Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1982, Az.: BVerwG 8 B 223.81
Vergleichbarkeit der Wiederholung eines Verwaltungsaktes mit der Ersetzung eines vorläufigen Beitragsbescheides durch einen endgültigen; Gegenseitiger Ausschluss von Erledigungsantrag und Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Abgabe einer übereinstimmenden Erledigungserklärung; Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen der Entscheidung über die Revisionszulassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 223.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 10.04.1981 - AZ: 138 XXIII 77
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat
am 27. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.484 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt, den vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich von ihm angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 21. September 1973 (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, es bedürfe der rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob der Fall der Ersetzung eines vorläufigen Beitragsbescheids durch, einen endgültigen Beitragsbescheid nicht dem Fall der Wiederholung eines Verwaltungsakts rechtsähnlich sei und ob sich nicht deshalb auch in diesem Fall das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO daraus ergeben könne, daß - nach Ansicht des Klägers - der endgültige Bescheid an den gleichen Fehlern leide wie der vorläufige Bescheid. Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht ankäme. Der Kläger verkennt die Folgen der von ihm in Übereinstimmung mit der Beklagten abgegebenen Erledigungserklärung. Hatte sich - wie hier zu unterstellen ist - mit dem Erlaß des endgültigen Beitragsbescheids der ihm vorangegangene vorläufige Beitragsbescheid in dem Sinne erledigt, daß seine Aufhebung zulässigerweise nicht mehr begehrt werden konnte, so war der Kläger genötigt, daraus eine dieser Sachlage und zugleich seinen eigenen Interessen Rechnung tragende Konsequenz zu ziehen. Er konnte - wenn die Voraussetzungen der einen wie der anderen Reaktion erfüllt waren - entweder einen Erledigungsantrag (mit darin notwendig eingeschlossener Erledigungserklärung) oder einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen, d.h. entweder die Erledigung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit des vorläufigen Beitragsbescheids ersatzweise zum (neuen) Streitgegenstand des Verfahrens machen. Ob sich bereits diese unterschiedlichen Anträge (als unterschiedliche Reaktionen auf die Erledigung) gegenseitig schlechterdings ausschließen, mag auf sich beruhen. Sie tun es jedenfalls, sobald bei einem Erledigungsantrag (mit darin notwendig eingeschlossener Erledigungserklärung) die Gegenseite auf die Erledigungserklärung "eingeht" und ihrerseits eine entsprechende Erledigungserklärung abgibt. Denn in diesem Fall ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Verfahren ohne weitere Prüfung durch Beschluß einzustellen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1977 - BVerwG VI C 54.75 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 47 und vom 4. Mai 1977 - BVerwG II B 81.76 - Bachholz 310 § 161 VwGO Nr. 46). Ein Verfahren kann jedoch nicht zugleich einzustellen und dennoch mit einem geänderten Streitgegenstand fortzuführen sein. In diesem Sinne schließen sich, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - S. 6 ausgesprochen hat, ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und eine Erledigungserklärung gegenseitig aus. Erklären die Parteien einen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, so ist für eine Streitentscheidung - mit welchem Inhalt auch immer - kein Raum mehr.
Da der Kläger bereits aus diesem Grund mit seinem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht durchdringen kann, bietet das angestrebte Revisionsverfahren weder Anlaß noch Gelegenheit, der Frage nachzugehen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Kläger eine Erledigungserklärung nicht abgegeben, sondern (nur) einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt hätte. Damit erledigt sich zugleich sein Antrag, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Ob das angefochtene Urteil - was nicht zutrifft, hier aber nicht vertieft zu werden braucht - von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 339.58 - BVerwGE 12, 303 [305] abweicht, mag im einzelnen auf sich beruhen. Die Revision kann jedenfalls deshalb nicht zugelassen werden, weil es, wie dargelegt, auf die von der vermeintlichen Abweichung betroffene Frage in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht ankäme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.484 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. David
Dr. Driehaus