Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1997, Az.: 8 AZR 426/95
Betriebsübergang; Identität der betreffenden Einheit; Organisierte Gesamtheit; Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit; Eigene Zielsetzung; Übertragung einer öffentlichen Verwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.06.1997
- Aktenzeichen
- 8 AZR 426/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 10243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Dessau 22.10.1993 - 9 Ca 158/93
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 4 KomGArbG ST
- § 3 Abs. 4 KomGArbG ST
- § 7 Abs. 1 KomGArbG ST
- § 613a BGB
- Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag
- Anlage I Kapitel XIX Sachbebiet A Abschnit III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 Alt 1 zum Einigungsvertrag
- § 55 Abs. 2 AGB DDR
Fundstellen
- BAGE 86, 148 - 155
- AuR 1997, 447 (amtl. Leitsatz)
- BB 1997, 2224 (amtl. Leitsatz)
- EWiR 1997, 1071-1072 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- FA 1998, 28-29
- FAr 1998, 28-29
- NJ 1997, 672 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1997, 1228-1230 (Volltext mit amtl. LS)
- PersR 1998, 76-79
- RdA 1998, 59
- ZIP 1997, 1975-1977 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1997, 564-565 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus.
2. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.
3. Bei der Übertragung einer öffentlichen Verwaltung kommt der vorhandenen Organisation große Bedeutung zu. Eine "Wahrung der Identität" der Verwaltung liegt bei Fortführung der Aufgaben innerhalb einer gänzlich andersartigen Arbeitsorganisation der übernehmenden Verwaltung nicht vor.