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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.09.2025, Az.: V B 25/25

Zulassung der Revision hinsichtlich der Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.09.2025
Aktenzeichen
V B 25/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.VB25.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
FG Baden-Württemberg - 03.04.2025 - AZ: 12 K 831/24

Fundstellen

  • BB 2025, 2389
  • BFH/NV 2025, 1607
  • DStZ 2025, 874
  • StX 2025, 630

Amtlicher Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom 01.01.2020 zukommt.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 03.04.2025 - 12 K 831/24 wird die Revision zugelassen.

Gründe

1

Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom 01.01.2020 zukommt.

2

Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).