Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1990, Az.: BVerwG 4 C 21.89
Landeswasserrechtliche Entschädigung; Vertragsauslegung; Revisibles Recht; Vertragliche Änderung von gesetzlichen Schuldverhältnissen Wasserrecht; Revision; Abreden über Schiedsgutachten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 21.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier - 20.06.1986 - AZ: 1 K 357/78
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.12.1988 - AZ: 1 A 89/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 84, 257 - 271
- DVBl 1990, 775-780 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 1073 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1990, 592
- MDR 1990, 590-591
- NJW 1990, 1926-1930 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 857 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1990, 270-273 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1990, 269-272
- UPR 1990, 264-267
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Beteiligten sind im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages grundsätzlich frei, gesetzlich bestehende Schuldverhältnisse zu ändern. Das gilt jedenfalls für Rechtsverhältnisse, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichgeordnet beteiligt sind. Die vertragliche Änderung kann sich auf den Schuldgrund selbst, aber auch nur auf Umfang und Modalitäten der Leistungspflicht und ihrer Durchsetzung beziehen.
- 2.
Die allgemeinen Grundsätze über die Auslegung einer vertraglich abgegebenen Willenserklärung gemäß §§ 133, 157 BGB stellen revisibles Recht dar. Das ergibt sich aus § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 62 Satz 2 VwVfG.
- 3.
Die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens, auf welche die §§ 317 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind, ist im öffentlichen Recht dann grundsätzlich unbedenklich, wenn die Vertragsbeteiligten sich gleichgeordnet gegenüberstehen.
§ 319 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist auf Abreden über Schiedsgutachten mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß nunmehr das Gericht die erforderlichen Feststellungen im Rahmen seiner Zuständigkeit zu treffen hat.
- 4.
Der Anspruch auf "Entschädigung" nach § 10 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 WHG in Verbindung mit dem jeweiligen Landeswasserrecht ist dem Regelungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zuzuordnen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295). Für diesen Anspruch kann vertraglich auch dann die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet werden, wenn nach gesetzlicher Regelung die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG steht dem nicht entgegen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und
Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1988 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die klagende Verbandsgemeinde ... verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland einen finanziellen Ausgleich für Folgen, die sich nach ihrem Vorbringen aus dem Ausbau der Mosel für die ehemalige Gemeinde ... ergeben.
Die Gemeinde ... betrieb im Moselvorland einen Brunnen, durch den teils Hangwasser, teils Uferfiltrat für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde gewonnen wurde. Anläßlich des Baus einer Staustufe bei ... war geltend gemacht worden, daß als Folge der geplanten Wasserspiegelanhebung eine qualitative Verschlechterung des geförderten Brunnenwassers zu befürchten sei. Mit Planfeststellungsbescheid vom 2. April 1962 gab die Bezirksregierung ... als Planfeststellungsbehörde der Beklagten als Ausbauunternehmerin auf, eine Reihe von Maßnahmen zur Sicherung der Brunnenanlage zu treffen. Außerdem wurde ein Vorbehalt für weitere schadenverhütende Maßnahmen aufgenommen.
Die Klägerin erhob gegen den Planfeststellungsbeschluß Widerspruch. Sie hielt die angeordneten Schutzmaßnahmen für unzureichend und verlangte, eine Ersatzwasserversorgungsanlage zu schaffen. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens trafen die Klägerin und die Beklagte zur gütlichen Beilegung am 25. Februar 1964 - unter Zustimmung der Internationalen Moselgesellschaft und mit Genehmigung der Bezirksregierung ... - eine Vereinbarung. In ihr verpflichtete sich die Klägerin, ihren Widerspruch zurückzunehmen, während sich die Beklagte zur Durchführung von Beweissicherungsverfahren bereit erklärte. Die Beteiligten erklärten sich damit einverstanden, daß ein in einer Auflage des Planfeststellungsbescheides erwähntes Hauptgutachten des Bundesgesundheitsamtes abbestellt werde. In § 3 der Vereinbarung heißt es ferner:
Sollten innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren, beginnend mit der Errichtung des Vollstaues an der Staustufe Wintrich, nachteilige Wirkungen auf die Quantität und Qualität des Wassers im Brunnen festgestellt werden, die nachweisbar auf den Moselausbau zurückzuführen sind, verpflichtet sich die Ausbauunternehmerin, die notwendigen schadenverhütenden Maßnahmen auf ihre Kosten zu treffen. Die Ausbauunternehmerin wird sich hierbei nicht auf die sonstigen Voraussetzungen des § 10 WHG berufen.
Die Vereinbarungspartner sind sich einig, daß der Nachweis einer Beeinträchtigung durch ein Gutachten des Bundesgesundheitsamtes in ... geführt werden soll.
Die Kosten des Gutachtens trägt die Ausbauunternehmerin.
Die Frage, ob das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes eingeholt werden soll, entscheidet die Bezirksregierung Trier als Planfeststellungsbehörde.
Die Klägerin machte 1970 erstmals eine chemische Veränderung des Brunnenwassers in der Form einer Erhöhung des Eisen- und Mangangehaltes geltend. Sie führte dies auf den Moselaufstau und den Moselausbau zurück. Die Bezirksregierung ... forderte daraufhin ein Gutachten des Bundesgesundheitsamtes an. Dieses kam 1974 zu dem Ergebnis, daß eine chemische Verschlechterung des Brunnenwassers feststellbar sei, welche auf die im Zuge des Moselausbaus in unmittelbarer Nähe des Brunnens vorgenommenen baulichen Maßnahmen und auf die Erhöhung des Moselwasserspiegels zurückzuführen sei; dieser Einfluß könne durch die Qualitätsverschlechterung des Moselwassers verstärkt werden.
Die Klägerin begehrte nunmehr von der Beklagten den Vollzug der in der Vereinbarung zugesicherten Maßnahmen. Dies blieb ohne Erfolg. Die Beklagte lehnte es in mehrjährigen Verhandlungen ab, Maßnahmen zur Sanierung des Brunnens zu treffen. Dabei berief sie sich darauf, daß die Verschlechterung auf eine erhöhte Schmutzfracht der Mosel zurückzuführen sei, welche sie nicht zu vertreten habe. Auch ergänzende Stellungnahmen des Bundesgesundheitsamtes von 1976 und 1978 führten zu keiner Einigung.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Aufgrund der Vereinbarung von 1964 sei die Beklagte verpflichtet, eine Sanierung der Brunnenanlage ... durchzuführen, da ausbaubedingt eine Erhöhung des Eisen- und Mangangehaltes im Trinkwasser aufgetreten sei. Dies stehe aufgrund des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes von 1974 und seiner ergänzenden Stellungnahme von 1978 fest. Die Beklagte sei an das Ergebnis des Gutachtens gebunden. Nachdem die Beklagte die Durchführung konkreter Maßnahmen abgelehnt und allenfalls die Übernahme eines Teils der notwendigen Kosten in Aussicht gestellt habe, fordere sie nunmehr die Aufwendungen für die Sanierung der Wasserversorgungsanlage als Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Nach dem Planfeststellungsbeschluß habe die Beklagte die Abdichtung des Ufers ordnungsgemäß auszuführen. Das sei nicht geschehen.
Die Klägerin habe wegen der ablehnenden Haltung der Beklagten selbst tätig werden müssen und den Brunnen stillgelegt. Die Trinkwasserversorgung werde seitdem durch das Kreiswasserwerk ... sichergestellt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 1.250.624,97 DM nebst 4 % Zinsen aus 733.000 DM ab Klagzustellung und 4 % Zinsen aus weiteren 517.624,97 DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom 30. Mai 1985 an sie zu zahlen.
Die Beklagte hat eine Verursachung der Belastung des Brunnenwassers mit Mangan, Eisen und Ammonium durch den Ausbau der Mosel bestritten. Das im Brunnen gewonnene Wasser sei aufgrund seines hohen Ammoniumgehaltes unbrauchbar geworden; dies mache eine an sich leicht durchführbare Ausfällung von Eisen und Mangan praktisch unmöglich. Die Ammoniumbelastung sei nicht auf den Moselausbau zurückzuführen, sondern beruhe auf einer erheblich gestiegenen Schmutzbelastung der Saar und ihrer Nebenflüsse. Selbst wenn man der Beklagten eine gewisse Mitverursachung hinsichtlich des Eisen- und Mangangehaltes anlaste, sei sie nicht zur Durchführung schadenverhütender Maßnahmen, sondern allenfalls zu einer anteilmäßigen Geldzahlung verpflichtet.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis zu der Frage erhoben, ob und in welchem Umfange ausbaubedingte Veränderungen des Wassers in dem Brunnen ... eingetreten und durch welche Maßnahmen etwaige Veränderungen zu beheben seien. Es hat alsdann die Klage dem Grunde nach für begründet erklärt und die Beklagte verurteilt, einen Teilbetrag zu zahlen. Nach seiner Auffassung steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, daß die Belastung des Brunnenwassers mit Mangan, Eisen und Ammonium auf den Moselausbau zurückzuführen sei. Wesentliche Ursache der Qualitätsverschlechterung des Brunnenwassers seien die reduzierenden Bedingungen in der Filterpassage, die durch die Umwandlung des fließenden Gewässers Mosel in eine langsamer durchflossene Stauhaltung geschaffen worden seien. Wegen dieser chemischen Veränderung sei das Brunnenwasser als Trinkwasser nicht mehr zu verwenden und könne auch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht aufbereitet werden. Der Klageanspruch sei insoweit entscheidungsreif, als es sich um die von der Klägerin in den Jahren 1964 bis 1978 aufgewandten Kosten handele.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15. Dezember 1988 der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Es hat dies wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung zu. Der von ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch könne dem Grunde nach nur aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 25. Februar 1964 hergeleitet werden. In ihr habe die Beklagte nur die Durchführung schadenverhütender Maßnahmen auf ihre Kosten zugesagt. Ein Zahlungsanspruch lasse sich dagegen nicht auf einen vertraglichen Erfüllungsanspruch stützen, und zwar weder nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung noch nach denen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. In Betracht komme allein ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in entsprechender Anwendung der §§ 284 ff. BGB. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien indes nicht gegeben.
Gehe man davon aus, daß jedenfalls in bezug auf Eisen und Mangan eine ausbaubedingte Qualitätsbeeinträchtigung des Brunnenwassers festgestellt sei, so sei damit zunächst nur die vertragliche Pflicht zur Herstellung von schadenverhütenden Maßnahmen begründet, die von der Klägerin aber nicht mehr verlangt würden.
Der anstelle der Vertragserfüllung begehrte Schadensersatz setze eine Mahnung des Schuldners voraus. Eine Mahnung sei erstmals in einem Schreiben von 1974 an die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz zu sehen. Daraus folge, daß für schadenverhütende Maßnahmen, welche die Klägerin selbst in der Zeit zwischen 1964 und 1974 ergriffen habe, kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden könne. Bereits aus diesem Grunde könne das Teilurteil des Verwaltungsgerichts, welches sich ausdrücklich auf Aufwendungen in diesem Zeitraum beschränke, keinen Bestand haben.
Auch für den Zeitraum nach 1974 sei der Klageanspruch dem Grunde nach nicht gegeben. Insoweit könne derzeit ein Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe geltend gemacht, daß die an sich mögliche Aufbereitung des Wassers deshalb auf Schwierigkeiten stoße, weil in dem Brunnenwasser zusätzlich Ammonium sei und dies einen nachteiligen Einfluß auf herkömmliche Aufbereitungsverfahren habe. Diese Behauptung sei - soweit es um das Auftreten von Ammonium im Brunnenwasser gehe - zwischen den Beteiligten unstreitig, im übrigen aber durch das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten bewiesen. Die Verwertung des gerichtlichen Gutachtens in diesem eingeschränkten Umfange sei dem Berufungsgericht nicht verwehrt. Aus den Feststellungen des Bundesgesundheitsamtes ergebe sich nur eine ausbaubedingte Belastung des Brunnenwassers mit Eisen und Mangan. Die getroffene Vereinbarung sei als Schiedsgutachtervereinbarung zu verstehen. Aufgrund dieser Abrede sei das Verwaltungsgericht gehindert gewesen, von sich aus einen Sachverständigen mit der Begutachtung der schadensbegründenden Tatsachen zu beauftragen. Das Gericht sei vielmehr grundsätzlich an das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes gebunden. Das Gutachten sei in sich schlüssig und im Ergebnis eindeutig. Von offensichtlichen oder groben Fehlern könne keine Rede sein.
Zu einer ausbaubedingten Ammoniumbelastung seien dagegen keine Feststellungen getroffen worden. Soweit durch die Ammoniumbelastung des Brunnenwassers weitergehende Schäden entstanden sein sollten, könne daher keine der Klägerin günstige Entscheidung ergehen. Vielmehr müsse zunächst der in § 3 der Vereinbarung vorgezeichnete Weg beschritten und über die Planfeststellungsbehörde ein ergänzendes Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zu der von ihm bisher nicht untersuchten Frage der Ammoniumbelastung des Brunnenwassers eingeholt werden. Eine gerichtliche Beweisaufnahme sei insoweit nicht möglich.
Solange daher die Kausalität des Moselausbaus für die Ammoniumbelastung nicht nachgewiesen sei, liege ein Fall der überholenden Kausalität vor, weil nicht mehr das ausbaubedingte Eisen und Mangan, sondern sonstige, von der Beklagten nicht zu vertretende Umstände dafür verantwortlich seien, daß eine Entmanganungsanlage nicht gebaut werden könne. Hätte die Klägerin wegen des Ammoniumgehaltes den Brunnen ohnehin aufgeben müssen, könne sie von der Beklagten nicht Maßnahmen wegen des Eisens und Mangans verlangen, welche nicht zu einem zusätzlichen Aufwand geführt hätten. Die Klage müsse insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Es müsse den Beteiligten überlassen bleiben, ob sie über die Bezirksregierung ... wie vereinbart - ein ergänzendes Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zu der Frage einholen wollten, ob die Ammoniumbelastung des Trinkwassers auf den Moselausbau zurückzuführen sei.
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie erhebt die allgemeine Sachrüge und rügt die Verletzung formellen Rechts. Das Berufungsgericht überspanne die Anforderungen aus § 3 Abs. 2 der Vereinbarung und verletze damit § 60 VwVfG und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vereinbarung bedürfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen des Wegfalls oder der Veränderung der Geschäftsgrundlage der Anpassung.
Das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Klägerin wegen der 1978 eingetretenen veränderten Verhältnisse ein Festhalten an dem Verfahren des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung nicht mehr zuzumuten sei. Seine Auffassung führe dazu, daß nunmehr die Bezirksregierung ... eine Entscheidung über eine weitere Begutachtung durch das Bundesgesundheitsamt zu treffen habe. Das Bundesgesundheitsamt habe 1978 die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens als nicht erforderlich bezeichnet. Die Bezirksregierung ... habe ebenfalls 1978 erklärt, nicht weiter tätig werden zu können. Damit sei die weitere Durchführung der Vereinbarung insoweit endgültig blockiert gewesen, als es um die Erstattung eines etwa noch erforderlichen Zusatzgutachtens des Bundesgesundheitsamtes zur Ursache des gestiegenen Ammoniumgehaltes im Brunnen gegangen sei.
Das Berufungsgericht habe ferner den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die rechtliche Konstruktion des Berufungsurteils sei - zumal nach einem ganz anders begründeten erstinstanzlichen Urteil mit umgekehrtem Ergebnis - für die anwaltlich vertretene Partei völlig unvorhersehbar gewesen. Sie sei so fernliegend, daß das Berufungsgericht der Klägerin hätte Gelegenheit geben müssen, sich zu seiner von ihm erwogenen Begründung zu äußern.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Juni 1986 zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Eine abschließende Entscheidung zugunsten der Klägerin sei nicht möglich, so daß eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geboten ist (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
1.
Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarung vom 25. Februar 1964 habe etwaige gesetzliche Ansprüche durch vertragliche ersetzt. Daher komme für das Zahlungsbegehren der Klägerin nur ein Anspruch aus Verzug in entsprechender Anwendung der §§ 284 ff. BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen verneint das Berufungsgericht oder erklärt sie als derzeit gerichtlich nicht feststellbar. Mit dieser Auffassung verletzt das Berufungsurteil in zweifacher Hinsicht revisibles Recht.
a)
Das Vertragsverständnis des Berufungsgerichts besteht in der von ihm vorausgesetzten Annahme, mit § 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 25. Februar 1964 habe die Beklagte eine selbständige und vorhandene gesetzliche Ansprüche verdrängende Leistungspflicht übernommen, auf die alsdann die Vorschriften der §§ 275 ff. BGB entsprechend anzuwenden seien. Diese Auslegung der Vereinbarung verstößt gegen revisible allgemeine Grundsätze der Vertragsauslegung.
Geeignete Anspruchsgrundlage sind auch und sogar in erster Linie jene Rechte, die sich für einen von einer wasserrechtlichen Planung Betroffenen nach §§ 70 ff. des Landeswassergesetzes vom 1. August 1960 - LWG 1960 - (GVBl. S. 153) oder nach §§ 71 ff. des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz) - LWG 1983 - in der Fassung vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), jeweils in Verbindung mit §§ 10, 31 WHG ergeben. Unter näher geregelten Voraussetzungen wird nach § 74 Abs. 4 LWG 1960 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG - nunmehr nach § 72 Abs. 5 LWG 1983 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG - ein Anspruch auf "Entschädigung" gewährt. Derartige Ansprüche zielen auf einen verschuldensunabhängigen Ausgleich für den Fall, daß schadenverhütende Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder vertretbar sind. Hieran hat die Vereinbarung vom 25. Februar 1964 nichts geändert. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Es hat der Vereinbarung insgesamt einen zu weiten Regelungsgehalt gegeben. Wortlaut der Vereinbarung und objektive Interessenlage der Beteiligten erfordern vielmehr ein anderes Verständnis. Im einzelnen hat der Senat hierzu erwogen:
aa)
Die Vereinbarung vom 25. Februar 1964 stellt sich nach der Würdigung des Berufungsgerichts als Vergleichsvertrag dar. Dagegen sind Bedenken nicht zu erheben. Ein derartiger Vertrag war auch vor Inkrafttreten der §§ 54 ff. VwVfG grundsätzlich zulässig. Die Beteiligten sind frei, mit Hilfe eines verwaltungsrechtlichen Vertrages gesetzlich bestehende Schuldverhältnisse zu ändern. Das gilt jedenfalls grundsätzlich für Rechtsverhältnisse, an denen - wie hier - juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichgeordnet beteiligt sind. Die vertragliche Änderung kann sich dabei auf den Schuldgrund selbst, aber auch lediglich auf einzelne Fragen des Inhalts, des Umfangs oder auf Modalitäten der Durchsetzung einer gesetzlich vorgesehenen Leistung beziehen. Was zu gelten hat, bestimmt sich im Rahmen des Vertrages nach dem Willen der Beteiligten. Äußerste Grenzen - wie sie nunmehr § 59 VwVfG umschreibt - sind hierbei zu beachten. Die Revision deutet zwar Zweifel darüber an, ob die Klägerin überhaupt berechtigt gewesen sei, über etwaige gesetzliche Ansprüche zu verfügen. Die vergleichsweise Regelung diente indes gerade der Durchsetzung der kommunalen Aufgabe der Trinkwasserversorgung.
Im vorliegenden Falle sollte ein neuer Schuldgrund nur insoweit geschaffen werden, als sich die frühere Gemeinde ... unmittelbar an die Beklagte - also nicht erst über einen gesetzlich vorgesehenen Planergänzungsanspruch gegenüber der Planfeststellungsbehörde - sollte halten können. Das ergibt sich aus der materiellen Gesetzeslage einerseits und aus dem Regelungsinhalt der Vereinbarung vom 25. Februar 1964 andererseits.
Die Beklagte war als Ausbauunternehmerin durch den Planfeststellungsbeschluß zu verpflichten, nachteilige Wirkungen auf Rechte der Gemeinde ... durch Maßnahmen zu verhüten oder auszugleichen. Waren derartige Wirkungen bis zum Abschluß der Erörterung im Planfeststellungsverfahren nicht vorauszusehen, so konnte die Gemeinde ... als Planbetroffene gemäß § 74 Abs. 4 LWG 1960 in Verbindung mit § 10 WHG verlangen, daß der Beklagten als Ausbauunternehmerin nachträgliche Auflagen gemacht würden oder entsprechende Rechte vorbehalten blieben. Daß die damaligen Beteiligten im Rahmen ihrer vergleichsweisen Vereinbarung von dieser landesgesetzlichen Regelung ausgingen, ist nicht zweifelhaft. Es ergibt sich dies bereits aus dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses; der hiergegen von der Gemeinde Niederemmel erhobene Widerspruch war Anlaß zum Abschluß der Vereinbarung. Darüber hinaus hat die objektive Interessenlage der Beteiligten ihren hinreichenden und deutlichen Ausdruck im Wortlaut der Vereinbarung selbst gefunden. Diese verweist in ihrem § 3 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich auf § 10 WHG. Auch das der Vereinbarung vorangestellte Vertragsmotiv bestätigt dies. Umstritten war allein - wie § 3 Abs. 2 der Vereinbarung zeigt -, in welcher Weise die nachteiligen Wirkungen festgestellt werden sollten. Hierfür vereinbarten die Beteiligten ein gesondertes, und zwar gestuftes Verfahren. Die Vereinbarung stellt damit lediglich ein Verfahren bereit, wie die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden sollten, setzt dagegen die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen als bestehend voraus.
Die Aufgabe des als Gutachter bestimmten Bundesgesundheitsamtes sollte nach der getroffenen Vereinbarung allein darin bestehen, vermöge seiner Sachkunde die tatsächlichen Umstände zu ermitteln und damit die nachteiligen Wirkungen auf Quantität und Qualität des Brunnenwassers festzustellen. Dem Berufungsgericht ist zwar insoweit zu folgen, als es diese Abrede als Vereinbarung eines Schiedsgutachtens beurteilt. Dagegen war es weder ausdrücklich erklärter noch versteckter Sinn der Vereinbarung, die ohnedies bestehenden oder jedenfalls denkbaren materiellrechtlichen Ansprüche der ehemaligen Gemeinde ... ihrem Inhalt oder ihrem Umfang nach völlig neu zu ordnen und insoweit von der gesetzlichen Ausgangslage her abweichend zu regeln. Hierfür bestand nach der beiderseitigen Interessenlage kein begründeter Anlaß. Insbesondere bestand für die Gemeinde ... kein Grund, sich insoweit ihre nach der Gesetzeslage durchaus vorteilhafte Rechtsposition hinsichtlich einer möglichen Entschädigung auf einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch verkürzen zu lassen. Vielmehr sollte die Beklagte unverändert für einen bestimmten, wenn auch als unerwünscht geltenden Zustand einzutreten haben und alsdann gegenüber der Gemeinde ... eben jene Pflichten übernehmen, die sich für sie ohnedies nach der gesetzlichen Rechtslage objektiv ergeben konnten. Der Beklagten sollte mithin insoweit nur die Chance eingeräumt werden, daß ein Hauptgutachten erst aus gegebenem Anlaß erstellt werden sollte. Um hierzu eine voreilige Entscheidung zu vermeiden, sollte die Planfeststellungsbehörde eine prüfende Entscheidung dahin vornehmen, ob ein Gutachten des Bundesgesundheitsamtes nunmehr veranlaßt sei. Mit dieser Zielsetzung ist die vom Berufungsgericht vertretene Annahme nicht verträglich, die Beteiligten hätten einen neuen und vor allem verschuldensabhängigen Leistungsgrund schaffen wollen. Die von ihm vertretene Anwendbarkeit der §§ 284 ff. BGB überantwortet den finanziellen Ausgleich für eine objektiv erforderliche Regelung der Trinkwasserversorgung letztlich dem Kriterium des Verschuldens der Beklagten. Dies ist nicht interessengerecht.
bb)
Die insoweit verfehlte Auslegung der Vereinbarung vom 25. Februar 1964 kann das Revisionsgericht als eine Verletzung revisiblen Rechts in eigener Zuständigkeit feststellen:
(1)
Die allgemeinen Grundsätze über die Auslegung einer vertraglich abgegebenen Willenserklärung stellen im vorliegenden Fall revisibles Recht dar. Das folgt aus § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 62 VwVfG.
Die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegen vor.
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes im wesentlichen für entsprechend anwendbar erklärt. Damit stimmen Bundesfassung und Landesfassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinsichtlich der §§ 54 ff. VwVfG ihrem Wortlaut nach überein. Nach § 62 Satz 2 VwVfG gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sich aus den §§ 54 ff. VwVfG oder aus den übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nichts Abweichendes ergibt. Nach den damit entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB ist nicht bei dem Buchstaben des Vertragstextes stehenzubleiben, sondern der Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen. § 62 VwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB ist auch auf die jetzt erforderliche Auslegung solcher Verträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes geschlossen wurden. Das ergibt der Sinn der mit den Verwaltungsverfahrensgesetzen durch Bund und Länder beabsichtigten Kodifizierung der bereits in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage.
Das Berufungsgericht hat - wie sich schon aus den Darlegungen unter 1 a, aa der Entscheidungsgründe ergibt - den allgemeinen Auslegungsgrundsatz übersehen, daß eine sachgerechte Vertragsauslegung den gesamten Wortlaut der getroffenen Vereinbarung in den Blick zu nehmen hat. Eine einzelne Regelung steht im Zweifel im Zusammenhang mit anderen und erfährt von hieraus ihre Zielsetzung. Aus diesem Grunde war die Vereinbarung vom 25. Februar 1964 nicht lediglich auf der Grundlage ihres § 3 zu verstehen. Vielmehr war - wie erörtert - der gesamte Vereinbarungstext zu berücksichtigen. Ferner hat das Berufungsgericht den Grundsatz übersehen, daß die Beteiligten eines Vertrages, soweit sie - wie hier - beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, im Zweifel ein zwischen ihnen bestehendes gesetzliches Schuldverhältnis keiner Novation in dem Sinne unterwerfen wollen, daß ein selbständiger Schuldgrund mit wesentlich geändertem Inhalt geschaffen werden soll, dessen Durchsetzung nunmehr von einem schuldhaften Verhalten des einen Teiles abhängig ist. Die Befugnisse und Rechte der Beteiligten sind vielmehr im Regelfall als Gegenstand einer sachgerechten Kompetenzzuweisung und damit verschuldensunabhängig zu verstehen. Insoweit hat das Berufungsgericht auch der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet. Das Berufungsgericht hat daher nicht bemerkt, daß die Beteiligten die Vereinbarung nur zur sachgerechten Erledigung des erhobenen Widerspruches getroffen haben. Das begrenzte ihr Interesse an einer vertraglichen Regelung. Deshalb wollten die Beteiligten entsprechend ihrer Interessenlage den für ihr Rechtsverhältnis gegebenen gesetzlichen Regelungsinhalt im wesentlichen nur durch eine Schiedsgutachterabrede modifizieren. Lediglich dies bedingte es dann auch, daß gleichzeitig der gesetzliche Leistungsgrund nunmehr direkt zwischen der Klägerin und der Beklagten und damit insoweit ohne den Umweg über eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde vereinbart wurde.
b)
Das Berufungsgericht sieht in § 3 der Vereinbarung vom 25. Februar 1964 eine Schiedsgutachterabrede im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB. Das gibt revisionsrechtlich zu Bedenken keinen Anlaß. Die berufungsgerichtliche Vertragsauslegung ist insofern verständlich, sogar naheliegend. Das Berufungsgericht hält indes eine weitere Tätigkeit des Bundesgesundheitsamtes für erforderlich, bevor die Verwaltungsgerichte über das klägerische Zahlungsbegehren abschließend entscheiden können. Diese Auffassung verletzt revisibles Recht.
aa)
Die Vereinbarung ist insoweit rechtswirksam, als eine Schiedsgutachterabrede getroffen wurde. Eine Vereinbarung einer derartigen Abrede ist im öffentlichen Recht jedenfalls dann zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 319 Abs. 1 BGB). Insbesondere bedarf eine Gemeinde nicht des besonderen Schutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Beteiligten konnten also wirksam vereinbaren, daß ein Schiedsgutachten über einzelne tatsächliche Voraussetzungen eines Anspruchs durch eine Behörde erstattet werden sollte, da deren Einschaltung nicht eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit entgegenstand und die Gefahr einer Interessenkollision nicht vorlag. Zudem wurde mit dem Bundesgesundheitsamt eine Behörde als Schiedsgutachter bestimmt, die zu bestellen der Planfeststellungsbehörde im Verfahren der Planfeststellung oder der Planergänzung ebenfalls grundsätzlich möglich gewesen wäre.
Das Berufungsgericht beurteilt ferner zutreffend, daß ein Gericht an ein erstelltes Schiedsgutachten grundsätzlich gebunden ist, es sei denn, daß das Gutachten offenbar unbillig ist. Offenbare Unbilligkeit besteht, wenn das Schiedsgutachten offenkundig unrichtig ist. Letzteres muß sich einem Sachkundigen aufdrängen. Streiten die Beteiligten im Prozeß darüber, ob das vom Schiedsgutachter erstattete Gutachten offenbar unrichtig ist, so ist eine Beweiserhebung hierüber nur dann geboten, wenn Tatsachen behauptet werden, die für das Gericht schlüssig Mängel in der Leistungsbestimmung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983 - VIII ZR 233/82 - NJW 1984, 43 = LM Nr. 26 zu § 319 BGB). Dies in eingeschränkter Weise mit den Mitteln des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu prüfen, kann einem Gericht nicht verwehrt sein.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes von 1974 keine hinreichenden Feststellungen über die Frage der ausbaubedingten Ammoniumbelastung des Brunnenwassers enthält. Diese Würdigung des Gutachtens ist von der Klägerin nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen worden und mithin der weiteren Rechtsprüfung zugrunde zu legen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
bb)
Das Berufungsgericht hat indes bei seiner Entscheidung § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB übersehen. Danach erfolgt die Bestimmung der Leistung auch dann durch Urteil, wenn der Dritte die vereinbarte Bestimmung nicht treffen will oder wenn er sie verzögert. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das kann im Revisionsverfahren auf der Grundlage der vorhandenen tatrichterlichen Feststellungen auch entschieden werden.
§ 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Abreden über Schiedsgutachten entsprechend anzuwenden. Sinn der Regelung ist es, einen vorherigen Rechtsstreit gegen den Dritten zu vermeiden. Denn der von einem der Beteiligten im Gerichtswege zur Erfüllung seiner Pflicht zur Leistungsbestimmung gezwungene Dritte wird schwerlich noch als hinreichend neutral anzusehen sein, so daß die Gefahr eines weiteren Rechtsstreites auf der Hand liegt. Dies zu vermeiden, ist das Ziel der gesetzlichen Bestimmung.
Diese Zielsetzung trifft auch für eine vereinbarte Schiedsgutachterabrede zu. Die Notwendigkeit eines Schiedsgutachtens entfällt mithin auch dann, wenn der von den Vertragsparteien bestimmte Schiedsgutachter ein Gutachten nicht treffen will oder die Begutachtung verzögert. Alsdann wird die geschuldete Leistung durch gerichtliches Urteil bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - V ZR 54/70 - BGHZ 57, 47 <52>[BGH 14.07.1971 - V ZR 54/70]). Ein irgendwie geartetes Verschulden ist hierfür nicht erforderlich. Handelt es sich bei dem Inhalt der durch den Dritten zu bestimmenden Leistung um eine tatsächliche Feststellung, so ist § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB sinngemäß dahin zu verstehen, daß nunmehr das Gericht die erforderlichen Feststellungen im Rahmen seiner Zuständigkeit und mit den Mitteln seines gerichtlichen Verfahrens zu treffen hat.
Das Bundesgesundheitsamt hat eine weitere Begutachtung abgelehnt. Das steht aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind, fest. Danach hat sich das Amt spätestens mit seinem Schreiben vom 6. Februar 1978 geweigert, in eine ergänzende Begutachtung einzutreten. Das Verhalten des Bundesgesundheitsamtes ist als eine Entscheidung dahin zu werten, daß das Amt eine Begutachtung nicht treffen will. Ob man die von ihm hierfür angegebenen Gründe als vertretbar oder als unzutreffend ansieht, ist für die Beurteilung der mit der Weigerung entstandenen Rechtslage unerheblich.
Bei dieser Sachlage war das erstinstanzliche Verwaltungsgericht nicht nur nicht gehindert, es war ihm vielmehr durch § 319 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. BGB ausdrücklich aufgegeben, den nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Beweis zu erheben. Aus diesem Grunde entspricht es nicht der Rechtslage, die Klägerin zu veranlassen, sich um eine ergänzende Begutachtung - mit welchen rechtlichen Mitteln auch immer - zu bemühen. Vielmehr hatte das Berufungsgericht die tatrichterliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen und - je nach Sachlage - seinerseits Beweis zu erheben, um zur Entscheidungsreife im Rahmen des bei ihm angefallenen Streitgegenstandes zu gelangen (vgl. §§ 129, 125 Abs. 1, 88 VwGO). Das Berufungsgericht hätte daher das erstinstanzlich erstellte Gutachten seinerseits verwerten müssen, und zwar umfassend. Zu einer neuen Begutachtung hätte nur unter den engen Voraussetzungen des § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ZPO Veranlassung bestanden.
2.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).
a)
Der erörterte Anspruch auf "Entschädigung" nach § 74 Abs. 4 LWG 1960 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG oder nach § 72 Abs. 5 LWG 1983 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG wird nach Landesrecht einem behördlichen Festsetzungsverfahren unterworfen (vgl. §§ 125 ff. LWG 1960; § 121 LWG 1983). Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dieses gesetzlich vorgesehene Festsetzungsverfahren hat die Klägerin nicht eingehalten. Das ist indes im Hinblick auf § 40 Abs. 1 VwGO unschädlich, denn die Beteiligten konnten im Wege vertraglicher Regelung auch insoweit eine abweichende Regelung treffen. Sie haben dies auch getan, wie eine - insoweit gebotene - ergänzende Vertragsauslegung ergibt. Hätten die Beteiligten nämlich beim Abschluß der Vereinbarung vom 25. Februar 1964 die Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus ihrem Vertrag ins Auge gefaßt, so hätten sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts im Zweifel auch den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zugrunde gelegt.
Eine vertragliche Regelung der erörterten Art wäre nur ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Anspruch auf "Entschädigung" um eine Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG handelte. Der kraft Verfassungsrechts vorgesehene ordentliche Rechtsweg steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Beteiligten. Eine derartige Sachlage bestand für die Beteiligten indes nicht. Die von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde ... verfolgten Ansprüche auf finanziellen Ausgleich werden nicht von Art. 14 Abs. 3 GG erfaßt. Etwaige Ansprüche dieser Gemeinde könnten schon deshalb nicht Art. 14 Abs. 3 GG zugeordnet werden, weil eine Gemeinde selbst dann nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 3 GG erfaßt wird, wenn ihr Grundeigentum nicht der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (vgl. BVerfGE 61, 82 <105>[BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]). Darüber hinaus ist aber die gesetzlich vorgesehene "Entschädigung" ohnedies nicht dem Regelungsbereich des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern jenem des Art. 14 Abs. 1 GG zuzuordnen. Es gelten dieselben Erwägungen, nach denen der erkennende Senat bereits den Anspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG als einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch beurteilt hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295). Im Rahmen der Regelung von Ausgleichsansprüchen, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zuzuordnen sind, ist eine vertragliche Regelung der hier vorliegenden Art unbedenklich. Wenn die für das Festsetzungsverfahren zuständige Behörde einer vertraglichen Regelung zugestimmt hat, entfallen zudem auch Bedenken, die sonst etwa verfahrensrechtlich erhoben werden könnten.
b)
Für den Zeitraum von 1964 bis 1974 macht die Klägerin geltend, sie habe selbst schadenverhütende Maßnahmen ergriffen. Das erstinstanzliche Gericht hat den entsprechenden Betrag von 178.042 DM zuerkannt. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch verneint, weil sich die Beklagte erst nach 1974 in Verzug befunden haben könnte. Das Revisionsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht über die Höhe des ausgeurteilten Betrages zu befinden. Es hat aber zu prüfen, ob und in welcher Hinsicht es erheblich ist, ob die Beklagte gemahnt wurde. Nur dann läßt sich nämlich entscheiden, ob sich das Berufungsurteil hinsichtlich des Zeitraums von 1964 bis 1974 aus anderen Gründen als richtig erweist. Das ist indes zu verneinen.
Das Berufungsurteil sieht in der Wendung "nachweisbar" in § 3 der Vereinbarung eine vertragliche Regelung dahin, daß die Beklagte erst mit dem Zeitpunkt des geführten Nachweises für die Pflicht, schadenverhütende Maßnahmen zu treffen, einzustehen habe. Auch diese Auslegung der Vereinbarung erweist sich als zu eng. Auf die Erörterung zu § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 62 VwVfG und den danach entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB kann verwiesen werden.
Die Schiedsgutachterabrede hatte - wie dargelegt - nicht den Zweck, den Entstehungsgrund der Leistungspflicht der Beklagten zeitlich zu fixieren. Der Zweck der Regelung ging vielmehr allein dahin, den Nachweis der Kausalität einem Schiedsgutachten zu unterwerfen. Dagegen gibt es keinen Sinn, die Beklagte von einer nachgewiesenen materiellen Last - und sei es auch nur teilweise - zu befreien. § 3 der Vereinbarung kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß die Eintrittspflicht der Beklagten gegenüber den Aufgaben der Klägerin nicht materiell verschoben werden sollte. Daß die Klägerin bei geminderter Wasserqualität tätig zu werden hatte, war unzweifelhaft. Sie übernahm alsdann im Verhältnis zur Beklagten eine Last, deren endgültige Verteilung dem Ergebnis der Begutachtung vorbehalten bleiben mußte.
Ob diese Verteilung nach den Regeln über eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag oder als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch und damit eher bereicherungsrechtlich zu erfolgen hat, kann hier dahinstehen.
2.
Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich. Das gilt auch hinsichtlich des Teilurteils des erstinstanzlichen Gerichts. Das Berufungsgericht hat nämlich von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht geprüft, ob der geltend gemachte Betrag der Höhe nach gerechtfertigt ist; es hat demgemäß auch insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine nähere Erörterung der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen. Zur Förderung des weiteren Verfahrens wird bemerkt:
a)
Auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen dürfte bewiesen sein, daß sich die Qualität des Brunnenwassers durch einen erhöhten Eisen- und Mangangehalt verschlechtert hat und daß dies auf die von der Beklagten vorgenommenen baulichen Maßnahmen, aber auch auf die Erhöhung des Moselwasserspiegels durch die Staustufe Wintrich zurückzuführen ist. Demgemäß hätte die Beklagte "an sich" entsprechende schadenverhütende Maßnahmen treffen müssen. Allerdings verlangt die Klägerin keine derartigen Maßnahmen mehr. Macht die Beklagte unverändert einwendend geltend, sie könne keine schadenverhütenden Maßnahmen (mehr) treffen oder habe auch zu einem früheren Zeitpunkt solche nicht (mehr) treffen können, oder derartige Maßnahmen seien jedenfalls wirtschaftlich unvertretbar und ihr daher nicht (mehr) zumutbar, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob dieses Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, ob die Beklagte damit von einer primären Leistungspflicht befreit ist und ob nunmehr ein sekundärer Ausgleichsanspruch der erörterten Art in Betracht zu ziehen ist.
Das Berufungsgericht wird hierbei in erster Linie zu klären haben, ob die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 4 LWG 1960 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG oder nach § 72 Abs. 5 LWG 1983 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG gegeben sind. Dabei schließt die Vereinbarung nicht aus, daß neben dem erörterten Anspruch auf "Entschädigung" gleichwohl ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Nichterfüllung der Pflicht bestehen könnte, schadenverhütende Maßnahmen zu treffen. Daneben kommt auch ein verschuldensunabhängiger Erstattungsanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170).
Trifft die Darstellung der Beklagten zu, daß eine vorhandene Ammoniumbelastung eine Aufbereitung des mit Eisen und Mangan belasteten Brunnenwassers erschwert oder dies jedenfalls wirtschaftlich unvertretbar erscheinen läßt, so kann dies eine Pflicht, schadenverhütende Maßnahmen zu treffen, ausschließen. Trifft die Darstellung der Klägerin zu, daß eine vorhandene Ammoniumbelastung zwar eine Aufbereitung des mit Eisen und Mangan belasteten Brunnenwassers erschwert oder dies möglicherweise wirtschaftlich unvertretbar erscheinen läßt, die Belastung ihrerseits jedoch ebenfalls ausbaubedingt ist, so ist dies bei der Bemessung der Entschädigungshöhe gemäß § 20 WHG zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Das kann im Ergebnis bedeuten, daß es billigem Ausgleich entspricht, die Klägerin so zu stellen, als sei sie durch den Moselausbau genötigt worden, ihre frühere, durch den Brunnen ... erbrachte Trinkwasserversorgung vollständig umzustellen. Geringfügige Nachteile bleiben dabei außer Betracht (vgl. § 72 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 LWG 1983).
Ob eine vorhandene Ammoniumbelastung ausbaubedingt ist, wird das Berufungsgericht selbst festzustellen haben. Hierzu hat es zunächst die Beurteilungen zu prüfen, wie sie das Bundesgesundheitsamt abgegeben hat. Alsdann wird es von der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auszugehen haben. In beiden Fällen darf es vorhandene Feststellungen - wie erörtert - aus materiell-rechtlichen oder prozessualen Gründen nur eingeschränkt überprüfen. Sind zur Frage der ausbaubedingten Ammoniumbelastung verwertbare Feststellungen bislang nicht oder nicht hinreichend getroffen worden, so dürfte eine weitere gerichtliche Beweisaufnahme gemäß §§ 98 VwGO, 404 ff. ZPO erforderlich sein. Bevor das Berufungsgericht in eine derartige Beweisaufnahme eintritt, wird es zweckmäßigerweise mit den Beteiligten die Möglichkeit einer gütlichen Verständigung gemäß §§ 173 VwGO, 279 Abs. 1 ZPO erörtern. § 287 Abs. 2 ZPO ist anzuwenden. Das gilt auch, wenn allein der Umfang einer ausbaubedingten Ammoniumbelastung umstritten ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.250.624 DM festgesetzt.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien Dr.
Lemmel