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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.12.1958, Az.: 1 AZR 89/57

Tarifvertrag; Lohnzuschlag; Lohnausgleichskasse; Tarifliche Regelung; Allgemeinverbindliche Erklärung; Außenseiter; Akt der öffentlichen Fürsorge; Grundgesetzwidrige Enteignung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.12.1958
Aktenzeichen
1 AZR 89/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 04.12.1956 - 2 Sa 562/56

Fundstellen

  • BAGE 7, 106 - 118
  • DB 1959, 147-148 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 595-597 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß ein neu zu gewährender Lohnzuschlag von dem Arbeitgeber an eine durch die Tarifvertragsparteien gebildete Lohnausgleichskasse abgeführt wird und daß diese Lohnausgleichskasse das alleinige, unmittelbare Forderungsrecht hinsichtlich dieses Lohnzuschlages hat.

2. Eine solche tarifliche Regelung kann für allgemeinverbindlich erklärt werden, sofern die Außenseiter dadurch nicht zu Mitgliedern der Lohnausgleichskasse werden und auch nicht mit Mitgliedspflichten belastet werden. Daraus, daß die Außenseiter keine Mitgliedschaftsrechte erwerben, sind Bedenken nicht herzuleiten, sofern der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung von Organisierten und Außenseitern gewahrt ist.

3. Die Regelung der Lohnausgleichskasse stellt keinen Akt der öffentlichen Fürsorge dar, die Abführung der Lohnzuschläge nicht die Erhebung einer - unzulässigen - Steuer. Auch eine grundgesetzwidrige Enteignung liegt nicht vor.

4. Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann das Forderungsrecht der Lohnausgleichskasse nicht beeinträchtigt werden.