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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.1990, Az.: 2 StR 457/89

Berücksichtigung von Umständen für eine Milderung des Strafrahmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1990
Aktenzeichen
2 StR 457/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 07.06.1989

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung

Prozessführer

Jakob G. aus T., geboren am ... 1962 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. März 1990
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. Juni 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Das Rechtsmittel des Angeklagten hiergegen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

Das Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung nach § 178 Abs. 2 sowie § 177 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil bei der Gesamtwürdigung darauf abzustellen sei, ob das "Schwergewicht der Milderung bei dem Grund nach § 49 StGB oder den übrigen Umständen liege." Da der wesentliche strafmildernde Gesichtspunkt vorliegend die erheblich verminderte Schuldfähigkeit sei und bei der versuchten Vergewaltigung zusätzlich darin liege, daß es beim Versuch blieb, könnten minder schwere Fälle nicht angenommen werden (UA S. 14/16).

4

Die Begründung des Landgerichts ist schon deswegen unhaltbar, weil erheblich verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat verringert und Auswirkungen auf die Bewertung der Tatumstände haben kann (vgl. BGHR § 46 Abs. 2 Motiv 1; BGHR § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4, 5).

5

Vor allem aber hat das Landgericht nicht bedacht:

6

Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 3).

7

Der Grundsatz, daß dabei zunächst auf die nicht vertypten Milderungsgründe abzustellen ist, bedeutet nicht, daß solche, die zu einer Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB führen können, bei der Erörterung eines minder schweren Falles geringe Bedeutung haben. Nach ständiger Rechtsprechung fallen sie bei der Gesamtbewertung vielmehr so stark ins Gewicht, daß bereits ihr Vorliegen die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann. Vertypte Milderungsgründe sind lediglich deshalb nicht sogleich in die Gesamtbetrachtung einzustellen, um die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB für den Fall offen zu lassen, daß ein minder schwerer Fall bereits aufgrund nicht vertypter Milderungsgründe bejaht werden kann.

8

Reichen die allgemeinen Milderungsgründe indessen nicht aus, um einen minder schweren Fall zu begründen, dann sind die Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen könnten, - soweit erforderlich - bei der Bestimmung des für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens eines minder schweren Falls heranzuziehen.

9

Die Anwendung des höheren Strafrahmens ist erst zulässig, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mildere nicht angemessen und ausreichend erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1987 - 1 StR 587/87; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 4, 7, Strafrahmenwahl 1; § 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1; § 213 2. Alt. - Gesamtwürdigung 1).

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