Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1991, Az.: BVerwG 5 C 20.88
Sozialhilfe; Hausgrundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 20.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln 31.01.1986 - 18 K 1289/85
- OVG Münster 27.07.1987 - 8 A 1189/86 (ZfF 1988, 34)
- nachfolgend
- BVerfG 20.11.1992 - 1 BvR 395/92
Rechtsgrundlage
- § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 89, 241 - 246
- DVBl 1992, 630-633 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 449-450 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1992, 545-546 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1401-1402 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 571 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch wenn der Hilfesuchende oder hinsichtlich seines Vermögens sonst Einsatzpflichtige nur Miteigentümer eines Hausgrundstücks ist, kommt es für die Beurteilung, ob es sich dabei um ein "kleines Hausgrundstück" im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (F. 1983) handelt, auf das Gesamtobjekt an, wenn der Hilfesuchende (Einsatzpflichtige) das ganze Hausgrundstück bewohnt.
- 2.
Für die Frage, wann ein Hausgrundstück nach den Kriterien der Kombinationstheorie "klein" ist, ist nicht entscheidend, ob der Einsatzpflichtige gegenüber dem Hilfesuchenden gesteigert unterhaltspflichtig ist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1991
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer eines 900 qm großen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Nachdem es ihm zunächst zur Hälfte gehört hatte und im Jahre 1976 für 211.614 DM unter Erweiterung der Wohnfläche von 99 qm auf mindestens 156 qm umgebaut worden war, gehört das Hausgrundstück dem Kläger seit Oktober 1984 nur noch zu 54,5/389 (rd. 14 %); seinen restlichen bisherigen Eigentumsanteil übertrug der Kläger gemäß notariellem Vertrag vom 30. Oktober 1984 "in Anpassung der wirtschaftlichen Beteiligung an dem Hausgrundbesitz" auf seine Ehefrau.
Die Mutter des Klägers lebte seit 1980 in einem Altenheim. Der Beklagte trug als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe den Unterschiedsbetrag zwischen den Heimkosten und ihrem Renteneinkommen. Durch Bescheid vom 15. November 1984 leitete er mit Wirkung vom 1. Februar 1984 einen Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers gegen diesen wegen der ihr gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt auf sich über. Dies war folgendermaßen begründet: Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen könne der Kläger zum Ersatz der Sozialhilfeleistungen aus Einkommen derzeit nicht herangezogen werden. Doch habe er nichtgeschütztes Vermögen in Höhe von insgesamt 50.289 DM einzusetzen. Das von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Einfamilienhaus habe eine Gesamtwohnfläche von 156 qm und einen Verkehrswert von 541.000 DM; es sei deshalb kein kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, dessen Verwertung nicht gefordert werden dürfe. Bei einem Eigentumsanteil von 54,5/389 verfüge der Kläger rein rechnerisch über ein Vermögen in Höhe von 75.795 DM abzüglich eines Schuldenanteils von 23.506 DM. Hiervon sei nur ein Betrag von 2.000 DM nach § 88 Abs. 2 BSHG geschützt.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Überleitung erhobene Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil (ZfF 1988, 34) ist wie folgt begründet:
Die formellen, aber auch die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Überleitungsanzeige seien erfüllt. Der Beklagte habe die Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den Umfang beschränkt, in dem der Kläger, falls er Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hätte, sein Einkommen und Vermögen hätte einsetzen müssen. Der Auffassung des Klägers, bezüglich der Wohnfläche de Hauses und des Grundstückswertes sei nur sein Eigentumsanteil von 14 % zugrunde zu legen, sei im Hinblick auf die nach der sogenannten Kombinationstheorie maßgeblichen Gesichtspunkte für die Individualisierung eines Sozialhilfeanspruchs nicht zu folgen. Insoweit sei die Größe der Eigentumsanteile ohne Bedeutung Dieser Gesichtspunkt spiele nur bei der Prüfung eine Rolle, in welcher Höhe das Vermögen des Hilfesuchenden bzw. seiner nach §§ 11, 28 BSHG zu berücksichtigenden Angehörigen der Gewährung von Sozialhilfe entgegenstehe. Hierbei sei auch nicht von Belang, daß die Ehefrau des Klägers nicht zu dem im Rahmen der Hilfegewährung für dessen Mutter gemäß §§ 11, 28 BSHG zu berücksichtigenden Personenkreis gehöre und daß der Kläger gegenüber seiner Mutter nach bürgerlichem Recht nicht gesteigert unterhaltspflichtig sei. Bei dem Hausgrundstück des Klägers und seiner Ehefrau handele es sich weder nach der Grundstücksgröße noch nach der Wohnfläche noch nach seinem Verkehrswert um eine für den Kläger und seine Ehefrau sozialhilferechtlich angemessene Wohnstatt. Es liege auch keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG oder von § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG vor. Besondere Umstände, die vorliegend die Überleitung ausnahmsweise nicht als sachgerecht erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er im einzelnen geltend macht, die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung führe zu gleichheitswidrigen Ergebnissen und sei insbesondere dann nicht vertretbar, wenn der vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommene Miteigentümer nur über einen geringen Bruchteil des Hausgrundstücks verfügen könne, die übrigen Miteigentümer aber dem Hilfesuchenden nicht unterhaltspflichtig seien.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so daß die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Es steht mit § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) in Einklang, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob das dem Kläger und seiner Ehefrau gehörende Hausgrundstück "klein" im Sinne dieser Vorschrift ist, vorliegend auf das Gesamtobjekt abgestellt hat, obwohl der Kläger nur Miteigentümer zu einem Bruchteil dieses Hausgrundstücks ist.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar; denn in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG wird nur die Zugehörigkeit eines "kleinen Hausgrundstücks" zum Vermögen des Einsatzpflichtigen vorausgesetzt. Der mit der Revision angegriffene Rechtsstandpunkt wird für die hier vorliegende Fallgestaltung durch den Sinn der Regelung bestätigt. Die Vorschrift bezweckt, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21. Oktober 1970 - BVerwG 5 C 33.70 - <Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 3> und vom 17. Januar 1900 - BVerwG 5 C 48.78 - <BVerwGE 59, 294>) zutreffend hervorgehoben hat, dem Hilfesuchenden und seinen mit ihm zusammenwohnenden Angehörigen die (sozialhilferechtlich angemessene) Wohnstatt zu erhalten. Darum ist durch § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG das Grundvermögen nicht schlechthin, sondern nur insoweit geschützt, als es dem Hilfesuchenden als Wohnstatt dient (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970, a.a.O.). Die Frage sodann, wie eine vom Gesetz als Schonvermögen geschützte Wohnstatt beschaffen sein muß, ist nach den Kriterien der sogenannten Kombinationstheorie zu beantworten. Diese gebietet unter Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 BSHG) eine Abwägung aller Gesichtspunkte, die für einen Anspruch auf Sozialhilfe von Bedeutung sind, im Hinblick darauf, ob das Heim nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen des Hilfesuchenden und der weiteren berücksichtigungsfähigen Personen steht (s. BVerwGE 47, 103 <108> sowie zuletzt BVerwGE 87, 278 <281>).
Ist somit für die Beurteilung, ob ein Hausgrundstück "klein" im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist, die Wohnstatt, orientiert an den für die Individualisierung des Sozialhilfeanspruchs bedeutsamen Merkmalen (Größe der Familie, Größe, Zuschnitt und Ausstattung des Hauses im Verhältnis zu den Wohnbedürfnissen des Hilfesuchenden und der mitbewohnenden Angehörigen, Verkehrswert des Objekts), in den Blick zu nehmen, spielt der Umstand, daß der Hilfesuchende oder sonst Einsatzpflichtige nicht Alleineigentümer des Hausgrundstücks ist, in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dabei kann offenbleiben, wie es zu beurteilen wäre, wenn dem Hilfesuchenden (Einsatzpflichtigen) durch seinen ideellen Miteigentumsanteil nicht die Nutzung des Gesamtobjekts, sondern nur eines - dem Miteigentumsanteil gegebenenfalls entsprechenden - Teiles davon eröffnet ist (zu einer solchen Fallgestaltung s. das Gutachten des Deutschen Vereins vom 23. Februar 1908 <NDV 1980, 160> sowie Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 1985 - Bf I 9.85 - <FEVS 35, 229/240>). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Ebensowenig gibt der vorliegende Sachverhalt Anlaß, der Frage nachzugehen, ob der Vermögenseinsatz völlig ohne Rücksicht auf die Höhe der Eigentumsbeteiligung verlangt werden darf oder ob - wie der Kläger geltend macht - der Überleitungsmöglichkeit bei einem "geringen" Miteigentumsanteil Grenzen gesetzt sind. Die Frage nach solchen Grenzen stellt sich bei einem Miteigentumsanteil der hier in Rede stehenden Größenordnung mit dem in ihm verkörperten wirtschaftlichen Wert nicht.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung führt auch nicht zu unbilligen oder gar gleichheitswidrigen Ergebnissen.
Mit dem Normzweck, das kleine Hausgrundstück nicht als solches, sondern als Wohnstatt zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970, a.a.O. S. 9, und Urteil vom 17. Januar 1900, a.a.O. S. 300), wäre es nicht zu vereinbaren, ein größeres Hausgrundstück nur deswegen als Schonvermögen zu behandeln (und damit von vornherein vom Vermögenseinsatz auszunehmen), weil es nur zu einem - sei es auch geringen - Anteil zum Vermögen des Einsatzpflichtigen gehört.
Aus diesem Grunde läßt sich der Eigentumsanteil an einem als Gesamtobjekt nicht im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG "kleinen" Hausgrundstück auch nicht mit der Begründung doch als Schonvermögen behandeln, daß ein seinem Wert nach dem Eigentumsanteil entsprechendes Hausgrundstück bzw. eine entsprechende Eigentumswohnung Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sein könnte. Gerade dieser Vergleich macht deutlich, daß der Miteigentümer eines nicht "kleinen" Hausgrundstücks - entgegen der Wertung des Klägers - unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht schutzwürdig ist. Aufgrund seiner nur anteiligen Eigentumsbeteiligung bewohnt er eine Wohnstatt, die den Rahmen des sozialhilferechtlich Angemessenen überschreitet. Demgegenüber wäre bei der Betrachtungsweise des Klägers der (niedrige) wirtschaftliche Wert (Verkehrswert) des Grund- bzw. Wohnungseigentums für die Beurteilung, ob das Hausgrundstück "klein" ist, alleinentscheidend. Diese Bedeutung kommt dem Verkehrswert nach der Kombinationstheorie indessen gerade nicht zu. Daraus, daß personen-, sach- und wertbezogene Merkmale kombiniert zu berücksichtigen sind, ergibt sich vielmehr, daß der Verkehrswert im Verhältnis zu den personen- und sachbezogenen Merkmalen nicht allein maßgeblich ist (vgl. BVerwGE 59, 294 <297>; 87, 278 <282>). Dementsprechend hat der Senat ausgeführt, ein "Überschuß" etwa bei der Wohnfläche einer Eigentumswohnung könne nicht mit der Erwägung ausgeglichen werden, der Hilfesuchende bewohne statt eines - regelmäßig teureren - Einfamilienhauses "nur" eine Eigentumswohnung (BVerwGE 87, 278 <283>).
Ein Gleichheitsverstoß ist auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Beurteilung, ob das dem Kläger und seiner Ehefrau gehörende Hausgrundstück Schonvermögen ist, unabhängig davon vorgenommen hat, daß der Kläger gegenüber seiner Mutter, der Empfängerin der Sozialhilfe, nicht im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist. Eine vom Kläger (im Anschluß an das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 1985 - VG 17 A 178.84 - <FamRZ 1986, 96/97>) in dieser Hinsicht für erforderlich gehaltene Unterscheidung findet im Gesetz keine Stütze, auch nicht dahin, daß dem Umstand einer nicht gesteigerten Unterhaltspflicht durch eine "großzügigere" Handhabung der Kombinationstheorie Rechnung getragen werden müßte. Denn § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG begrenzt die Überleitungsmöglichkeit für alle von § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht erfaßten Unterhaltsansprüche gleichermaßen durch § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Bei der Auslegung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG kann deshalb eine Differenzierung nach gesteigerter und nicht gesteigerter Unterhaltspflicht nicht ansetzen. Der Unterscheidung in § 1603 BGB kommt erst bei der zivilrechtlichen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs durch den Träger der Sozialhilfe Bedeutung zu. Die gegenteilige Auffassung würde die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Überleitung nach § 90 Abs. 1 BSHG in unzulässiger Weise über die Fälle der sogenannten Negativevidenz (s. dazu BVerwGE 49, 311 <315 f.>; 56, 300 <302>; 85, 136 <139>) hinaus mit den Voraussetzungen der bürgerlichrechtlichen Unterhaltspflicht verknüpfen.
Das Berufungsgericht brauchte auch den Umständen keine Bedeutung beizumessen, unter denen der Kläger und seine Ehefrau das Hausgrundstück erworben und es in seinen jetzigen Zustand verändert hatten. Die Herkunft des Vermögens spielt im Rahmen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG für seine Einsetzung und Verwertung keine Rolle (vgl. BVerwGE 47, 103 <112>).
Ein rechtlicher Hinderungsgrund, die Unterhaltsansprüche der Mutter des Klägers im Hinblick auf dessen Eigentumsanteil an einem nicht kleinen Hausgrundstück überzuleiten, ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß der Beklagte - wie der Kläger geltend macht - nicht auf dessen Einkommen zurückgegriffen hat. Auch in der Überleitung von Unterhaltsansprüchen im Umfang und nach Maßgabe einsetzbaren Vermögens nach § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG liegt keine Heranziehung zum Einkommenseinsatz. Eine Verknüpfung in dem Sinne, daß zum Einsatz seines Vermögens nicht herangezogen werden dürfe, wer nicht über einsetzbares Einkommen verfügt, ist dem Gesetz auch dann fremd, wenn der einzusetzende Vermögensgegenstand aus dem Einkommen des Einsatzpflichtigen erworben wurde. Auch in dieser Hinsicht gilt, daß der Ursprung des Hausgrundstücks für die Frage seiner Einsetzbarkeit ohne Bedeutung ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - in dem es im übrigen nur um die Überleitung des Unterhaltsanspruchs geht - die Voraussetzungen der Härteregelungen in § 88 Abs. 3, § 89, § 91 Abs. 3 BSHG verneint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel