§ 78 LWO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Landtagswahlen nur eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind.