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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1973, Az.: 7 BJs 316/70

Nichtzulässigkeit einer Beschwerde; Anfechtbarkeit angeordneter Auflagen einer Haftverschonung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1973
Aktenzeichen
7 BJs 316/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.11.1972 - AZ: StB 76/72

Fundstellen

  • BGHSt 25, 120 - 122
  • JZ 1973, 673 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 664-665

Verfahrensgegenstand

Geheimdienstliche Tätigkeit u.a.

Prozessführer

Werkzeugmacher Daniel W. aus B., geboren am ... 1923 in G.

Amtlicher Leitsatz

Die bei Haftverschonung durch das Oberlandesgericht angeordneten Auflagen können nicht mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO angefochten werden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 25. Januar 1973
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1972 wird verworfen.

Gründe

1

Durch - noch nicht rechtskräftiges - Urteil vom 14. November 1972 hat das Oberlandesgericht den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Tätigkeit in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zugleich hat es den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1970 sowie dessen Haftverschonungsbeschluß vom 16. Dezember 1970 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Angeklagte seinen Personalausweis bei der Sicherungsgruppe des Bundeskriminalamtes zu belassen und sich außerdem einmal wöchentlich bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle zu melden hat. Gegen diese Haftentscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Beschwerde und begehrt die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise den Wegfall der Auflagen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die in erster Linie gegen den Bestand des Haftbefehls gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Der dringende Tatverdacht, der sich auf Grund des in der Anklageschrift niedergelegten Ergebnisses der Ermittlungen ergab, hat sich, wie die Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsentzug zeigt, weiter erhärtet. Das Oberlandesgericht geht ersichtlich davon aus, daß der Beschwerdeführer die Verhängung dieser Strafe zum Anlaß nehmen könnte, sich durch eine Flucht der weiteren Strafverfolgung zu entziehen. Insbesondere liegt die Annahme nahe, daß er auf Weisung des gegnerischen Nachrichtendienstes in dessen Machtbereich überwechseln könnte. Daß das Oberlandesgericht unter diesen Umständen den Haftbefehl aufrechterhalten hat, ist nicht zu beanstanden.

3

Soweit mit der Beschwerde hilfsweise der Wegfall der Auflagen erstrebt wird, ist sie gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig.

4

Nach § 304 Abs. 4 StPO a.F. waren Beschlüsse der Oberlandesgerichte ausnahmslos unanfechtbar. Auch die mit der Übertragung der vollen erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auf die zentralen Oberlandesgerichte notwendig gewordene Neufassung des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO hält an diesem Grundsatz fest. Lediglich der 2. Halbsatz dieser Vorschrift läßt einzelne Ausnahmen zu. Danach ist die Beschwerde nur gegen solche Entscheidungen der Oberlandesgerichte zulässig, die besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen, die den Abschluß des Verfahrens herbeiführen würden und die sonst von besonderem Gewicht sind. Ersichtlich aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte zugelassen, die die Verhaftung betreffen. Er wollte wegen der besonderen Tragweite des Eingriffs in die persönliche Freiheit dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnenden Bestand und Vollzug des Haftbefehls durch den Bundesgerichtshof nachprüfen zu lassen. Wie den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. V 4086 S. 11) zu entnehmen ist, hat diese Regelung doch nur die Bedeutung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluß der Anfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen, mit dem eine Überlastung des Bundesgerichtshofs vermieden werden soll. Bei dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift ist eine enge Auslegung geboten. Dabei können die bei Haftverschonung durch das Oberlandesgericht angeordneten Auflagen für sich allein nicht Gegenstand einer Anfechtung sein.

5

Zwar läßt das Oberlandesgericht Nürnberg (GA 1961, 157) die Anfechtung einzelner Auflagen mit der weiteren Beschwerde nach § 310 StPO zu, während Kleinknecht eine nur auf die Lockerung einzelner oder mehrerer Auflagen gerichtete Beschwerde ausschließt (30. Aufl.Anm. 2 zu § 310 StPO). Diese Frage braucht der Senat hier nicht zu entscheiden; er ist allerdings der Meinung, daß § 310 StPO keine weitere Auslegung als § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO finden sollte.

6

Für die engere Auslegung spricht auch die Regelung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO, nach der lediglich der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Oberlandesgericht anfechtbar ist, nicht aber die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbundenen Auflagen. Der Auflagenbeschluß kann zwar nach Maßgabe des § 305 a StPO angefochten werden. Diese Möglichkeit entfällt jedoch, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug eine solche Entscheidung erlassen hat. Entsprechend kann auch bei Haftverschonung zwar deren Widerruf, nicht aber der Auflagenbeschluß mit der Beschwerde angegriffen werden.

Scharpenseel
Neifer
Dr. Krauth