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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.06.1983, Az.: 5 AZR 536/80

Alkoholismus; Lohnfortzahlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.06.1983
Aktenzeichen
5 AZR 536/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Koblenz 07.11.1979 - 4 Ca 1023/79
LAG Mainz 16.06.1980 - 7 Sa 123/80

Fundstellen

  • BAGE 43, 54 - 65
  • JR 1985, 44
  • JZ 1984, 152
  • NJW 1983, 2659-2662 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) ist eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG.

2. Maßgebend für die Beurteilung, ob den Arbeiter an der krankhaften Alkoholabhängigkeit ein Verschulden trifft, ist sein Verhalten vor dem Zeitpunkt, in dem die Alkoholabhängigkeit eingetreten ist.

3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach der Arbeiter eine krankhafte Alkoholabhängigkeit in der Regel selbst verschuldet hat (Aufgabe von BAG 24, 477 = AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG). Maßgebend ist die Beurteilung im Einzelfall.

4. a) Der Arbeiter, der Lohnfortzahlung wegen krankhafter Alkoholabhängigkeit fordert, muß an der Aufklärung aller für die Entstehung des Anspruchs erheblichen Umstände mitwirken. Er muß den Arbeitgeber über die Gründe aufklären, die nach seiner Auffassung zur Krankheit geführt haben.

b) Soweit bei einem Streit über die Ursachen der Erkrankung medizinische Wertungen erforderlich werden, werden die Gerichte in der Regel einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Es wird sich aus Sach- und Kostengründen empfehlen, den Arzt zu fragen, der den erkrankten Arbeiter bisher behandelt hat, z. B. während einer Alkoholentziehungskur.

c) Kann ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht festgestellt werden, muß der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen.