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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.2005, Az.: BVerwG 9 VR 21/05

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Zulässigkeit der Antragstellung nur bei gleichzeitiger Einlegung der mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen; Ausnahmemöglichkeit unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.2005
Aktenzeichen
BVerwG 9 VR 21/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 20589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der Verwaltungsstreitsache
am 6. September 2005
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Prof. Dr. Eichberger und Dr. Nolte beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, vom 7. bis 9. September 2005 den Anhörungstermin für das Planfeststellungsverfahren "B 178n, Verlegung BAB 4 bis Bundesgrenze D/PL und D/CZ, Bauabschnitt. 3.1, S 148 (Löbau) bis S 143 (Obercunnersdorf)" abzuhalten, ist gemäß § 44a VwGO unzulässig.

2

2.

Es handelt sich um einen Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung. Solche Rechtsbehelfe können nach § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (hier: den zu erwartenden Planfeststellungsbeschluss) zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO ist - auch unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - nicht gegeben.

3

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt

. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Prof. Dr. Eichberger
Dr. Nolte