Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.09.1971, Az.: I R 66/68
Aufteilung eines Fertigungsbetriebes; Mehrere Produktionszweige; Teilbetriebe; Wesentliche Maschinen; Produktionsabteilungen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 08.09.1971
- Aktenzeichen
- I R 66/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BStBl II 1972, 118
- DB 1971, 2448 (Volltext mit amtl. LS)
- DB (Beilage) 1972, 2 (amtl. Leitsatz)
- DB (Beilage) 1973, 7 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1972, 48 (Volltext)
- Der Betrieb (Beilage) 1973, 7 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Aufteilung eines Fertigungsbetriebes mit mehreren Produktionszweigen in Teilbetriebe ist in der Regel nicht möglich, wenn für die einzelne Produktion wesentliche Maschinen nur für alle Produktionsabteilungen gemeinsam zur Verfügung stehen.
Tatbestand:
Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betrieb ein Holzverarbeitungsunternehmen, in dem er - räumlich getrennt - Spankörbe und ab 1958 Leisten (und Stäbe) herstellte. Die Spankorbfabrikation hat er im Herbst 1960 aufgegeben. Während ihres Auslaufens verkaufte er den Teil seines zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens mit den darauf errichteten Gebäuden, wo bis September 1960 die Spankorbfabrikation stattfand. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Maschinen und Einrichtungsgegenstände wurden teilweise veräußert, teilweise als Entnahmen behandelt und teilweise auf den nicht verkauften Grundstücksteil gebracht und im Betriebsvermögen behalten.
Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Revisionsbeklagte (das FA) die Entnahmen nicht an und versagte die Steuervergünstigung des § 34 EStG mit der Begründung, eine Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG liege nicht vor. Vielmehr habe der Steuerpflichtige seine ursprüngliche Spankorbfabrikation lediglich abgewickelt und auf die Leistenfabrikation umgestellt.
Das FG hat die Klage abgewiesen, da es die Spankorbfabrikation nicht als Teilbetrieb anerkannte.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
Ein Teilbetrieb im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (Urteile des BFH IV R 202/68 vom 24. April 1969, BFH 95, 323, BStBl II 1969, 397 und IV 76/63 vom 13. Januar 1966, BFH 84, 461 BStBl III 1966, 168 jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Seine Aufgabe ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigt (BFH-Urteil IV 102/64 U vom 28. Oktober 1964, BFH 81, 240, BStBl III 1965, 88). Das Gesamtunternehmen des bisherigen Inhabers muß in mehrere selbständige, für sich lebensfähige Betriebe aufgeteilt werden können (BFH-Urteil IV R 47/66 vom 1. Juni 1967, BFH 89, 534, BStBl III 1967, 730). Eine derartige Aufteilung ist bei einem Fertigungsbetrieb, der verschiedene Erzeugnisse in verschiedenen Abteilungen herstellt, in der Regel nicht möglich, wenn gewisse, für die Produktion wesentliche Maschinen nur für alle Produktionsabteilungen gemeinsam zur Verfügung stehen. Denn die einzelnen Produktionsabteilungen sind ohne diese Maschinen nicht selbständig lebensfähig. Im Streitfall kann weder die Spankorbfabrikation noch die Leistenfabrikation als Teilbetrieb angesehen werden, weil beide Abteilungen gewisse für die Herstellung ihrer Erzeugnisse notwendige Maschinen gemeinsam benutzten.
Bis zur Aufgabe der Spankorbproduktion im September 1960 sind -- wie das FG festgestellt hat -- für die Leistenfabrikation eine Kehl- und eine Frässchleifmaschine sowie ein Motor und eine Fräse angeschafft worden. Nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen in seinem Schreiben vom 16. Januar 1968, auf welches das FG verwiesen hat, bestand die Leistenfabrikation lediglich aus zwei Arbeitsgängen -- nämlich dem Trennen von Schnittholz in Längsrichtung auf bestimmte Breiten und dem Kehlen der Stäbe auf bestimmte Profile -- und gehörten zum Maschinenpark sowohl der Spankorb- als auch der Leistenfabrikation eine Vielblattkreissäge und eine Kappsäge, die nach der Einstellung der Spankorbproduktion im Betrieb geblieben sind. Daraus ergibt sich, daß für die zusätzliche Produktion nicht nur die neu angeschafften Spezialmaschinen notwendig waren, sondern auch Sägen, die gemeinsam mit der Spankorbabteilung benutzt wurden, und daß diese im Rahmen des Herstellungsverfahrens der Leisten eine wesentliche Funktion besaßen.
Wegen des teilweise gemeinsamen Maschinenparks kann es dahinstehen, ob die Fabrikationsabteilungen durch ihre weitgehend getrennte Führung und die Verschiedenartigkeit der Rohstoffe, der Herstellungsverfahren und der Kundenkreise vom Steuerpflichtigen so weit verselbständigt worden sind, daß sie als Teilbetriebe angesehen werden können (vgl. BFH-Urteil IV 136/65 vom 14. Mai 1970, BFH 99, 126 [130], BStBl II 1970, 566).