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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1984, Az.: IVb ARZ 20/84

Beschwerde; Entscheidungen; Festsetzung einer Vergütung; Beratungshilfe; Familiensache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1984
Aktenzeichen
IVb ARZ 20/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1985, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2537 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung für die Beratungshilfe sind die Zivilkammern bei den Landgerichten zuständig. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand der Beratungshilfe bei gerichtlicher Geltendmachung eine Familiensache wäre.