Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.2004, Az.: 2 StR 470/04
Abänderung eines Schuldspruchs; Erfüllung eines Qualifikationstatbestandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.2004
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 26653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 02.07.2004
Rechtsgrundlagen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Dezember 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2004 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung und der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Tat des Angeklagten vom 24. Oktober 2004 hat den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt und muß deshalb im Urteilstenor als besonders schwer gekennzeichnet werden (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. Rdn. 78 zu § 177 m. w. N.). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB ("nicht von vornherein aussichtslos") einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt (vgl. auch BGH NStZ-RR 2003, 214). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht, auch wenn zuerst seine Krankheitserkenntnis und Therapiebereitschaft positiv beeinflußt werden muß (vgl. dazu BGH NStZ 2001, 313, 314/315 insoweit in BGHSt 46, 225 ff. nicht abgedruckt).
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