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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1990, Az.: BVerwG 6 B 12/90

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Bewertung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 12/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 07.05.1987 - 11 A 177/86
OVG Niedersachsen - 07.11.1989 - AZ: 5 A 129/87
nachfolgend
BVerwG - 28.11.1991 - AZ: BVerwG 2 C 11/91
BVerfG - 06.02.1996 - AZ: 2 BvR 209/92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim und Albers
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. November 1989 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist aufzuheben und die Revision zuzulassen, weil das angefochtene Urteil Gelegenheit gibt, die vom Oberverwaltungsgericht bejahte rechtsgrundsätzliche Frage zu prüfen, ob eine im öffentlichen Dienst in der Deutschen Demokratischen Republik geleistete Tätigkeit schon dann als eine solche im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BBesG (ggfs. i.V.m. § 29 Abs. 1 BBesG) anzusehen ist, wenn (allein) die Möglichkeit besteht, daß sie auch im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden könnte, ohne daß es darauf ankäme, ob dies in aller Regel so sein muß.