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Bundesfinanzhof
Urt. v. 27.04.1953, Az.: V 51/52 U

Textile Fertigerzeugnisse i.S.d. § 72 Ziff. 7 der Umsatzsteuer-Durchführungsvestimmungen (UStDB); Steuerlich schädliche Bearbeitung durch Sterilisation in Autoklaven

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.04.1953
Aktenzeichen
V 51/52 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 57, 461 - 461
  • BStBl III 1953, 179

Amtlicher Leitsatz

Chirurgische Nähseide und Leinenzwirn sind textile Fertigerzeugnisse im Sinne des § 72 Ziff. 7 UStDB 1951. Das Sterilisieren dieser Gegenstände durch Abkochen fällt unter die dort besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen.

Zusammenfassung

Chirurgische Nähseide und Leinenzwirn sind textile Fertigerzeugnisse im Sinne des §72 Ziff. 7 UStDB 1951. Das Sterilisieren dieser Gegenstände durch Abkochen fällt unter die dort besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen

Tatbestand

1

Streitig ist von den Voraussetzungen der nach § 16 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 70 der Umsatzsteuer-Durchfuhrungsbestimmungen (UStDB) 1951 beantragten Ausfuhrhändlervergütung lediglich, ob die Steuerpflichtige (Stpfl.), die von ihr erworbene und ausgeführte chirurgische Nähseide sowie Leinenzwirn durch Abkochen in Autoklaven sterilisiert hat, mit dieser Maßnahme eine steuerlich schädliche Bearbeitung vorgenommen hat. Das Finanzamt hat dies bejaht.

Entscheidungsgründe

2

Die Sprungberufung der Stpfl. hatte Erfolg. Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist unbegründet.

3

Zutreffend hat die Vorentscheidung unter Berufung auf eine gutachtliche Äußerung der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Köln chirurgische Nähseide und Leinenzwirn als textile Fertigerzeugnisse im Sinne des § 72 Ziff. 7 UStDB 1951 angesehen. Für derartige Erzeugnisse sieht diese Bestimmung als besonders zugelassene Bearbeitung und Verarbeitung u.a. das Abkochen vor. Die Rb. meint, daß das Sterilisieren von chirurgischer Nähseide, wie es die Beschwerdegegnerin (Bgin.) vornehme, ein Vorgang sei, der über ein bloßes Abkochen hinausgehe. Eine Begründung für diese Auffassung vermag sie nicht anzugeben und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Da die Bgin. unstreitig nichts anderes getan hat, als die Lieferungsgegenstände abzukochen, kann es aber nicht auf die Bezeichnung "Sterilisieren" für den Vorgang des Abkochens ankommen; denn für das Umsatzsteuerrecht sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Es ist deshalb, wie das Finanzgericht zutreffend hervorhebt, auch ohne Bedeutung, ob andere Sterilisationsmöglichkeiten gegeben sind, da die Bgin. tatsächlich die Lieferungsgegenstände nur abgekocht und damit der Vorschrift des § 72 Ziff. 7 UStDB entsprochen hat.

4

Da somit die Vorentscheidung, die sich auch insoweit auf das erwähnte Gutachten berufen kann, einen Rechtsirrtum oder Aktenverstoß nicht erkennen läßt, war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.