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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1992, Az.: 2 StR 267/91

Handeltreiben; Vollendung des Handeltreibens; Lieferung; Vereinbarung der Lieferung; Gesicherte Lieferquelle; Ersthafte Verkaufsverhandlungen; Besitzverschaffung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1992
Aktenzeichen
2 StR 267/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz

Fundstellen

  • NStZ 1992, 321
  • StV 1992, 517

Redaktioneller Leitsatz

1. Auch wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Liefervereinbarungen noch keine gesicherte Lieferquelle hatte, aber aufgrund seiner bereits bestehenden Kontakte eine reale Möglichkeit der verinbarungsgemäßen Leiferung sah, liegt eine Vollendung des Handeltreibens vor.

2. Für die Vollendung des Handeltreibens reicht es aus, daß der Täter nicht nur allgemeine Anfragen macht, sondern ernsthafte Verkaufsverhandlungen führt; die tatsächliche Realisierung eines Umsatzgeschäftes ist nicht erforderlich.

3. Es ist auch nicht erforderlich, daß sich der Täter bereits den Besitz am Betäubungsmittel verschafft hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen bot der Angeklagte, der bereits zuvor internationale Kontakte zum Bezug und zur Weiterveräußerung von Captagon und Fenethyllin hergestellt hatte, am 18. April 1989 dem verdeckten Ermittler "R. U." 200.000 Packungen Captagon zu je 20 Tabletten zum Preis von 15,-- DM je Packung, lieferbar frei Zypern, oder Fenethyllin-Tabletten an, die er auch in der Bundesrepublik Deutschland liefern könne. Da der Ermittler stattdessen Interesse an Heroin äußerte, erklärte er, in größeren Mengen Heroin von einer syrisch-libanesischen Händlergruppe über Bulgarien und Kokain aus Paraguay beziehen zu können. Es kam zu längeren Verhandlungsgesprächen, in denen sich beide schließlich auf den Verkauf von 7 kg Heroin oder Kokain, je nach Verfügbarkeit, zum Gesamtpreis von 700.000,-- DM, lieferbar binnen drei Wochen, einigten. Ferner wurde vereinbart, daß zunächst der Kaufpreis in bar nachgewiesen und hierbei eine Warenprobe übergeben werden solle; die Lieferung selbst sollte dann auf einer Autobahnraststätte abgewickelt werden. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt zwar keine gesicherte Lieferquelle für Kokain oder Heroin, wollte aber das Rauschgiftgeschäft ernsthaft in Gewinnerzielungsabsicht durchführen. Er sah eine reelle Chance, über seine bestehenden Kontakte Verbindung zu Rauschgifthändlern aufnehmen und die Lieferung der vereinbarten Ware ermöglichen zu können. Seine Aktivitäten beschränkten sich aber auf erfolglose Anfragen bei Personen, die aus seiner Sicht Verbindung zu Drogenkreisen hatten.

2

Am 14. Oktober 1989 vereinbarte der Angeklagte nach längeren Vertragsverhandlungen mit den verdeckten Ermittlern "Ul." und "Mi." die Lieferung von 100.000 Packungen Captagon mit je 20 Tabletten zu einem Preis von 10 US-Dollar je Packung, abzüglich eines Rabattes von 10.000 US-Dollar auf den Gesamtpreis. Trotz intensiver Bemühungen gelang ihm die Abwicklung jedoch nicht.

3

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision macht der Angeklagte insbesondere geltend, sein Lieferangebot über Heroin und Kokain sei nur zum Schein erfolgt, im übrigen sei ein Angebot ohne reelle Bezugsquelle nur eine straflose Vorbereitungshandlung.

4

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

a) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangt, daß der Angeklagte bei den Verkaufsverhandlungen am 18. April 1989 ernsthaft die Absicht hatte, das Rauschgiftgeschäft durchzuführen und den erhofften Gewinn zu erzielen. Die Strafkammer hat sich hierbei nicht nur auf die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen V. gestützt, er habe mit "R. U." einen Heroinabnehmer gefunden und werde sich um die Beschaffung der Ware bemühen, sondern auch die von geschäftlichem Mißerfolg und finanziellen Problemen geprägte Situation des Angeklagten und dessen eigene Äußerung berücksichtigt, erst der erfolgreiche Abschluß eines Geschäftes hätte ihm die erstrebte Stärkung seines Selbstvertrauens bringen können. Ebenso hat sie zutreffend seine Einlassung als sinnlos betrachtet, wonach er Rauschgift nur zum Schein und zur Ermöglichung künftiger legaler Geschäfte angeboten habe, obwohl der Abnehmer ersichtlich nur an Rauschgift interessiert gewesen sei (UA S. 24, 25). Die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe zumindest kurzzeitige Aktivitäten zur Beschaffung von Heroin oder Kokain entfaltet (UA S. 25 unten), findet ihre Tatsachengrundlage in seiner Äußerung gegenüber dem Zeugen V., er habe einen Abnehmer für Heroin gefunden und werde sich bemühen, es zu beschaffen. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht diese Erklärung als realistische Darstellung seiner Absichten und Möglichkeiten gewertet.

6

Die Erwägung des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten bei einem späteren Treffen mit dem verdeckten Ermittler am 30. Mai 1989 stehe nicht in Widerspruch zur Ernsthaftigkeit des ursprünglichen Verkaufsangebots (UA S. 26 oben), stellt keinen Zirkelschluß dar, da nicht aus den unzutreffenden, nur zum Schein abgegebenen Erklärungen auf den vorherigen ernsthaften Willen zum Rauschgifthandel geschlossen wird, sondern nur der scheinbare Widerspruch zwischen beiden Verhaltensweisen nachvollziehbar erläutert wird.

7

b) Daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Liefervereinbarungen am 18. April 1989 noch keine gesicherte Lieferquelle hatte, sondern lediglich eine reelle Chance sah, sich eine solche Bezugsquelle mit Hilfe seiner bereits bestehenden Kontakte erschließen und vereinbarungsgemäß liefern zu können, steht der Annahme vollendeten Handeltreibens nicht entgegen. Hierunter fällt jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, ohne daß es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein müßte. Es reicht für die Vollendung des Tatbestandes aus, daß der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verläßt und ernsthafte Verkaufsverhandlungen führt. Dies setzt weder den Besitz, noch eine bereits gesicherte Bezugsquelle für das Rauschgift voraus. Mißlingt dann wider Erwarten die Beschaffung der Betäubungsmittel, ändert dies nichts an d.em Vorliegen vollendeten Handeltreibens (vgl. BGH NStZ 1986, 557 m.w.N.).

8

c) Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.