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§ 13 KraftStDV - Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners

Bibliographie

Titel
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Amtliche Abkürzung
KraftStDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-17-8

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen.

(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.