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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1952, Az.: I ZR 146/51

Zahlungsanspruch des in der Kassaklausel angeführten Betrages; Definition eines Kassalieferscheins; Sinn und wirtschaftlicher Zweck von Kassaklauseln; Auftreten als Eigenhändler im eigenen Namen unter Verwendung eines Kassalieferscheins; Lieferschein als echte Anweisung; Allgemeines Anweisungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1952
Aktenzeichen
I ZR 146/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.04.1951
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 6, 378 - 385
  • DB 1952, 697 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1132 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.) Firma W. A. S. & Co., offene Handelsgesellschaft, H. ..., Bei den M.,

2.) Gesellschafter der Beklagten zu 1), Herr Arthur Wolfgang S., H., S.strasse ...,

3.) Gesellschafter der Beklagten zu 1), Herr Wolfgang S., H.-L., M. ptr.,

Prozessgegner

1.) Otto A., H., O.strasse ..., als Alleininhaber der Firmen

2.) Norddeutsche Glycerin- und Fettsäurewerke Friedrich T., H.-B., W.weg ...,

Amtlicher Leitsatz

Läßt sich ein Kaufmann Waren durch Vorlage eines Lieferscheins aushändigen, der zur Auslieferung nur gegen Zahlung einer bestimmten Summe ermächtigt (Kassalieferschein), so erwirbt der Auslieferer gegen ihn einen selbständigen Zahlungsanspruch in Höhe des in der Kassaklausel angeführten Betrages, wenn die Auslieferung irrtümlicherweise ohne Zahlung erfolgt ist. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Kassalieferschein nicht um eine echte Anweisung im Sinne der §§ 783 ff BGB handelt.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1952
unter Mitwirkung
des Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Nieland
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. April 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt als Alleininhaber der Firma Otto A. ein Großhandels- und Importgeschäft mit Ölen und Fetten. Er ist gleichzeitig Alleininhaber der Firma Norddeutsche Glycerin- und Fettsäurewerke Friedrich T., die unter anderem der Firma Otto A. als Lagerhalterin dient. Die Beklagte zu 1) ist eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Restbetrages aus der Lieferung von 49.778 kg Leinöl, die von der Firma T. an die Beklagte zu 1) ausgeliefert worden sind. Die Auslieferung erfolgte gegen die Vorlage von Lieferscheinen Nr. III/359 und III/360 vom 11. November 1949, durch die die Firma T. ermächtigt wurde, 50.000 kg netto Leinöl an die Firma Karl M., B., gegen Zahlung auszuhändigen. In jedem der Lieferscheine heißt es:

"Die Abnahme erfolgt nach vorheriger Vereinbarung mit mir. Die Auslieferung geschieht gegen Zahlung von DM 1,95 per kg, lose, ex Tank. Bei Abnahme in Drums ist ein Aufschlag von 5 DM per 100 kg netto zu zahlen".

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Die Beklagte zu 1) ist auf Grund folgender Vorgänge in den Besitz dieser Lieferscheine gelangt:

3

Anfang November 1949 kaufte die Firma Karl M., B., bei der Firma Otto A. des Klägers eine grössere Partie Leinöl. Auslieferfirma war die Firma T.. Von dieser Partie Leinöl bot der Zeuge H., der sich u.a. mit der Beschaffung und Lizenzierung von Devisenbonus A-Scheinen befasste, der Beklagten zu 1) 100 Tonnen Leinöl zum Preise von 2,56 DM per kg an. Die Beklagte zu 1) nahm dieses Angebot an. Hage erhielt zunächst von der Firma Karl M. ein als "Lieferschein" bezeichnetes Schreiben vom 8. November 1949, in welchem die Firma Otto A. gebeten wurde, "gegen Vorlage dieses Lieferscheines 50.000 kg Rohleinöl, handelsübliche Ware, ex Dampfer "Malacca" gegen Zahlung des Betrages von DM 1,95 per kg" aus ihrem (Mönkebergs) Guthaben auszuhändigen.

4

Gegen dieses Schreiben erhielt H. von der Firma Otto A. die Lieferscheine Nr. III/359 und III/360 vom 11. November 1949.

5

H. gab diese Lieferscheine gegen Zahlung von 30.000 DM in bar und 500 DM per Scheck am 11. November 1949 an die Beklagte zu 1) weiter. Diese zeigte diese Lieferscheine bei der Firma T. vor und bat um Auslieferung. Eine Zahlung wurde nicht angeboten und ist auch nicht geleistet worden. Nachdem der Expedient der Firma T. bei der Firma Otto A. telefonisch rückgefragt hatte, ließ er der Beklagten zu 1) am 17. November 1949 auf Grund des Lieferscheines Nr. III/359 netto

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24.809

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und am 18. November 1949 auf Grund des Lieferscheines Nr. III/360 netto

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24.969

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insgesamt also 49.778 kg

10

Leinöl ausfolgen.

11

Nachträglich forderte die Firma Otto A. von der Beklagten zu 1) den Gegenwert des in Fässern gelieferten Leinöls mit 99.596 DM, da die Auslieferung irrtümlich ohne Bezahlung erfolgt sei. Die Beklagte zu 1), die die Ware weiterverkauft hat, zahlte schliesslich am 8. Dezember 1949 mit Scheck 15.695,75 DM. Mit der Klage fordert der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner Bezahlung des Restes von 83.860,25 DM.

12

Die Beklagten begehren die Abweisung der Klage. Sie behaupten, dass die Beklagte zu 1) das Leinöl von H. als Eigenhändler gekauft habe. Mit H. habe sie sich dahin geeinigt, dass die Zahlung erst nach Übernahme der Ware und Erhalt der Rechnung erfolgen sollte. Sie habe jedoch H. bei der Übergabe der Lieferscheine eine Abschlagzahlung in Höhe von 30.500 DM gemacht und nach Auslieferung der Ware am 22. November 1949 an Hage eine weitere Zahlung in gleicher Höhe geleistet. Ausserdem habe sie gegen H. aus einem ersten, im Sommer 1949 abgeschlossenen Kaufvertrag über Leinöl, den Hage nicht erfüllt habe, noch eine Schadensersatzforderung in Höhe von 23.000 DM, mit der sie gegen die Kaufpreisordnung aus dem zweiten Kaufvertrag aufgerechnet habe. Mit der Zahlung des restlichen Spitzenbetrages von 15.695,75 DM an den Kläger habe die Beklagte zu 1) ihre gesamten Verpflichtungen aus dem zweiten Kaufvertrag mit H. erfüllt.

13

Der Kläger ist den Behauptungen der Beklagten entgegengetreten. Der Kaufvertrag sei nicht mit H., sondern mit der Firma Karl M., B., abgeschlossen, als deren Vermittler H. aufgetreten sei. H. selbst habe von der Beklagten zu 1) lediglich 30.500 DM erhalten. Dabei habe es sich nicht um den eigentlichen Gegenwert für die Warenlieferung gehandelt, sondern um den Differenzbetrag zwischen dem in dem Lieferschein angegebenen Preis von 1,95 DM pro kg und dem mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Kaufpreis von 2,56 DM pro kg. Diesen Devisenbonus A-Scheine für die gelieferten 50 Tonnen Leinöl zugestanden.

14

Das Landgericht hat der Klage aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

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Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebrachten Einwendungen ungeprüft gelassen. Es erachtet die Klage als begründet, selbst wenn unterstellt wird, dass der Zeuge H. nicht als Vermittler oder Vertreter für die Firma Karl M. aufgetreten sei, sondern die Ware als Eigenhändler im eigenen Namen an die Beklagte zu 1) verkauft habe. Da die Beklagte zu 1) sich das Leinöl unter Benutzung von Lieferscheinen habe aushändigen lassen, die die Auslieferung der Ware von der Zahlung des sich aus den Lieferscheinen ergebenden Warenwertes abhängig gemacht hätten, habe die Auslieferungsfirma T. des Klägers gegen die Beklagte zu 1) einen selbständigen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des in den Lieferscheinen angeführten Betrages erworben, dem die Beklagte zu 1) weder etwa mit H. getroffene entgegenstehende Abmachungen noch an diesen geleistete Zahlungen entgegenhalten könne. Das Berufungsgericht stützt diese Rechtsauffassung auf den beim Kassalieferscheingeschäft geltenden Handelsbrauch: Kassalieferscheine würden nach der im kaufmännischen Verkehr bestehenden Übung weiterübertragen und "durchgehandelt". Wer danach die Ware von seinem Vormann kaufe und einen Kassalieferschein ausgehändigt erhalte, zahle nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs nur den jeweiligen Aufschlag auf den sich aus dem Kassalieferschein ergebenden Warenwert und übernehme seinem Vormann gegenüber die Verpflichtung - unbeschadet des Rechtes der Weiterübertragung des Lieferscheines -, die Ware gegen Zahlung des aus dem Kassalieferschein ersichtlichen Geldbetrages bei der zur Auslieferung angewiesenen Firma abzunehmen. Damit entstehe zwar noch kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und der im Lieferschein angeführten Auslieferungsfirma. Die Auslieferungsfirma erlange aber dann einen selbständigen Anspruch auf Zahlung des in dem Lieferschein angegebenen Betrages gegen den Inhaber des Kassalieferscheines, wenn dieser sich die Ware unter Benutzung des Kassalieferscheines aushändigen lasse. Nach den im Handelsverkehr geltenden Gepflogenheiten sei aus einem solchen Verhalten nach Treu und Glauben die dem Auslieferer gegenüber abgegebene Erklärung zu entnehmen, dass der Vorzeiger des Lieferscheines die Bedingung, an die der Lieferschein die Aushändigung der Ware knüpfe, nämlich die bare Bezahlung der Ware, erfüllen wolle. Da bei durchgehandelten Kassalieferscheinen mit einer Einlösung der Ware durch den letzten Käufer alle Verkäufer- und Käuferverpflichtungen der ganzen Kette der Zwischenmänner als erfüllt gelten sollten, könne nur eine derartige rechtliche Würdigung zu einem wirtschaftlich befriedigenden Ergebnis führen, das im Einklang stehe mit der Auffassung, die der redliche kaufmännische Verkehr mit der Abwicklung von Kassalieferscheinverträgen verbinde. Diese rechtliche Wertung des Verhaltens des letzten Käufers beim Kassalieferscheingeschäft entspreche auch der gemäß § 436 HGB für das Frachtgeschäft ausdrücklich getroffenen Regelung sowie der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach aus der Annahme einer mit Nachnahme belasteten Gütersendung eine vertragsgemäße Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung des Nachnahmebetrages der ausliefernden Eisenbahn oder Post gegenüber hergeleitet werden könne, wenn ihm die Nachnahmebelastung als solche bekannt gewesen sei. Hieraus folge, dass der Kläger sowohl in seiner Eigenschaft als Alleininhaber der zur Auslieferung angewiesenen Firma als auch unter seiner Firma Otto A. als der Anweisenden und Ausstellerin der Lieferscheine den nach den Lieferscheinen noch offenstehenden Betrag fordern könne.

16

Diese rechtliche Würdigung der Rechtsbeziehungen der Streitparteien läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Angriffe der Revision, die im wesentlichen dahin gehen, das Berufungsgericht habe zwischen den Parteien kein Anweisungsverhältnis im Sinne von § 783 ff BGB annehmen dürfen, verkennen, dass das Berufungsgericht die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht aus einem Anweisungsverhältnis, sondern allein aus der Veranlassung der Auslieferung der Ware unter Benutzung von Kassalieferscheinen folgert. Lediglich aus der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte zu 1) die Firma T. zur Aushändigung des Leinöls durch die Vorlage von Lieferscheinen veranlasste, die die Auslieferung von der Zahlung des im Lieferschein angeführten Preises abhängig machten, hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei entnommen, dass die Beklagte zu 1) sich der Auslieferungsfirma des Klägers gegenüber zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet habe, da diese Zahlung eine Voraussetzung für die nur gemäß dem Lieferschein vorzunehmende Vollzugsleistung bildete. Durch die Kassaklausel war die sich aus dem Lieferschein ergebende Doppelermächtigung zur Auslieferung und Empfangnahme der Ware - der Beklagten zu 1) erkennbar - von der Begleichung des in dem Lieferschein angegebenen Gegenwerts für die Ware abhängig gemacht. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass bei der rechtlichen Wertung des Vorgehens der Beklagten zu 1) nicht darauf abgestellt werden kann, ob sie gewillt war, eine derartige Zahlungspflicht der ausliefernden Firma gegenüber zu übernehmen; entscheidend ist allein, wie ihr Verhalten nach der Anschauung des redlichen Handelsverkehrs aufzufassen ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Empfangnahme von Waren auf Grund eines mit einer Kassa-Klausel versehenen Lieferscheins die Rechtsgrundsätze entsprechend anzuwenden sind, die das Reichsgericht dazu geführt haben, demjenigen, der eine mit einem Nachnahmebetrag belastete Gütersendung in Kenntnis der Belastung annimmt, eine vertragliche Zahlungspflicht in Höhe des Nachnahmebetrags gegenüber der ausliefernden Post oder Eisenbahn aufzuerlegen, obwohl ein Eintritt in den Frachtvertrag nicht stattfindet (RGZ 95, 122; 102, 344 [346]).

17

Hierbei ist unerheblich, welche rechtliche Bedeutung im Einzelfall dem Lieferschein zukommt, insbesondere, ob er als echte Anweisung im Sinne von § 783 ff BGB anzusehen ist. Es herrscht in der Rechtsprechung und im Schrifttum Einigkeit darüber, dass es sich bei der im BGB geregelten Anweisung nur um einen Sonderfall des weitergehenden allgemeinen Anweisungsrechtes handelt (RGRK Vorbemerkung 1 zu § 783 BGB; RG in JW 1923, 500; Ulmer, Akreditiv und Anweisung, Archiv f. ziv. Prax. 1926, 126 S 131). Auch wenn der Lieferschein keine Anweisung im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen enthält - etwa weil er nicht auf vertretbare Sachen geht (RGZ 101, 298) oder "Aussteller" und "Angewiesener" keine juristisch selbständigen Personen darstellen, ist die wirtschaftliche Funktion des mit einer Kassaklausel versehenen Lieferscheine die gleiche. Er kann bei mehrfachem Verkauf der Ware von Hand zu Hand gehen und soll auf diese Weise den Warenumsatz erleichtern. In der von der Revision angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 76, 239 [242]) ist als Wesensmerkmal des Kassalieferscheines nur herausgestellt worden, dass es sich um eine Urkunde handeln müsse, bei der bereits der Aussteller zur Lieferung nur gegen Zahlung anweise. Eine derartige, vom Aussteller festgelegte Zug um Zug-Zahlungsklausel enthalten aber die strittigen Lieferscheine. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf den bei Kassalieferscheingeschäften geltenden Handelsbrauch, insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung von Kassalieferscheinen bei der Abwicklung von Warenumsatzgeschäften gestützt hat, obwohl die Firma Otto A., die die Lieferscheine ausstellte, und die Firma T., die durch die Lieferscheine zur Auslieferung des Öls gegen Zahlung "angewiesen" wurde, nicht als verschiedene selbständige Rechtspersonen angesehen werden können, weil es sich um zwei von dem gleichen Inhaber betriebene Handelsunternehmen handelt.

18

Auch der weitere Angriff der Revision, wonach zu einer wirksamen Übertragung des Anweisungsverhältnisses gemäß § 792 Abs. 1 BGB eine schriftliche Übertragungserklärung erforderlich gewesen sei, die im Streitfall nicht vorliege, richtet sich nicht gegen die die angefochtene Entscheidung tragenden rechtlichen Ausführungen. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass das Berufungsurteil, obwohl es hervorhebt, dass es zur Übertragung der Anweisung einer schriftlichen Übertragungserklärung bedarf, nichts darüber enthält, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Das Landgericht hat zwar angedeutet, dass eine derartige schriftliche Erklärung in der von Hage am 11. November 1949 der Beklagten zu 1) anlässlich der Übergabe der Lieferscheine erteilten Quittung erblickt werden könne, hat diese Frage aber im Ergebnis dahingestellt sein lassen. Da das Berufungsgericht unterstellt, dass Hage als Eigenhändler aufgetreten sei, würde diese Quittung jedenfalls nicht die schriftliche Übertragungserklärung der Firma Mönkeberg auf Hage ersetzen können. Diese Frage ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos, da der Klaganspruch sich - wie bereits hervorgehoben - nicht auf das Anweisungsverhältnis, sondern auf die Empfangnahme des Gutes in Kenntnis der darauf ruhenden Zahlungsverpflichtung gründet.

19

Der Beklagten zu 1) stand es frei, das Öl nicht auf Grund von Lieferscheinen mit Kassaklausel entgegenzunehmen. Entschloss sie sich aber, die Aushändigung des Öls durch die Hingabe der Kassalieferscheine zu erwirken, so konnte sie das Öl nur so annehmen, wie es den Bedingungen der Lieferscheine entsprach und geschäftsüblich ist. Die Beklagte zu 1) kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die Lieferscheine nicht ausdrücklich eine Zahlung an die Auslieferungsfirma des Klägers vorgesehen hätten. Der Beklagten zu 1) mußte der Sinn und wirtschaftliche Zweck von Kassaklauseln, die die Auslieferung der Ware an die Barzahlung des Warenwerts knüpfen, bekannt sein. Eine derartige Zug um Zug-Leistung erfolgt aber nach den kaufmännischen Gepflogenheiten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, üblicherweise durch Zahlung an den zur Auslieferung Ermächtigten. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass es Sache der Beklagten zu 1) gewesen wäre, die Auslieferungsfirma auf etwaige, der Kassaklausel entgegenstehende Abmachungen hinzuweisen, wenn sie die Kassaklausel nicht gegen sich hätte gelten lassen wollen. Unterließ sie einen solchen Hinweis und bildeten Grundlage für die Aushändigung der Ware allein die mit den Zahlungsbedingungen versehenen Lieferscheine, so kann sie sich ihrer hierdurch der Auslieferungsfirma gegenüber begründeten vertraglichen Pflicht zur Zahlung der ihr durch die Lieferscheine aufgegebenen Beträge nicht durch die Berufung auf Absprache mit Dritten entziehen, die der Auslieferungsfirma unbekannt geblieben sind.

20

Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, im vorliegenden Fall könne ein Kassalieferscheingeschäft auch deshalb nicht angenommen werden, weil das vom Berufungsgericht herausgestellte Wesensmerkmal eines derartigen Geschäftes nicht gegeben sei, wonach an den Verkäufer die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem im Lieferschein genannten Betrag zu zahlen sei. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte zu 1) das Öl zu 2,56 DM pro kg von Hage gekauft und hiervon den Aufschlag von 0,61 DM pro kg gegenüber dem im Lieferschein genannten Preis von 1,95 DM pro kg bei Empfangnahme der Lieferscheine unmittelbar an Hage abgeführt. Es handelt sich somit um die Begleichung eines Differenzkaufpreises, mag auch H. dieser Preisaufschlag als Gegenleistung für die Beschaffung von Devisen-Bonus-Scheinen zugeflossen sein. Die Beklagte zu 1) will nun zwar noch einen weiteren Betrag von 30.500 DM an Hage gezahlt haben. Diese Zahlung soll aber nach ihrer eigenen Einlassung erst nach Empfang der Ware erfolgt sein. Diese angebliche Zahlung würde somit nichts daran ändern, dass die Beklagte zu 1) die Lieferscheine von H. gegen Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem mit H. vereinbarten Kaufpreis und dem in den Lieferscheinen angeführten Warenwert erhalten hat. Im übrigen handelt es sich bei diesem vom Berufungsgericht für den durchgehandelten Kassalieferschein festgestellten Handelsbrauch nicht um ein begriffsnotwendiges Merkmal eines jeden Kassalieferscheingeschäfts, sondern nur um die übliche Abwicklungsweise derartiger Geschäfte, die die Folgerung rechtfertigt, dass es dem redlichen Handelsverkehr entspricht, denjenigen, der sich Waren auf Grund von Kassalieferscheinen aushändigen läßt, gegenüber der Auslieferungsfirma, der die Bedingungen des schuldrechtlichen Grundgeschäfts zumeist nicht bekannt sind, für den in der Zahlungsklausel genannten Betrag einstehen zu lassen.

21

Unerörtert kann bleiben, ob die von der Revision vertretene Auffassung zutrifft, Devisen-Bonus-Scheine seien nicht übertragbar, woraus folge, dass das Kaufgeschäft rechtswirksam nur über H. als Eigenhändler hätte abgeschlossen werden können. Die Klagansprüche gründen sich nicht auf den der Auslieferungsermächtigung zugrunde liegenden Kaufvertrag, sondern auf das selbständige Vertragsverhältnis, das aus der Tatsache der Empfangnahme der Ware gegen Vorlage von Kassalieferscheinen erwachsen ist. Dieses Rechtsverhältnis aber wird durch eine etwaige Nichtigkeit der schuldrechtlichen Warenumsatzgeschäfte, die zur Ausstellung und Begebung der Kassalieferscheine geführt haben, nicht berührt.

22

Wenn die Revision schliesslich gegenüber der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung geltend macht, ein Eintritt des die Anweisung einlösenden Anweisungsempfängers in das zwischen dem Anweisenden und Angewiesenen bestehende Rechtsverhältnis stelle eine Schuldübernahme dar, die nicht ohne Genehmigung des Angewiesenen möglich sei, so verkennt die Revision auch in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht nicht einen Eintritt der Beklagten zu 1) in ein bestehendes Schuldverhältnis annimmt, sondern von einer selbständigen vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der in den Lieferscheinen angeführten Beträge ausgeht.

23

Der Einwand der Revision schliesslich, dass sich der Kläger ein mitwirkendes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen müsse, scheitert schon daran, dass eine Berufung auf § 254 BGB einen Schadensersatzanspruch voraussetzt, hier aber vertragliche Erfüllungsansprüche in Frage stehen.

24

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier
Birnbach
Wilde
Krüger-Nieland
BR. Schmidt ist wegen Beurlaubung an der Unterschrift verhindert. Lindenmaier