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§ 16 BbgSÜG - Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Amtliche Abkürzung
BbgSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die mitwirkende Behörde (§ 4 Absatz 2 Satz 1) wird nur auf Antrag der zuständigen Stelle tätig.

(2) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde zur Feststellung und Aufklärung eines Sicherheitsrisikos folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Bundesländer,

  2. 2.

    Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

  3. 3.

    Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

  4. 4.

    Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und den Bundesnachrichtendienst sowie das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst,

  5. 5.

    Anfragen an andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte, wenn trotz der vorherigen Maßnahmen ein Aufklärungsbedarf bleibt,

  6. 6.

    soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 106 S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherten Daten.

  7. 7.

    Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten in einem Land von längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren.

(2a) Eine Anfrage nach Absatz 2 Nummer 7 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen oder der mitbetroffenen Person. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:

  1. 1.

    Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,

  2. 2.

    Geburtsdatum und Geburtsort,

  3. 3.

    Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

  4. 4.

    Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,

  5. 5.

    aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,

  6. 6.

    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,

  7. 7.

    Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, sowie

  8. 8.

    Anlass der Anfrage.

Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

  1. 1.

    auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,

  2. 2.

    Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder

  3. 3.

    unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person; das schutzwürdige Interesse der betroffenen oder der mitbetroffenen Person überwiegt insbesondere, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau im angefragten Staat nicht gewährleistet ist; wird eine Anfrage aus den im Teilsatz 2 genannten Gründen nicht durchgeführt oder nicht beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Ü 2) trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 2 folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    Prüfung der Identität der betroffenen Person,

  2. 2.

    Überprüfung der mitbetroffenen Person in dem in Absatz 2 genannten Umfang und hinsichtlich ihrer Identität.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 (Ü 3) befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung benannten Referenzpersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.

(5) Die mitwirkende Behörde kann die betroffene und die mitbetroffene Person befragen. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität oder eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die mitwirkende Behörde auch

  1. 1.

    weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen,

  2. 2.

    Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen,

  3. 3.

    die betroffene Person auffordern, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse geeignete Unterlagen beizubringen, oder

  4. 4.

    von öffentlichen Stellen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 4 der Abgabenordnung auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung.

Die zusätzliche Erhebung von Daten ist der Person zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zulässt.

(6) Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person Einsicht in deren Personalakte nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu erteilen.

(7) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 kann zu der betroffenen und mitbetroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 kann zu der betroffenen und mitbetroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Einsicht genommen werden.

(8) Die Überprüfbarkeit der zu überprüfenden und der mitbetroffenen Person erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Ist die überprüfte Person Bewerberin oder Bewerber der Verfassungsschutzbehörde, erstreckt sich die Überprüfbarkeit in der Regel auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt.