§ 19 EhfG - Rechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
- Amtliche Abkürzung
- EhfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-3
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und dem Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.
(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.