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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.01.2021, Az.: 2 BvR 1182/20

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit; Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
22.01.2021
Aktenzeichen
2 BvR 1182/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 11041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210122.2bvr118220

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Rostock - 29.06.2020 - AZ: 20 Ws 94/20
OLG Rostock - 29.05.2020 - AZ: 20 Ws 94/20

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein sowie gegen den Richter Huber wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.