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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.1984, Az.: 4 StR 172/84

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aus "eigensüchtigem Motiv" heraus; Abgrenzung des unerlaubten Handeltreibens mit und unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1984
Aktenzeichen
4 StR 172/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 15.11.1983

Fundstellen

  • EzSt BtMG § 29 Nr. 15
  • StV 1984, 248

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln iSv § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, daß der Täter aus eigennützigen Gründen den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert.

  2. 2.

    Dies ist nicht schon gegeben, wenn der Täter für den Eigenbedarf mehrerer Konsumenten einkauft, um so einen besonders günstigen Einkaufspreis zu erzielen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 10. April 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

3

1.

Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte "mit drei weiteren Haschischkonsumenten" in der Absicht zusammengetan, "von nun an für ihren Haschischerwerb eine feste Bezugsquelle" zu eröffnen. Aufgrund dieses Entschlusses kaufte er in der Folgezeit "für sich und seine drei Bekannten insgesamt mindestens 4,5 kg Haschisch" zu einem besonders günstigen Preis, den ihm der Lieferant nur deshalb gewährte, weil er "jeweils größere Mengen bezog". "Ohne die Beteiligung seiner Bekannten hätte der Angeklagte für sich nur einen Bruchteil der Haschischmenge erworben", wofür er "einen höheren Grammpreis" hätte zahlen müssen.

4

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich, soweit er das Haschisch "zum Zwecke der teilweisen Weitergabe der Droge an seine Bekannten" erworben hat, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, weil er dabei "aus dem eigensüchtigen Motiv heraus" gehandelt habe, "durch die so ermöglichte Abnahme größerer Haschischmengen einen 'Mengenrabatt' zu erhalten und auf diese Weise die Ausgaben für seinen eigenen Haschischkonsum niedrig zu halten".

5

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt voraus, daß der Täter aus eigennützigen (eigensüchtigen) Gründen den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert (st. BGH-Rechtspr., vgl. BGHSt 31, 145, 147/148 m.w.N.). Ein solches eigennütziges, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtetes Handeln ist nicht schon im bloßen (gemeinsamen) Einkauf größerer Mengen für den Eigenbedarf der mehreren Drogenkonsumenten zu sehen, auch wenn dadurch ein besonders günstiger Einkaufspreis erzielt wird. Nur wenn der Täter in der Absicht handelt, das Betäubungsmittel ganz oder teilweise mit Gewinn oder gegen einen sonstigen Vorteil weiterzuveräußern, erfüllt er den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (vgl. die Rechtspr. Nachw. bei Körner Betäubungsmittelgesetz § 29 Rdn. 43 und 71). Daß dies hier der Fall war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Diese lassen eher darauf schließen, daß der Angeklagte den auf seine Bekannten entfallenden Teil der Betäubungsmittel zum Einkaufspreis - also uneigennützig - an diese weitergegeben hat. Das würde aber, sofern die Bekannten nicht ohnehin als Mittäter am Erwerb beteiligt waren, nur den Tatbestand der unerlaubten Veräußerung (vgl. Körner a.a.O. § 29 Rdn. 119; Joachimski Betäubungsmittelrecht 3. Aufl. § 29 BtMG Anm. 7) oder der unerlaubten Abgabe (vgl. Körner a.a.O. § 29 Rdn. 126 m.w.N.) begründen.

6

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

7

2.

Die Verfahrensrüge bedarf danach keiner Erörterung mehr.

Salger
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner