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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.10.1975, Az.: 2 BvR 812/73

Grundrecht Strafgefangener; Keine gesetzliche Grundlage; Strafvollzugsgesetz; Aufrechtzuerhaltung des Strafvollzugs; Grundrechtsbeschränkende Maßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.10.1975
Aktenzeichen
2 BvR 812/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm 08.u. 25.10.1973 - 1 VAs 66/73

Fundstellen

  • BVerfGE 40, 276 - 286
  • DÖV 1976, 249 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1976, 22-23
  • MDR 1976, 200-201 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn Eingriffe unerläßlich sind, um den Strafvollzug aufrechtzuerhalten und geordnet durchzuführen, müssen Eingriffe in die Grundrecht von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, bis zum Inkrafttreten eines Strafvollzugsgesetzes bis längstens 1. Januar 1977 hingenommen werden.

2. Unter Umständen muß ein richtig verstandener Strafvollzug auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen und kann nicht nur Ansprüche von Gefangen begründen.