Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1979, Az.: 4 StR 210/79
Anordnung eines Fahrverbotes bei fehlender Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer längerdauernden vorläufigen Entziehung; Notwendigkeit der Anordnung des Fahrverbots; Zweck des Fahrverbots als Nebenstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 210/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main
- LG Darmstadt
- AG Offenbach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 29, 58 - 63
- MDR 1979, 1035-1036 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 130-131 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Trunkenheit im Straßenverkehr
Prozessgegner
Ingenieur Peter B. aus E., geboren am ... 1940 in D.
Amtlicher Leitsatz
Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in der Regel auch dann geboten, wenn die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB wegen der Dauer der vorläufigen Entziehung nicht mehr in Betracht kommt und das Fahrverbot gemäß § 51 Abs. 5 StGB deshalb nicht vollstreckbar ist.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
durch
den Vorsitzenden Richter Salger und
die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß und Goydke
am 12. Juli 1979
beschlossen:
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2; 142; 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sieben Monaten entzogen. Seine Berufung wurde vom Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt. Dieses ist der Auffassung, daß ein Fahrverbot im Hinblick auf die lange Zeit der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht mehr erforderlich sei und wegen der Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer des Fahrverbots nach § 51 StGB nur noch symbolische Bedeutung habe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt erachtet, entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (u.a. VRS 50, 416), die Revision der Staatsanwaltschaft für begründet. An der Aufhebung des Strafausspruchs und der Zurückverweisung an die Strafkammer sieht es sich jedoch gehindert durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in NJW 1977, 445 (= VRS 51, 276). Ohne sich mit den Erwägungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (a.a.O.) auseinander zu setzen, vertritt dieses Gericht die Ansicht, in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer (endgültigen) Fahrerlaubnisentziehung deshalb nicht mehr vorliegen, weil der durch die Trunkenheitsfahrt in Erscheinung getretene Eignungsmangel infolge der Auswirkung einer längeren vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nachträglich wieder entfallen ist, müsse nicht regelmäßig ein Fahrverbot verhängt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat daher die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
III.
Der Senat teilt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des vorlegenden Gerichts.
1.
Schon die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 37 StGB a.F., die durch Art. 18 Abs. 2 Nr. 10 EGStGB dann als § 44 in das StGB eingefügt worden ist, macht sichtbar, daß es der Gesetzgeber in der Regel als "unvertretbar" ansieht, einen Täter, der den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB oder des § 316 StGB erfüllt, dem aber ausnahmsweise nicht die Fahrerlaubnis entzogen wird, nach § 37 StGB nicht mit einem Fahrverbot zu bestrafen.
2.
Das gesetzliche Gebot des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB (zu dessen Entstehungsgeschichte vgl. BT-Drucks. 7/133, wiedergegeben bei OLG Frankfurt VerkMitt 1976, 27 und bei Janiszewski VOR 1973, 361), daß bei einer Verurteilung nach den angeführten Straftatbeständen in der Regel ein Fahrverbot auszusprechen ist, stellt nicht auf die Gründe ab, aus denen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB abgesehen worden ist, sondern allein auf den Umstand, daß sie unterblieben ist. Der Auffassung, daß ein Regelfall i.S. des § 44 StGB auch dann gegeben ist, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb abgesehen wird, weil der Tatrichter den Angeklagten infolge einer längerdauernden vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht, steht somit der Wortlaut des § 44 StGB nicht entgegen.
3.
Zwar ist es vordergründig verständlich, wenn das Bayerische Oberste Landesgericht (a.a.O.) und im Anschluß daran auch Hentschel (DAR 1978, 102) meinen, daß ein Fahrverbot in solchen Fällen weitgehend nur symbolische Bedeutung hat. Diese Einschätzung widerspricht indessen nicht der Notwendigkeit der Anordnung des Fahrverbots. Niemand kam bisher auf den Gedanken, in vergleichbarer Situation etwa vom Ausspruch einer Freiheitsstrafe abzusehen (und freizusprechen oder einzustellen), wenn die bereits erlittene Untersuchungshaft die an sich verwirkte Freiheitsstrafe zeitlich erreichte oder überstieg. Soweit Hentschel meint, dieser Vergleich hinke, weil das Fahrverbot eben keine Hauptstrafe, sondern "nur eine Nebenstrafe" sei, die "ohne weiteres" wegfallen könne, vernachlässigt er die Funktion der Nebenstrafe in zweifacher Hinsicht, nämlich sowohl in ihrer Bedeutung im Rahmen der gesamten Strafzumessung als auch in ihrer Bedeutung beim Eintritt eines Wiederholungsfalles:
a)
Zwischen der Freiheits- oder Geldstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht, wie stets zwischen Hauptstrafe und Nebenstrafe eine unbestreitbare Wechselwirkung insofern, als beide zusammen das Maß der Tatschuld nicht überschreiten dürfen und als sie - wenn auch mit verschiedenen Mitteln - überwiegend dieselben Strafzwecke verfolgen (Lackner StGB 12. Aufl. § 44 Anm. 2 d). Die gerade bei der Ahndung von Verkehrsverstößen sich aufdrängende ganzheitliche Betrachtungsweise (BGHSt 24, 11, 12) [BGH 11.11.1970 - 4 StR 66/70] wirkt sich insofern aus, als der strafschärfende Erfolg, der in der Verhängung der Nebenstrafe des Fahrverbots liegt, in der Regel zugleich bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen ist. Ebenso besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Anordnung eines Fahrverbots (OLG Frankfurt VerkMitt 1977, 31 m.w.Hinw.). Diese Wechselwirkung und gegenseitige Bedingtheit und die Beachtung der Gesamtschau gerade bei der Entscheidung, ob neben der Hauptstrafe ein Fahrverbot zu verhängen ist, reicht bei der Ahndung eines Verkehrsverstoßes bis in den Bereich der Anwendung des § 56 StGB (vgl. Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 44 Rdn. 33) und vor allem bis hinein in die eigenständige Ahndung von Verkehrsverstößen Jugendlicher (Cramer a.a.O. Rdn. 34).
Unabhängig von der praktischen Auswirkung im abgeurteilten Einzelfall ist das Fahrverbot also, ebenso wie die Hauptstrafe und in Wechselwirkung mit ihr, entsprechend den Erfordernissen der Schuldangemessenheit nach allgemeinen Strafzumessungsregeln und unter Berücksichtigung seiner Warnfunktion zu verhängen und zu bemessen, um zusammen mit der Hauptstrafe den Strafzweck zu erreichen (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 44 StGB Rdn. 9 m.Hinw. auf BGHSt 24, 348, 350). Dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist zwar darin beizupflichten, daß auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dem Täter rein tatsächlich zu vermitteln vermag, was es bedeutet, ohne Führerschein zu sein und daß dadurch schon eine hinreichende Warnung vor dem Rückfall erfolgen kann. Es verkennt jedoch den rechtlichen Unterschied zwischen einer vorläufigen prozessualen Maßnahme, die selbst keinerlei Strafcharakter trägt und der nach Durchführung des Verfahrens ausgesprochenen Strafe als Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten. Erst durch sie wird dem verurteilten Kraftfahrer eindringlich zum Bewußtsein gebracht, daß er mit Recht zeitweilig "aus dem Verkehr gezogen worden ist" (vgl. Keller in NJW 1967, 1287). Die Anordnung einer nur vorläufigen Maßnahme vermag die Strafwürdigkeit des zur Aburteilung anstehenden Verhaltens nicht zum Ausdruck zu bringen. Eine wirksame Mahnung zur künftigen Beachtung der Gesetze und demgemäß eine rechtlich begründete Warnung geht nur von einer endgültigen Sanktionsfeststellung aus.
b)
Aus den zuletzt genannten Gründen kommt dem Fahrverbot als Nebenstrafe auch eine weitere gewichtige und unentbehrliche Bedeutung zu. Im Wiederholungsfall - die Rückfallquote ist gerade bei Trunkenheitstätern außergewöhnlich hoch - wird das im Bundeszentralregister vermerkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BZRG) Fahrverbot als Grundlage künftiger Strafzumessungs- oder Bußgeldzumessungserwägungen regelmäßig von Wichtigkeit sein. Die Eintragung der vorläufigen Entziehung als bloßer Präventivmaßregel in das Verkehrszentralregister (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 i StVZO) kann nicht als Strafzumessungsfaktor gleicher Rangordnung angesehen werden, da dann zumindest offen bliebe, ob der Richter des früheren Verfahrens einen Regelfall i.S. des § 44 StGB wegen besonderer Umstände ausnahmsweise verneint oder nur wegen der Dauer der vorläufigen Entziehung von der Verhängung der Nebenstrafe abgesehen hat. Denn aus dem Urteilstenor wäre nicht mehr feststellbar, ob ein Fahrverbot an sich verwirkt war oder zwar für angemessen gehalten wurde, aber aus "praktikablen" Gründen (Hentschel a.a.O.) unterblieben ist. Im Wiederholungsfall kann also nicht beurteilt werden, ob nunmehr endlich ein Fahrverbot, bejahendenfalls von welcher Dauer, oder gar eine Entziehung der Fahrerlaubnis am Platze wäre (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 416, 419).
4.
Die Entscheidung, ob im Einzelfall ausnahmsweise von der regelmäßigen Nebenstrafe des Fahrverbots i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen werden darf, ist Sache des Tatrichters. Die Möglichkeit der Vollstreckbarkeit der Nebenstrafe und ihres effektiven Wirksamwerdens hat dabei für die Frage des Vorliegens eines Regelfalls keinerlei rechtliche Bedeutung. Im übrigen zeigt gerade die Einfügung des § 51 Abs. 5 StGB in die Vorschrift über die Anrechnung der Untersuchungshaft (wie schon vorher beim § 60 StGB a.F.), daß der Gesetzgeber die Anrechnungsmöglichkeit beim Fahrverbot ähnlich wie bei der Untersuchungshaft regeln wollte. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß § 51 StGB eben nur eine Anrechnungsregelung, d.h. die Berücksichtigung eines auch tatsächlich erfolgten Rechtsfolgenausspruchs beinhaltet. Es bedarf also jedenfalls zunächst einer Anordnung des Fahrverbots, auch wenn dieses später nicht mehr vollstreckt zu werden braucht, etwa weil - wie hier - die Zeit der vorläufigen Entziehung die angeordnete Dauer des Fahrverbots übersteigt (so auch OLG Düsseldorf VRS 39, 133). In diesem Fall gilt das Fahrverbot wegen seiner Anrechnung gemäß § 51 Abs. 5 StGB als vollstreckt (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
5.
Die Rechtsfrage ist somit, wie aus der Beschlußformelersichtlich, zu beantworten.
Spiegel
Hürxthal
Ruß
Goydke