Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.12.1976, Az.: 5 AZR 600/75
Arzt-Krankenhaus-Vertrag; Arbeitsvertrag eines Chefarztes; Änderungen der internen Organisation; Änderungen der Größe der Klinik; Änderungskündigung; Kürzung der Zahl der Betten; Leistungsbestimmungsrecht; Billiges Ermessen; Betriebsübergang nach Rechthängigkeit; Rechtsnachfolge
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.12.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 600/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 29.07.1975 - 7 Sa 119/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1977, 395
- DB 1977, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1119 (amtl. Leitsatz) "Einfluß einer Betriebsübernahme auf anhängigen Rechtsstreit"
Amtlicher Leitsatz
1. Gestattet der zwischen einem Krankenhausträger und einem Chefarzt vereinbarte Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber, Änderungen in der internen Organisation und in der Größe der Klinik im Benehmen mit dem Chefarzt vorzunehmen, braucht der Krankenhausträger keine Änderungskündigung auszusprechen, wenn er die Zahl der Betten in der vom Chefarzt betreuten Klinik nach einer Modernisierungsmaßnahme anteilig kürzen will. Dem Arbeitgeber steht vielmehr ein vertraglich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht zu, das nach billigem Ermessen auszuüben ist.
2. Geht nach Rechtshängigkeit eines gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruchs der Betrieb nach § 613 a Abs. 1 BGB auf einen neuen Arbeitgeber über, kann der Arbeitnehmer den Rechtsstreit gegen den alten Arbeitgeber auch dann fortsetzen, wenn der Anspruch nur durch den neuen Arbeitgeber zu erfüllen ist. Das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger. Der obsiegende Arbeitnehmer kann sich nach §§ 727, 731 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils gegen den Rechtsnachfolger des Arbeitgebers besorgen.