Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1991, Az.: III ZR 143/90
Baugenehmigung; Folgekostenvertrag; Ermessen der Behörde; Gebundener Anspruch; Nichtigkeit des Vertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 143/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BayVBl 1991, 700
Redaktioneller Leitsatz
Besteht ein gebundener Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung, so daß die Behörde keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung hat, so ist der Abschluß eines Folgekostenvertrages nichtig.
Gründe
Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht in dem Verlangen der beklagten Gemeinde, die Gemeinschuldnerin solle sich an den mit der Errichtung des "See-Palais" verbundenen Folgekosten in Höhe eines Betrages von 50.000 DM beteiligen, eine Amtspflichtverletzung. Der von der Gemeinde und der Gemeinschuldnerin geschlossene Folgekostenvertrag war - unabhängig vom Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 57 LVwVfG - gesetzwidrig und daher nichtig.
a) Der im Zusammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben geschlossene Folgekostenvertrag ist nichtig, wenn der Antragsteller auf die von ihm begehrte Baugenehmigung einen Rechtsanspruch hat, der beteiligten Behörde also bei der zu treffenden Entscheidung ein Ermessensspielraum nicht zusteht (BVerwG in Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 12 S. 8 f und NJW 1981, 1747, 1748, jeweils im Anschluß an BVerwGE 42, 331, 339). Im Streitfall hat die Genehmigungsbehörde die von der Gemeinschuldnerin beantragte Baugenehmigung auf der Grundlage des § 33 BBauG erteilt, der dem Baubewerber unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Genehmigung gewährt. Demgemäß war der Beklagten bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BBauG ein Ermessen nicht eingeräumt (BVerwG NJW 1981, 1747, 1748). Daran änderte auch die damals noch bestehende Veränderungssperre nichts, deren Sicherungsfunktion mit der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 33 BBauG entfiel, so daß eine Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 2 BBauG nicht mehr in Betracht kam (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 14 Rn. 47; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 2. Aufl. § 14 Rn. 19). Dies alles wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
b) Nach Auffassung der Revision ist für die Beurteilung, ob der Beklagten ein die Folgekostenvereinbarung rechtfertigender Ermessensspielraum zugestanden hat, auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung, den 15./16. Juni 1982, abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt, so meint sie, habe es im Ermessen der Beklagten gestanden, im Rahmen ihrer Planungshoheit durch den Erlaß des Bebauungsplans die Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung zu schaffen. Damit trägt sie indessen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in dem gebotenen Maße Rechnung.
Richtig ist, daß auch die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Abschluß eines Folgekostenvertrages verknüpft sein kann (Löhr in Battiss/Krautzberger/Löhr BauGB 2. Aufl. § 124 Rn. 4). So lag es hier aber nicht. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte in der Gemeinderatssitzung vom 21. Juni 1982 über den "Bauantrag" (gemeint ist wohl das Einvernehmen nach § 36 BBauG) entschieden werden. Wenige Tage zuvor, nämlich am 15./16. Juni 1982, vereinbarten die Vertreter der Gemeinschuldnerin und der Beklagten die Zahlung des Folgekostenbeitrages. Daraufhin stimmte der Gemeinderat in der Sitzung vom 21. Juni 1982 dem Bauvorhaben zu. Der Abschluß des Folgekostenvertrages stand mithin - wie im übrigen auch der Zeugenaussage des Ortsbaumeisters M. der Beklagten zu entnehmen ist - in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über das Einvernehmen nach § 36 BBauG. Der Bebauungsplan wurde dagegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst am 12. Juli 1982 - nach Darstellung der Revision sogar erst am 13. September 1982 - als Satzung beschlossen. Es ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, die beklagte Gemeinde habe das Verlangen, einen Folgekostenbeitrag zu zahlen, mit der Erteilung Ihres Einvernehmens nach § 36 BBaUG verknüpft.
2. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.