§ 13 KraftStDV - Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners
Bibliographie
- Titel
- Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
- Amtliche Abkürzung
- KraftStDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-17-8
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen.
(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.