Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1966, Az.: 5 AZR 2/66
Arbeitsleistung; Übergabe eines Vermögens; Übergabe eines Vermögensbestandteils; Unterwertige Bezahlung; Beweisanträge; Beweismittel; Vernehmung einer Person; Feststellungen eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.07.1966
- Aktenzeichen
- 5 AZR 2/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 02.11.1965 - 7 Sa 376/65
Rechtsgrundlagen
- § 612 Abs. 2 BGB
- § 1617 18.08.1896 BGB
- § 286 ZPO
- § 445 ZPO
- § 448 ZPO
Fundstellen
- BB 1966, 1228
- DB 1966, 1655 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 2426-2427 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird der Dienstpflichtige in der dem Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung tätig, daß seine Arbeitsleistung durch eine in der Zukunft erfolgende Übergabe eines Vermögens oder Vermögensbestandteils abgegolten werden soll, erfolgt ferner für diese Dienste zunächst keine oder doch nur eine deutlich unterwertige Bezahlung und besteht schließlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser unterwertigen oder fehlenden Zahlung und der oben genannten Erwartung, so kann, wenn die Übergabe des Vermögens oder Vermögensbestandteils unterbleibt, eine Bezahlung der Dienste nach BGB § 612 Abs. 2 in Betracht kommen.
2. Das Gericht braucht nur solche Beweisanträge zu berücksichtigen, die die Angabe eines geeigneten Beweismittels enthalten. Ein Beweis, dessen Erhebung ein natürliches Hindernis im Wege steht, ist nicht zu erheben.
Ein solches natürliches Hindernis ist ua gegeben, wenn eine Person, deren Vernehmung beantragt wird, nach den Feststellungen eines Sachverständigen mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand nicht in der Lage ist, genaue Darstellungen von Vorgängen oder Fakten aus der Vergangenheit hinreichend vollständig zu reproduzieren, und wenn durch ihre Vernehmung die Gefahr des Eintritts eines lebensbedrohenden Zustandes heraufbeschworen wird.