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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1976, Az.: 2 ARs 169/76

Möglichkeit der Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1976
Aktenzeichen
2 ARs 169/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - AZ: 10 Cs 105/76

Fundstellen

  • BGHSt 26, 374 - 375
  • MDR 1976, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 2172 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung u.a.

Prozessführer

Schlosser Wilhelm Adolf Arthur G. aus M., geboren am ... 1922 in B.

Amtlicher Leitsatz

Auch nach der Neufassung des § 411 StPO ist im Strafbefehlsverfahren eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 2 StPO erst nach Beginn der auf rechtzeitigen Einspruch hin anberaumten Hauptverhandlung möglich (Bestätigung von BGHSt 13, 186).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 30. Juni 1976
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Amtsgericht in M. zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Amtsgericht in Braunschweig hat als Gericht des Tatortes gegen Wilhelm G. einen Strafbefehl erlassen, gegen den rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist. Der Beschuldigte beantragt nunmehr,

die Untersuchung und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht in M. als dem Gericht des Wohnsitzes zu übertragen.

2

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.

3

Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst dann zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hatte (BGHSt 13, 186). Der wesentliche Grund dafür ist, daß die Staatsanwaltschaft die Wahl hat, vor welches von mehreren zuständigen Gerichten sie die Sache bringen will (vgl. BGHSt a.a.O. und 10, 391). Solange diese Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft besteht, ist das Gericht gehindert, durch eine Übertragung nach § 12 StPO die gewählte Zuständigkeit zu ändern. Die Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft ist bis zu dem Augenblick gegeben, in dem sie noch die Klage zurücknehmen und bei einem anderen zuständigen Gericht einreichen kann. Im ordentlichen Strafverfahren kann die Rücknahme bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgen (§ 156 StPO). Deshalb ist das Gericht erst von diesem Zeitpunkt ab befugt, die Sache einem anderen ebenfalls zuständigen Gericht gemäß § 12 Abs. 2 StPO zu übertragen.

4

Im Strafbefehlsverfahren konnte die Staatsanwaltschaft nach § 411 Abs. 1 StPO aF bis zum Beginn der auf rechtzeitigen Einspruch anberaumten Hauptverhandlung die Klage fallen lassen. Daher hat der Senat den Beginn der Hauptverhandlung als den für seine Übertragungsmöglichkeit maßgeblichen Zeitpunkt angesehen. Hieran hat im Ergebnis die Neufassung des § 411 StPO nichts geändert. Zwar kann nach § 411 Abs. 3 Satz 1 StPO nF die Klage ebenso wie der Einspruch bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszuge zurückgenommen werden. Jedoch gilt § 303 StPO entsprechend (§ 411 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dies bedeutet, daß die Staatsanwaltschaft nach Beginn der Hauptverhandlung die Klage nur mehr mit Zustimmung des Beschuldigten zurücknehmen kann (vgl. auch Amtliche Begründung zum Entwurf des Ersten Strafrechtsreformgesetzes BT-Drucks. 7/551 S. 95 rechte Spalte). Während bis zum Beginn der Hauptverhandlung der Staatsanwaltschaft die Befugnis zur Rücknahme der Klage und damit die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten ohne Einschränkung bleiben, kann sie die einmal getroffene Wahl nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr allein ändern. Sie ist vielmehr dann insoweit an die Zustimmung des Beschuldigten gebunden. Damit hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Rücknahmemöglichkeit deutlich zwischen zwei Verfahrensabschnitten unterschieden. Die bisher vom Senat für den Beginn der Möglichkeit, die Sache einem anderen zuständigen Gericht zu übertragen, hervorgehobenen Gesichtspunkte gelten weiter. Solange die Staatsanwaltschaft die ungebundene Möglichkeit, die Klage zurückzunehmen und damit ein zuständiges Gericht wählen zu können, hat, besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO.

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