 4 ZPO) rechtzeitig mit der Klage geltend gemacht worden sind, hat auf die Zulässigkeit des hier in Betracht kommenden Anfechtungsgrundes keinen Einfluß. Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, daß auf einen Wiederaufnahmegrund, für den die Monatsfrist des § 586 ZPO zur Zeit der Klageerhebung schon verstrichen war, nicht mehr zurückgegriffen werden kann (RGZ 82, 271; Wieczorek § 586 ZPO Anm. B III b 2). Zwar ist hier dieselbe Urkunde - das Krankenblatt - für zwei Anfechtungsgründe - § 580 Nr. 2 und Nr. 7 b ZPO - von Bedeutung. Das kann aber keine andere Beurteilung rechtfertigen und nicht dazu führen, daß die Zulässigkeit des einen Restitutionsgrundes auch die des anderen in sich schließe.
3.
Das Oberlandesgericht hat weiter in einer Hilfsbegründung ausgeführt, die Klage sei in diesem Punkte auch unbegründet, weil diese Urkunden - Originalkrankenblatt und Operationsbuch - zu keiner anderen Entscheidung geführt haben würden, wenn sie schon damals vorgelegen hätten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe berechtigt sind, die die Revision gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils erhebt. Da das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, daß sich der Kläger auf diesen verspätet geltend gemachten Restitutionsgrund nicht mehr berufen kann, kommt es auf die weiteren Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht sein Urteil hilfsweise begründet hat, nicht mehr an.
II.
Soweit sich der Kläger im Rahmen des § 580 Nr. 7 b ZPO auf die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten sowie auf die in ihnen enthaltenen Gutachten, Beweisprotokolle und Abschlußberichte der Staatsanwaltschaft beruft, hat das Oberlandesgericht im einzelnen ausgeführt, daß es sich hierbei nicht um Urkunden handelt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 7 b ZPO rechtfertigen können. Seine Ausführungen stehen im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 1, 218. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
III.
Zu den Gründen der Nr. 2, 3 und 4 des § 580 ZPO ist die Klage nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Oberlandesgerichts rechtzeitig erhoben. Sie ist aber, soweit die strafbaren Handlungen für den Schadensersatzprozeß des Klägers eine entscheidende Rolle spielen, nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 581 ZPO fehlt. Grundsätzlich fordert das Gesetz für die Zulassung der Restitutionsklage, daß der Täter wegen der als Restitutionsgrund dienenden strafbaren Handlungen (hier: Urkundenfälschung, falsche Zeugenaussage und Prozeßbetrug) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nur ausnahmsweise ist in § 581 Abs. 1 ZPO aus Gründen der Billigkeit die Revision auch dann zugelassen, wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder durchgeführt werden kann, wenn also äußerliche Umstände, die hinzugetreten sind, der Strafverfolgung entgegenstehen (Begründung zum Entwurf der Zivilprozeßordnung Seite 337 ff). Als Gründe solcher Art kommen z.B. der Tod des Täters, seine Abwesenheit, Verjährung oder Amnestie in Betracht. Ein derartiger, die Strafverfolgung hindernder Grund liegt hier nicht vor. In den Punkten, die für den Schadensersatzprozeß des Klägers von entscheidender Bedeutung sind, haben die Strafverfolgungsbehörden nach eingehenden Ermittlungen das Verfahren eingestellt, weil der Verdacht einer strafbaren Handlung nicht zu begründen sei. Eine Beschwerde des Klägers an den Generalstaatsanwalt führte zu keinem anderen Ergebnis. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln als unzulässig verworfen. Es hat in den Gründen seines Beschlusses ausgeführt, dem Antrag des Anzeigenden - jetziger Kläger - habe, auch wenn er zulässig gewesen sei, nicht stattgegeben werden können, weil sich kein genügender Anlaß gefunden habe, die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen. In einem solchen Falle, in dem ein Strafverfahren nicht durchgeführt wird, weil strafbare Handlungen nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden nicht vorliegen oder nicht nachzuweisen sind, ist die Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO nicht zulässig, ohne daß die Zivilgerichte von sich aus prüfen können, ob die Straftaten, um die es geht, tatsächlich begangen worden sind.
Damit erweist sich die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe Beweisanträge des Klägers übergangen, als unbegründet. Die Beweisangebote, deren Übergehen die Revision rügt, betreffen die Frage, ob diese strafbaren Handlungen, die dem Kläger als Restitutionsgrund dienen, entgegen der Ansicht der Strafverfolgungsbehörden doch vorliegen. Da es für die Entscheidung des Oberlandesgerichts hierauf nicht ankam, war es nicht erforderlich, diese Beweise zu erheben. Aus § 581 ZPO ergibt sich, daß die bloße Behauptung einer strafbaren Handlung zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Zivilprozesses nicht genügt, daß vielmehr die Strafverfolgungsbehörde darüber befinden soll, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt. Aus welchem Grunde das Strafverfahren nicht durchgeführt wird, ist deshalb nur dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft oder der gerichtlichen Entscheidung (§§ 171-174 StPO) zu entnehmen. Ergibt sich aus ihnen, daß das Strafverfahren nicht durchgeführt wird, weil strafbare Handlungen nicht vorliegen oder nicht zu beweisen sind, so ist damit der Weg zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 581 Abs. 1 ZPO verschlossen.
Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, der zu einer anderen Entscheidung führen müßte. Daher war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer