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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1985, Az.: I ZR 54/83
„Urselters“

Irreführung des Verkehrs durch die Bezeichnung eines Mineralwassers mit dem Zusatz "Staatlich"; Gewinnung und Vertrieb natürlichen Mineralwassers; Hinweis auf das ursprüngliche Selterswasser mit dem Zusatz "Ur"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1985
Aktenzeichen
I ZR 54/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14628
Entscheidungsname
Urselters
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 17.02.1983
LG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1986, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1985, 696

Verfahrensgegenstand

Urselters

Prozessführer

Urselters Quellen GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Bauing. Jürgen M., S./N.,

Prozessgegner

Selters Mineralquelle A. V. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Horst K. und Dr. ... H. L. Me., S./L.,

Amtlicher Leitsatz

Von einem Mineralwasser, das als "Urseiters" bezeichnet ist, erwartet der Verkehr, daß es nach Herkunft und Qualität mit dem alteingestammten ursprünglichen Selterswasser im wesentlichen übereinstimmt.

Zur Irreführung des Verkehrs durch die Bezeichnung eines Mineralwassers mit dem Zusatz "Staatl.".

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 17. Februar 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Gewinnung und dem Vertrieb natürlichen Mineralwassers.

2

Die Beklagte gewinnt das von ihr vertriebene Mineralwasser aus zwei im Jahre 1975 gebohrten Tiefbrunnen in dem zur Gemeinde S. gehörenden Ortsteil N.. Sie bezeichnet das Wasser aus der Bohrung 1 (Teufe 96 m) als "Staatl. Selters" und das von ihr mit Kohlendioxyd versetzte Wasser aus der Bohrung 2 (Teufe 40 m) als "Urseiters".

3

Bis 1975 hatten die Rechtsvorgänger der Beklagten das Mineralwasser aus einem 13 m tiefen Schurf mit acht Einzelfassungen entnommen, die etwa 365 bzw. 370 m von den Neubohrungen entfernt liegen; diese Fassungen waren bei einer Generalsanierung der historischen Quelle von N. in den Jahren 1906 bis 1908 angelegt worden. Das Wasser des Fassungstranges 2, das am stärksten mineralisiert war, wurde als "Staatl. Selters" und das mit süßem Grundwasser verdünnte Wasser der übrigen Fassungen als "Urselters" vertrieben. Seit 1975 werden diese Entnahmestellen nicht mehr gewerblich genutzt, sie versintern allmählich.

4

Die historische Quelle von N. hat eine jahrhundertelange Tradition. Im Jahre 772 wurde erstmals der Ort "Saltrissa" urkundlich genannt, der der wahrscheinliche Vorgänger des Quellortes N. ist und dessen Name auf das Vorhandensein einer salzhaltigen Quelle hinweist. Diese Quelle, die 1581 erneut erwähnt wurde, war im dreißigjährigen Krieg verschüttet und wurde 1681 neu gefaßt. Nachdem im 18. Jahrhundert weiter über sie berichtet worden war und der triersche Kurfürst sich um sie bemüht hatte, erlangte sie Weltgeltung. In den Jahren 1782 und 1825 wurden weitere Fassungsarbeiten durchgeführt.

5

Die Heilquelle von N. befand sich zunächst in nassauischem, dann in preußischem und später in hessischem Staatsbesitz. Sie war von 1890 bis 1964 an die Firma Si. Erben und bis 1970 an die Firma L. verpachtet. Diese erwarb dann die Quelle, wobei ihr der Kaufvertrag die Befugnis einräumte, das Wasser wie bisher unter der Bezeichnung "Staatl. Selters" zu vertreiben. Die Grundstücke, auf denen sich die jetzigen Bohrungen 1 und 2 befinden, kaufte sie von privater Seite hinzu. Von der Firma L. gingen die Rechte im Jahre 1974 an die Brauerei Kr. und von dieser im Jahre 1976 an die Brauerei He. über, die die Beklagte als Tochtergesellschaft gründete. Auf Veranlassung der Beklagten hat sich das Land Niedersachsen über die staatseigene niedersächsische Bädergesellschaft in Höhe von 5 % des Stammkapitals an der Beklagten beteiligt.

6

Die Heilquelle der Beklagten aus der neuen Bohrung 1 ist staatlich anerkannt, untersteht seit der Beteiligung des Landes Niedersachsen der Aufsicht des Staatlichen Quellenamtes Bad Ems und wird von diesem gleich den staatseigenen Quellen, Brunnen und Bädern behandelt. Die Bezeichnung "Staatl. Selters" ist 1979 als Warenzeichen eingetragen worden.

7

Die Beklagte verwendete Flaschenetikette mit folgenden Bezeichnungen:

"Staatlich Selters" mit den Zusätzen "Rein natürliches Heilwasser" und "Seit 772";

"Urseiters 772" mit den Zusätzen "Natürliches Mineralwasser aus der Urselters Quelle" und "Original aus Selters, dem historischen Quellort, der seit dem Jahre 772 den Namen Selters geprägt und weltberühmt gemacht hat";

"Staatl. Selters" mit den Zusätzen "Heilquelle -Das natürliche Selters" und "Seit 772";

"Staatl. Selters - Urseiters" mit den Zusätzen "Seit Anno 772", "Das Jahrtausendwasser" und "Bestes Wasser der Natur aus dem ältesten Seltersbrunnen".

8

Die Klägerin hat die Angaben "Urseiters", "772" nebst Abwandlungen, "Das Jahrtausendwasser", "Bestes Wasser der Natur aus dem ältesten Seltersbrunnen" und "Staatl. Selters" als irreführend beanstandet und auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten geklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten greift das Berufungsurteil nicht an, soweit es die Unterlassung der Angabe "Bestes Wasser der Natur aus dem ältesten Seltersbrunnen" betrifft. Im übrigen verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

9

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

11

Die Bezeichnung "Urseiters" für die Mineralwässer der Beklagten sei irreführend im Sinne von § 3 UWG. Sie rufe bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher die unrichtige Vorstellung hervor, es handele sich um Mineralwasser aus der historischen Urseitersquelle. Die Bezeichnung "Selters" habe sich von einer Herkunftsangabe zu einem bloßen Gattungsbegriff für Mineralwasser entwickelt. Durch den Zusatz "Ur" werde jedoch auf das darin enthaltene Herkunftsmoment Bezug genommen und bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher der Eindruck erweckt, es handele sich um das ursprüngliche Selterswasser aus der ersten und ältesten Quelle, aus der das Selterswasser ursprünglich komme und die diesen Gattungsbegriff geprägt habe. Dabei rechne der Verkehr allenfalls mit einem Ausbau der Quelle oder einer Neubohrung in unmittelbarer Nähe der alten Quelle; er erwarte jedoch, daß die Identität der Quelle oder des Brunnens als einer ganz konkreten, örtlich begrenzten Austrittsstelle gewahrt geblieben sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt; denn die neuen Brunnen seien 365 bzw. 370 m von den alten Austrittsstellen entfernt.

12

Außerdem erwarteten erhebliche Teile des Verkehrs, daß das als "Urseiters" bezeichnete Mineralwasser hinsichtlich seiner Beschaffenheit - im Rahmen der natürlichen Schwankungsbreite - mit dem ursprünglichen Selterswasser übereinstimme. Dies sei aber nicht der Fall. Das Wasser aus den neuen Bohrungen gehöre zwar derselben Mineralwassergattung an, es sei aber verwässerter, da es etwa 17,7 % weniger gelöste feste Bestandteile enthalte. Die ursprüngliche Seltersquelle habe auch im Rahmen ihrer Schwankungsbreite stets höhere Werte aufgewiesen als die neuen Bohrungen.

13

Auch die blickfangartige Herausstellung der Angaben "772", "Seit 772" und "Seit Anno 772" sowie die Angabe "Das Jahrtausendwasser" verstießen gegen § 3 UWG, da sie die unrichtige Vorstellung erweckten, das Wasser stamme aus einer Quelle, die seit dem Jahre 772 bzw. seit einem Jahrtausend Wasser führe, und stimme demgemäß - im Rahmen natürlicher Schwankungsbreite - mit dem ursprünglichen Wasser überein.

14

Die Bezeichnung als "Staatl. Selters" sei ebenfalls irreführend, da sie den Eindruck einer fiskalischen Zugehörigkeit mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluß des Staates auf die Quelle erwecke. Diese Voraussetzungen seien bei einer nur fünfprozentigen staatlichen Beteiligung und der staatlichen Überwachung der Heilquelle nicht gegeben.

15

II.

Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

16

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Bezeichnung "Urseiters" für das Mineralwasser der Beklagten aus den beiden neuen Bohrungen irreführend im Sinne von § 3 UWG sei, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Bezeichnung "Urseiters" bereits deshalb als irreführend anzusehen ist, weil die gegenwärtige Entnahmestelle des so bezeichneten Mineralwassers etwa 365 bzw. 370 m von der ursprünglichen Austrittsstelle entfernt liegt. Denn jedenfalls rechtfertigt der weiter vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, daß das an der neuen Entnahmestelle geförderte Mineralwasser in seiner Beschaffenheit nicht dem der ursprünglichen Quelle (im wesentlichen) entspricht, die Annahme einer Irreführung im Sinne von § 3 UWG.

17

Hinsichtlich der Verkehrsauffassung hat das Berufungsgericht festgestellt, ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher wisse oder erkenne aufgrund der Bezeichnung "Urseiters", daß sich der Begriff "Selters" aus einem Ortsnamen entwickelt habe, und komme nunmehr aufgrund der Bedeutung der Vorsilbe "Ur" im Sinne von alteingestammt, ursprünglich und urtümlich zu der Vorstellung, das als "Urseiters" bezeichnete Wasser stamme aus dem Ort Selters, das den Begriff geprägt habe, und zwar aus der dortigen historischen Urseltersquelle im Sinne der ersten und ältesten, ganz konkreten, örtlich begrenzten Austrittsstelle. Außerdem erwecke der Begriff "Urseiters" beim Verkehr allgemein die Vorstellung, daß es sich um das alteingestammte Selterswasser handele, so daß erhebliche Teile des Verkehrs ein Mineralwasser erwarteten, das auch in seiner Beschaffenheit mit dem ursprünglichen Selterswasser übereinstimme.

18

Es kann dahinstehen, ob der Begriff "Urseiters" beim Publikum eine so spezielle Erwartung wie die Entnahme des Wassers aus der ersten Seltersquelle im Sinne der konkreten ältesten Austrittsstelle auslöst; denn zumindest ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Verkehr erwarte bei dem Begriff "Urseiters" allgemein ein Mineralwasser, das mit dem ursprünglichen Selterswasser im wesentlichen übereinstimmt. Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde ohne Einholung einer Meinungsumfrage treffen. Bei Mineralwasser handelt es sich um eine Ware des allgemeinen Bedarfs, bei der die Mitglieder des Berufungsgerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und die Wirkung der streitigen Bezeichnung auf den Verkehr selbst beurteilen können (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1964 - I b ZR 120/62, GRUR 1964, 397 - Damenmäntel). Die getroffene Feststellung ist auch nicht erfahrungswidrig. Das Berufungsgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachverständnis angenommen, daß der Vorsilbe "Ur" die Bedeutung von alteingestammt, ursprünglich und urtümlich zukommt. Dies rechtfertigt die Annahme, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs bei "Urseiters" nicht nur irgendein Selterswasser oder ein beliebiges Mineralwasser aus Selters, sondern ein mit dem ursprünglichen Selterswasser im wesentlichen übereinstimmendes Wasser erwartet. Dabei kommt es dem Verkehr entscheidend auf die vom Berufungsgericht herangezogenen Merkmale der Herkunft des Wassers aus einer bestimmten altbewährten Quelle und der Beschaffenheit des Wassers, insbesondere hinsichtlich des Mineralgehalts, an; denn dies sind die Kriterien, nach denen die natürlichen Mineralwässer erfahrungsgemäß bewertet werden. Der Verkehr erwartet daher bei "Urseiters" ein Mineralwasser, das nach Austrittsstelle und Beschaffenheit mit dem Wasser aus der ursprünglichen historischen Seltersquelle im wesentlichen übereinstimmt.

19

Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, werden diese Erwartungen des Verkehrs bei den bestehenden Abweichungen des jetzt von der Beklagten vertriebenen Wassers von dem Wasser aus der historischen Seltersquelle nicht erfüllt. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts stammt das jetzt vertriebene Wasser aus im Jahre 1975 neu gebohrten Brunnen, die 365 bzw. 370 m von der alten Heilquelle entfernt liegen; dieses Wasser ist außerdem um etwa 17,7 % geringer mineralisiert und liegt damit außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des Wassers der historischen Seltersquelle, deren Mineralisierungsgrad nur sehr geringen Schwankungen unterlag. Diese Unterschiede rechtfertigen die Annahme, daß der Verkehr in dem Wasser aus den neuen Bohrungen nicht mehr ein mit dem ursprünglichen Selterswasser übereinstimmendes Wasser sieht. Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Annahme eines andersartigen Wassers allein aufgrund der örtlichen Entfernung der neuen Entnahmestellen von der alten Heilquelle oder allein wegen der Abweichung im Mineralisierungsgrad gerechtfertigt ist. Zumindest das Zusammentreffen der beiden Abweichungen trägt dieses Ergebnis; denn nach der Lebenserfahrung werden Mineralwässer, die aus so weit entfernt liegenden Austrittsstellen stammen und zusätzlich so erhebliche qualitative Unterschiede aufweisen, vom Verkehr nicht mehr als im wesentlichen übereinstimmend angesehen.

20

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der Verkehr irregeführt wird, wenn das Wasser aus den neuen Bohrungen als "Urseiters" bezeichnet wird. Es hat auch rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß diese Irreführung ausreichend relevant für die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher ist; denn die Herkunft aus einer altbewährten, traditionsreichen Quelle und die damit verbundene langerprobte Qualität sind erfahrungsgemäß maßgebliche Auswahlkriterien beim Kauf von Mineralwasser.

21

Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, besteht weder ein besonderes berechtigtes Interesse noch ein schutzwürdiger Besitzstand der Beklagten an der Bezeichnung "Urseiters", die dem Interesse der Allgemeinheit an einem Schutz vor Irreführung vorginge. Dies entfällt bereits deshalb, weil die Bezeichnung "Urseiters" erst 1975, also erst sechs Jahre vor Klageerhebung, von dem Wasser aus der alten Quelle auf das aus der Sicht des Verkehrs anders zu bewertende Wasser aus einem der neu gebohrten Brunnen übertragen worden ist. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, die Interessen der Beklagten an der Beibehaltung dieser Bezeichnung als besonders schutzwürdig anzusehen; vielmehr geht das Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor Irreführung über die Herkunft und die Beschaffenheit des Wassers vor, zumal Mineralwasser auch aus Gründen der gesunden Lebensweise getrunken wird., also ein besonderes Schutzbedürfnis der Verbraucher besteht.

22

2.

Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, daß die blickfangartige Herausstellung der Angaben "772", "Seit 772" und "Seit Anno 772" sowie die Bezeichnung "Das Jahrtausendwasser" irreführend im Sinne von § 3 UWG sind. In Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung hat es festgestellt, daß diese Zusätze als Altersangaben für das betreffende Mineralwasser verstanden werden und ähnlich wie die Bezeichnung "Urseiters" die Vorstellung erwecken, das so charakterisierte Mineralwasser stimme hinsichtlich Herkunft und Qualität mit dem seit dem Jahre 772 bzw. seit einem Jahrtausend geförderten Mineralwasser im wesentlichen überein. Da, wie ausgeführt, diese Erwartung von dem jetzt vertriebenen Mineralwasser der Beklagten, das aus den 1975 neu gebohrten, 365 bzw. 370 m von der historischen Quelle entfernt liegenden Brunnen stammt und zu 17,7 % geringer mineralisiert ist, nicht erfüllt wird, hat das Berufungsgericht zu Recht die betreffenden Zusätze als irreführend im Sinne von § 3 UWG angesehen.

23

3.

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Bezeichnung "Staatl. Selters" für das Mineralwasser der Beklagten bei einem erheblichen Teil des Verkehrs irreführende Vorstellungen im Sinne von § 3 UWG hervorruft. Es hat ausgeführt, daß der Zusatz "Staatl." im allgemeinen nicht als "staatlich anerkannt", sondern als Hinweis auf die fiskalische Zugehörigkeit verstanden werde und daß erhebliche Teile der Verbraucher erwarteten, daß der Staat zumindest maßgeblichen unternehmerischen Einfluß auf den Betrieb der Quelle besitze.

24

Diese Feststellungen durfte das Berufungsgericht ebenfalls aufgrund eigener Sachkunde ohne Einholung einer Meinungsumfrage treffen. Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Ausführungen auch nicht lebensfremd. Die übliche Verwendung des Wortes "staatlich", insbesondere als Gegenbegriff zu dem Wort "privat", rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß darunter nicht nur die staatliche Anerkennung oder Aufsicht, sondern eine Zugehörigkeit zum Staat mit dessen maßgeblicher unternehmerischer Einflußmöglichkeit verstanden wird. Diese Auffassung wird hier noch dadurch bestätigt, daß es tatsächlich staatseigene Quellen gibt und auch die historische Seltersquelle lange Zeit im Staatsbesitz war.

25

Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, werden diese Erwartungen des Verkehrs durch die staatliche Beteiligung von nur 5 % des Stammkapitals und die Aufsichtsbefugnisse des Staatlichen Quellenamtes Bad Ems nicht erfüllt, so daß eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG vorliegt.

26

Der Beklagten ist demgegenüber kein höherrangiges Interesse an der Weiterbenutzung der Bezeichnung "Staatl. Selters" oder ein schutzwürdiger Besitzstand zuzubilligen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist der Schutz der Allgemeinheit vor einem ungerechtfertigten Vertrauen auf eine staatliche Zugehörigkeit vorrangig. Im übrigen schöpft die Beklagte das so bezeichnete Wasser nicht mehr aus der historischen Heilquelle, für die seinerzeit die Bezeichnung "Staatl. Selters" eingeführt wurde; sie kann sich daher auch insoweit nicht auf einen althergebrachten Besitzstand berufen.

27

4.

Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, ist die Beklagte gemäß § 13 Abs. 2 UWG verpflichtet, der Klägerin wegen der festgestellten Verstöße gegen § 3 UWG Schadensersatz zu leisten und die zur Bezifferung des Schadensersatzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Verschulden im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergibt sich daraus, daß die bewirkten Irreführungen ohne weiteres erkennbar waren und die Beklagte daher hätte wissen müssen, daß sie durch die Beibehaltung der betreffenden Bezeichnungen einen Teil der Verbraucher täuscht.

28

III.

Im Ergebnis war daher die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm,
Merkel,
Piper,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe