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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1964, Az.: 3 AZR 412/63

Urteilsgründe; Urteilsformel; Rechenfehler; Rechtsmittelgericht; Zuständigkeit für Berichtigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.05.1964
Aktenzeichen
3 AZR 412/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin - 3 Sa 7/63

Fundstellen

  • AP Nr. 13 zu § 319 ZPO
  • NJW 1964, 1874 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ergibt sich aus den Urteilsgründen, daß die Urteilsformel von einem Rechenfehler beeinflußt und gemäß ZPO § 319 zu berichtigen ist, so ist auch das Rechtsmittelgericht für eine Berichtigung zuständig.