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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1989, Az.: BVerwG 6 C 44.85

Sanitätsoffizier-Anwärter; Laufbahngruppe; Offiziere des Sanitätsdienstes; Laufbahnwechsel; Festsetzung des Besoldungsdienstalters; Ausbildungszeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 44.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 24.04.1980 - AZ: VRS I 21/79
VGH Baden-Württemberg - 28.03.1985 - AZ: 11 S 1244/80

Fundstelle

  • DokBer B 1989, 104

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Sanitätsoffizier-Anwärter gehören soldatenrechtlich bereits zur Laufbahngruppe der Offiziere des Sanitätsdienstes; ihre Beförderung zum Sanitätsoffizier führt demnach nicht zu einem Laufbahnwechsel.

  2. 2.

    Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters eines Sanitätsoffizier-Anwärters sind die von ihm bereits abgeleisteten Ausbildungszeiten nicht anzurechnen.

  3. 3.

    Bei der Beförderung des Sanitätsoffizier-Anwärters zum Sanitätsoffizier ist jedoch das Besoldungsdienstalter um die gesamte laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildungszeit zu verbessern, soweit diese noch nicht voll berücksichtigt war.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. März 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters nach seiner Beförderung zum Stabsapotheker.

2

Nach Ablegung der Reifeprüfung war der Kläger vom 1. Oktober 1968 bis zum 30. September 1970 Apothekerpraktikant. Mit dem Wintersemester 1970/71 nahm er an der Universität Erlangen das Studium der Pharmazie auf. Am 2. Oktober 1972 wurde er im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Soldat (Sanitätsoffizier-Anwärter) in die Bundeswehr eingestellt. Mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VI vom 12. Oktober 1972 wurde das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 1. März 1971 festgesetzt, wobei seine zweijährige Tätigkeit als Apothekerpraktikant und die bereits zurückgelegten vier Studiensemester nicht voll berücksichtigt wurden. Seinen Antrag, diese Zeiten in die Berechnung des Besoldungsdienstalters einzubeziehen. lehnte die Behörde am 9. November 1972 bestandskräftig mit der Begründung ab, daß für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärter keine Ausbildungszeiten vorgeschrieben seien. Nach Bestehen der pharmazeutischen Prüfung und Erteilung der Approbation als Apotheker am 18. August 1975 absolvierte der Kläger in den folgenden Jahren erfolgreich ein Studium der Lebensmittelchemie. Sein Antrag vom 15. Februar 1976 auf Überprüfung des Besoldungsdienstalters wurde unter Hinweis auf den Bescheid vom 9. November 1972 abgelehnt. Am 15. Juni 1978 wurde der Kläger unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Stabsapotheker ernannt.

3

Am 25. Oktober 1978 beantragte der Kläger wiederum die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters mit der Begründung, daß er nunmehr der Laufbahngruppe der Sanitätsoffiziere angehöre und für diese die Praktikanten- und Studienzeiten voll anzurechnen seien. Auch dieser Antrag wurde vom Wehrbereichsgebührnisamt VI durch Bescheid vom 31. Oktober 1978 unter Hinweis auf die bestandskräftige Festsetzung des Besoldungsdienstalters abgelehnt. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

4

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide der Beklagten vom 31. Oktober 1978 und vom 9. Januar 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 9. November 1972 unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens und auf Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben. daß der vom Kläger gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ermessensfehlerhaft abgelehnt worden sei. Zwar seien die formellen Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens nicht gegeben; dennoch sei die Ablehnung des Antrages fehlerhaft. weil die Beklagte zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzung des Besoldungsdienstalters ausgegangen sei.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen. daß diese verpflichtet werde, über den Antrag des Klägers vom 25. Oktober 1978 auf Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beschluß des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

7

Das Verwaltungsgericht habe der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Entscheidungsformel des erstinstanzlichen Urteils sei jedoch zu ändern, weil der Kläger nicht das Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 9. November 1972 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, also die Aufhebung dieses bestandskräftigen Bescheides, sondern eine Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters im Sinne einer Verbesserung durch Anrechnung von Vordienstzeiten infolge neu eingetretener Tatsachen, nämlich seiner Übernahme in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten unter Ernennung zum Stabsapotheker. begehre. Es sei demnach für dieses Verfahren unerheblich. ob der Bescheid vom 9. November 1972 rechtswidrig oder ob er rechtmäßig gewesen sei.

8

Der Kläger habe einen Anspruch auf Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters infolge der nachträglich eingetretenen Möglichkeit, bisher nicht anerkannte Ausbildungszeiten anzurechnen. Dies ergebe sich zunächst aus dem Zweck des Gesetzes, das nach § 28 Abs. 3 BBesG grundsätzlich die Zeiten einer Ausbildung berücksichtigen wolle. die vor Begründung eines Beamten- (Soldaten-) Verhältnisses im Hinblick auf oder als Voraussetzung für dieses abgeleistet wurden. Außerdem sei in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 23. November 1979 - BBesGVwV - (GMBl. 1980 S. 3) zu § 28 BBesG bestimmt. daß das Besoldungsdienstalter beim Übertritt in eine Laufbahn mit anderen Mindestdienstzeiten dann zu verbessern sei, wenn weitere Zeiten zu berücksichtigen gewesen wären, falls der Übertretende von vornherein in die neue Laufbahn eingetreten wäre. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger gegeben, weil es sich bei der Laufbahn des Sanitätsoffizier-Anwärters und der des Sanitätsoffiziers nicht um eine einheitliche, durchgehende Laufbahn handele. Der Begriff der "Laufbahn Sanitätsdienst" in der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) beziehe sich nur auf eine Sonderlaufbahn innerhalb der Laufbahn der Offiziere. Die Sanitätsoffizier-Anwärter gehörten nicht zur Laufbahn der Offiziere, auch nicht zu der der Sanitätsoffiziere. Sie würden gemäß § 24 SLV "für" diese Laufbahn, nicht "in" diese Laufbahn eingestellt. Bis zur Übernahme in die Laufbahn der Sanitätsoffiziere gehörten sie zu den Laufbahnen der Sanitäts-Mannschaften bzw. der Sanitäts-Unteroffiziere. Der Laufbahnwechsel komme auch darin zum Ausdruck, daß die Sanitätsoffizier-Anwärter mit der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes unter Ernennung zum Stabsapotheker aus dem Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten übernommen würden. Dementsprechend habe das Personalstammamt der Bundeswehr in dem Bescheid vom 21. Mai 1980 betreffend die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zutreffend und ausdrücklich bestimmt, daß der Kläger am 25. Juli 1978 gemäß § 25 Abs. 3 SLV unter Ernennung zum Stabsapotheker als Berufssoldat in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes übernommen worden sei. Diese Entscheidung sei zwar zur Berücksichtigung der hier umstrittenen Praktikanten- und Studienzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergangen. Ihr liege aber derselbe einheitliche Vorgang rechtlicher und tatsächlicher Art wie bei der Verbesserung des Besoldungsdienstalters zugrunde.

9

Zu Unrecht berufe sich die Beklagte für die Nichtanerkennung der Praktikums- und Studienzeiten des Klägers darauf, daß die als Sanitätsoffizier-Anwärter eingestellten Bewerber auf Kosten der Bundeswehr ausgebildet würden, während Bewerber mit Approbation. die danach eingestellt würden, die Kosten des Studiums aus eigenen Mitteln bestreiten müßten. Denn bei Sanitätsoffizier-Anwärtern, die vor Beginn ihres Studiums als Soldaten auf Zeit eingestellt würden. werde naturgemäß das ganze - als Soldat absolvierte - Studium in die Berechnung des Besoldungsdienstalters einbezogen; und bei dem nach der Approbation eingestellten Sanitätsoffizier werde ebenfalls das gesamte Studium (im Rahmen der Mindeststudienzeit) anerkannt. Im übrigen habe der Kläger in den Zeiten vor seiner Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärter gerade keine Gebührnisse als Soldat bezogen.

10

Daß die vom Kläger vom 1. Oktober 1968 bis zum 30. September 1970 absolvierten Praktikums- und Studienzeiten den damals geltenden Studien- und Prüfungsbestimmungen für die Erlangung der Approbation entsprochen hätten. sei weder umstritten noch zweifelhaft. Der Kläger hätte diese Ausbildungszeiten auch durchlaufen müssen, wenn er schon am 1. Oktober 1968 Sanitätsoffizier-Anwärter mit Soldatenbezügen geworden wäre; die Einbeziehung in das Besoldungsdienstalter wäre dann von vornherein erfolgt. Dasselbe wäre dann der Fall, wenn der Kläger nach abgeschlossenem Studium berufsmäßiger Sanitätsoffizier geworden wäre.

11

Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. März 1985 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 1980 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Sie macht geltend, daß die angefochtene Entscheidung Bundesrecht, insbesondere § 28 Abs. 3 Nr. 1 BBesG und §§ 24. 25 SLV, verletze. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei beim Kläger aufgrund seiner Übernahme in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten und der Ernennung zum Stabsapotheker eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nicht vorzunehmen. Ein Übertritt in eine neue Laufbahn - mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung - liege in diesem Vorgang nicht. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach den Vorschriften der Soldatenlaufbahnverordnung die Einstellung für alle Laufbahnen im untersten Mannschaftsdienstgrad erfolge. Zu den Dienstgraden der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes zählten auch die Anwärterdienstgrade. Demnach könne es im vorliegenden Fall nicht auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Wortinterpretation des § 24 SLV ankommen. Bei dem Wechsel des Klägers vom Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten handele es sich lediglich um eine Änderung des Dienstverhältnisses. nicht aber der Laufbahn. Die Feststellung in dem Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr. der Kläger sei am 25. Juli 1978 in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes übernommen worden. treffe nicht zu. Im übrigen sollten nach dem Grundgedanken des § 28 Abs. 3 Nr. 1 BBesG ausbildungsbedingte Verzögerungen bei der Einstellung ausgeglichen werden. Daraus ergebe sich zwingend, daß auf die Laufbahnvorschriften für den Eintritt in die Laufbahn abzustellen sei. Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers seien demnach die bei seinem Eintritt als Sanitätsoffizier-Anwärter vorgeschriebenen Ausbildungszeiten maßgebend.

13

Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt den Ausführungen der Revision entgegen.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15

II.

Die - zulässige - Revision der Beklagten. über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage statt - gebende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger kann beanspruchen, daß über seinen Antrag auf Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Das Begehren des Klägers ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat. trotz der Formulierung des in der ersten Instanz gestellten Klageantrages nicht auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VI vom 9. November 1972 abgeschlossenen Verfahrens der erstmaligen Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers, sondern unmittelbar auf Neufestsetzung gerichtet. Denn der Kläger macht geltend, sein Besoldungsdienstalter müsse - unabhängig von der unanfechtbar gewordenen ursprünglichen Festsetzung - mit seiner Ernennung zum Stabsapotheker dahin verbessert werden, daß die für diese Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildungszeiten insgesamt angerechnet werden.

16

Der rechtlichen Beurteilung dieses Antrages ist die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesöldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) - BBesG - zugrunde zu legen. die gegenüber der zuvor - im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Sanitätsoffizier-Anwärter - geltenden Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1281) allerdings keine Änderung gebracht hat. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG werden von dem Zeitraum. um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 2 hinauszuschieben ist, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeiten der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung abgesetzt. Zweck dieser Vorschrift ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 2 C 19.70 - <DÖD 1972. 110> mit Nachweisen). die Unterschiede des Beginns des Besoldungsdienstalters auszugleichen. die dadurch entstehen können. daß für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung vorgeschrieben ist als für andere Laufbahnen mit derselben Eingangsbesoldungsgruppe. Die Anrechnung soll Verzögerungen der Einstellung ausgleichen. die durch laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildungszeiten bedingt sind.

17

Hiernach konnten bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers anläßlich seiner Einstellung als Soldat auf Zeit und Sanitätsoffizier-Anwärter die von ihm bereits abgeleisteten Praktikums- und Studienzeiten nicht berücksichtigt werden. Denn nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV) in der Fassung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1750) waren für die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten lediglich das Reifezeugnis einer höheren Schule oder ein entsprechender Bildungsstand erforderlich. Der Kläger hätte somit aufgrund dieser laufbahnrechtlichen Regelung als Sanitätsoffizier-Anwärter auch ohne die bereits begonnene Ausbildung eingestellt werden können; vor dem Eintritt in die von ihm eingeschlagene Laufbahn mußte er sich nicht notwendigerweise einer Ausbildung unterziehen. Davon abgesehen kam eine Anrechnung der genannten Ausbildungszeiten auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine abgeschlossene Ausbildung handelte (vgl. VV Nr. 3 Abs. 6 zu § 6 BBesG a.F., Nr. 28.3.1.2 BBesGVwV zu § 28 BBesG). Mit dem Praktikum hatte der Kläger lediglich einen Ausbildungsabschnitt durchlaufen und mit dem Studium den nächsten Ausbildungsabschnitt begonnen. Praktikum und Studium sind jedoch keine selbständigen, voneinander unabhängigen Teile der Ausbildung. sondern sie bilden eine Einheit. Die Anrechnung von Praktikantenzeiten, die für die Zulassung zum Studium gefordert werden, setzt deshalb notwendig voraus, daß auch das - vorgeschriebene - Studium erfolgreich abgeschlossen ist.

18

Mit der Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Ernennung zum Stabsapotheker ergab sich jedoch die Verpflichtung der Beklagten, die bisher nicht anerkannten Ausbildungszeiten auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen. Denn nach § 25 Abs. 3 SLV setzt die Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemiker voraus. Die Approbation als Apotheker kann aber erst nach erfolgreichem Abschluß eines pharmazeutischen Studiums erteilt werden. Für die Zulassung zu diesem Studium war nach der während der Ausbildung des Klägers geltenden Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 ein zweijähriges Praktikum vorgeschrieben.

19

Die Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung dieser Ausbildungszeiten ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon aus Nr. 28.0.4 Satz 3 BBesGVwV zu § 28 BBesG. wonach das Besoldungsdienstalter beim Übertritt in eine Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung zu verbessern ist. wenn diese Ausbildungszeiten zu berücksichtigen gewesen wären. falls der Übertretende von vornherein in die neue Laufbahn eingetreten wäre. Denn der Kläger ist mit seiner Ernennung zum Stabsapotheker nicht in eine neue Laufbahn übergetreten. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung im wesentlichen darauf, daß § 24 Abs. 1 SLV die Voraussetzungen für die Einstellung von Anwärtern "für" die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes regelt, und schließt daraus. daß die Sanitätsoffizier-Anwärter vor ihrer Ernennung zum Sanitätsoffizier noch nicht dieser Laufbahn, sondern - je nach ihrem Dienstgrad - den Laufbahnen der Sanitäts-Mannschaften bzw. der Sanitäts-Unteroffiziere angehören. Diese Argumentation verkennt jedoch die Stellung des Anwärters für eine Laufbahngruppe innerhalb der Bundeswehr. Sie unterscheidet sich - wie in den deutschen Streitkräften herkömmlich - von der eines Beamtenanwärters durch eine Art Doppelstellung: Anders als der Beamtenanwärter. der sich in einem besonders gestalteten Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis auf Widerruf) auf den Eintritt in ein Amt einer bestimmten Laufbahngruppe vorbereitet, ohne währenddessen zugleich ein Amt einer niedrigeren Laufbahngruppe zu bekleiden, wird innerhalb der Bundeswehr ein Anwärter. der sich auf den Eintritt in die Laufbahngruppen der Unteroffiziere oder der Offiziere vorbereitet. im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich in die Laufbahngruppen der Mannschaften oder der Unteroffiziere der jeweiligen Laufbahn (Laufbahn des allgemeinen Truppendienstes oder eine Sonderlaufbahn wie die des Sanitätsdienstes) eingegliedert und erhält einen Dienstgrad dieser Laufbahngruppe. Die Offizieranwärter, die - wie alle Soldaten - ungeachtet der Laufbahn und der erstrebten Laufbahngruppe grundsätzlich im untersten Mannschaftsdienstgrad eingestellt werden (§ 3 Abs. 2 SLV). sind mithin laufbahnrechtlich der Offizierlaufbahn zuzuordnen. obwohl sich ihr konkreter Rechtsstand bis zur Erlangung eines Offizierdienstgrades nach ihrem jeweiligen Mannschafts- oder Unteroffizierdienstgrad (Fahnenjunker) bestimmt. den sie nach § 4 Abs. 2 SLV zu durchlaufen haben (vgl. Schröder/Meyer. Die Laufbahnen der Soldaten in der Bundeswehr, 3. Aufl. 1978, § 2 SLV Anm. 3; Teubner RiA 1986. 1). Demgemäß führen einerseits die Offizieranwärter, auch wenn sie noch einen Mannschafts- oder Unteroffizierdienstgrad innehaben, ihre Dienstgradbezeichnung im Schriftverkehr jeweils mit einem das Anwärterdienstverhältnis kennzeichnenden Zusatz (vgl. §§ 18 Abs. 3 und 24 Abs. 2 SLV). Zum anderen werden Offizieranwärter, die wegen mangelnder Eignung aus dem Anwärterdienstverhältnis entlassen werden (§ 55 Abs. 4 SG). - je nach dem bis dahin erreichten Dienstgrad - in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere "überführt" (§ 5 Abs. 3 SLV). Die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Zuordnung der Anwärter zur Laufbahngruppe der Offiziere der jeweiligen Laufbahn trotz dienstgradmäßiger Zugehörigkeit zu den Laufbahngruppen der Mannschaften oder der Unteroffiziere wird durch die Systematik der Soldatenlaufbahnverordnung bestätigt, da sich die Bestimmungen über die Einstellung und Beförderung von Anwärtern für die Laufbahn der Offiziere im Teil C des Abschnitts II ("Laufbahngruppe der Offiziere") - für die Sanitätsoffizier-Anwärter demgemäß in §§ 24, 25 SLV - befinden. Würden die Offizieranwärter in dieser Funktion zu den Laufbahngruppen der Mannschaften oder der Unteroffiziere gehören, hätte der Verordnungsgeber die für sie geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen in den Teilen A und B der Soldatenlaufbahnverordnung getroffen.

20

Bei dieser eindeutigen Rechtslage kann es bezüglich der laufbahnrechtlichen Einordnung der Sanitätsoffizier-Anwärter nicht entscheidend darauf ankommen. daß diese Soldaten nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 SLV "für" die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt werden. Der Verordnungsgeber verwendet diese Formulierung im übrigen auch in § 7 Abs. 1 SLV bei den Bewerbern für die Laufbahngruppe der Mannschaften in den verschiedenen Laufbahnen. obwohl diese notwendig nur in diese Laufbahngruppe eingestellt werden können. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Übernahme des Klägers aus dem Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten geht in diesem Zusammenhang ebenfalls fehl. weil diese Änderung des Dienstverhältnisses - wie durch die Regelung des § 24 Abs. 1 SLV seit der Neufassung vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 233) bestätigt wird - für die laufbahnrechtliche Beurteilung ohne Belang ist. Die in dem Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 21. Mai 1980 betreffend die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers enthaltene Feststellung, dieser sei mit seiner Ernennung zum Stabsapotheker als Berufssoldat "in" die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes "übernommen" worden. ist nach alledem unrichtig.

21

Obwohl der Kläger sonach mit seiner Ernennung zum Stabsapotheker nicht in eine andere Laufbahn übergetreten ist und das Besoldungsdienstalter regelmäßig für die gesamte Dauer des Beamten-(Soldaten-)Verhältnisses festgesetzt wird (vgl. Schinkel in Fürst, GKÖD III, K § 27 Rz 24; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz. Teil II. § 28 Rz 1 a). ist im vorliegenden Fall eine Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters geboten. Wenn gemäß § 24 SLV die Möglichkeit besteht, Bewerber für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere auch während ihrer Ausbildung für den Sanitätsdienst in die Bundeswehr einzustellen. und für sie als Soldaten auf Zeit - im Hinblick auf die bei Kommandierungen zu zahlenden Dienstbezüge - bereits bei ihrer Ernennung zum Sanitätsoffizier-Anwärter das Besoldungsdienstalter festgesetzt wird. muß dieses nach ihrer Beförderung zum Sanitätsoffizier um die vor dem Eintritt in die Bundeswehr abgeleisteten vorgeschriebenen Ausbildungszeiten verbessert werden. Anders als bei Offizieren, deren Verwendung keine wissenschaftliche Ausbildung erfordert, steht die Beförderung zum Offizier bei diesen Soldaten dem Übertritt in eine Laufbahn mit einer vorgeschriebenen anderen Ausbildung sachlich gleich. Denn der Schritt von einer Verwendung ohne abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung zu einer Verwendung nach Abschluß einer solchen für das mit dieser Verwendung verbundene Beförderungsamt (Dienstgrad) vorgeschriebenen Ausbildung entspricht dem ansonsten nur als Laufbahnwechsel möglichenÜbergang vom gehobenen zum höheren Dienst.

22

Bei Nichtanrechnung der vollen Ausbildungszeiten des Klägers würde zudem gegen den Grundsatz verstoßen. daß alle Inhaber eines Amtes (Dienstgrades) innerhalb derselben Laufbahn gleichzubehandeln sind. soweit gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 BBesG Ausbildungszeiten bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen sind. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar. diese Soldaten auf Dauer besoldungsmäßig gegenüber denjenigen Sanitätsoffizieren schlechterzustellen, die ihre Ausbildung schon im Dienst der Bundeswehr begonnen haben oder die erst nach abgeschlossener Ausbildung in die Bundeswehr eingestellt werden. Bei diesen Sanitätsoffizieren wird aber entweder die als Soldat auf Zeit absolvierte Ausbildung als Dienstzeit in das Besoldungsdienstalter einbezogen oder sie wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 BBesG als Mindestausbildungszeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Die Verweigerung der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters würde demgegenüber dazu führen. daß der Dienstherr die von dem Sanitätsoffizier-Anwärter bereits vor seiner Einstellung in die Bundeswehr aus eigener Initiative erbrachten Ausbildungsleistungen hinsichtlich der Höhe der Besoldung nicht berücksichtigen müßte, obwohl sie für die Erreichung des Ausbildungszieles - die Ernennung zum Sanitätsoffizier - erforderlich waren. Soweit die Beklagte die Nichtanrechnung der Praktikums- und Studienzeiten des Klägers deshalb für gerechtfertigt hält, weil als Sanitätsoffizier-Anwärter eingestellte Bewerber auf Kosten der Bundeswehr ausgebildet werden, wird übersehen, daß der Kläger in der Zeit vor seiner Ernennung als Sanitätsoffizier-Anwärter kein Ausbildungsgeld erhalten hat.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert