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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1998, Az.: VIII ZR 317/97

Anspruch gegen einen Mieterschutzverein auf Unterlassung der Verwendung und Empfehlung von Klauseln in einem Mietvertragsformular, sowie auf Widerruf einer Empfehlung; Bemessung des Interesses der Prozeßparteien im Verbandsprozeß ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB (Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen)-Bestimmung; Abweisung eines Antrags auf Höhersetzung einer Beschwer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1998
Aktenzeichen
VIII ZR 317/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1998, 1465 (Volltext mit red. LS) "Grundeigentümerverband Hessen"
  • NZM 1998, 402
  • WuM 1998, 342

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
am 15. April 1998 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger nimmt als Mieterschutzverein den Beklagten gemäß § 13 AGBG auf Unterlassung der Verwendung und Empfehlung von insgesamt sechs Klauseln, die in dem vom Beklagten herausgegebenen Mietvertragsformular enthalten sind, sowie auf Widerruf der Empfehlung in Anspruch.

2

Das Berufungsgericht hat der Klage hinsichtlich fünf Klauseln stattgegeben, sie dagegen bezüglich der Klausel in § 16 Ziffer 4b und c des Formularmietvertrages abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es durch Beschluß vom 25. September 1997 gemäß § 3 ZPO auf 18.000,00 DM (3.000,00 DM je streitbefangene Klausel) festgesetzt.

3

Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf einen Betrag von mehr als 60.000,00 DM heraufzusetzen, ist nicht begründet. Im Verbandsprozeß (§§ 13 ff AGBG) bemißt sich das Interesse der Prozeßparteien ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung (Senatsbeschluß vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89 = NJW-RR 1991, 179). Dieses wurde vom Senat bisher regelmäßig mit 3.000,00 DM je angegriffene Klausel bewertet. Ob hieran festzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben. Nach neuerer Ansicht im Schrifttum werden je 5.000,00 DM für angemessen erachtet; für Klagen auf Unterlassung und Widerruf einer Empfehlung soll der Streitwert je Klausel mindestens 10.000,00 DM betragen (Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 32 f; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 10). Auch wenn dieser Ansicht zu folgen sein sollte, übersteigt die Beschwer des Beklagten, der hinsichtlich fünf Klauseln unterlegen ist, einen Betrag von 60.000,00 DM nicht. Für eine weitergehende Erhöhung des Streitwerts und der Beschwer besteht auch mit Rücksicht auf die Verwendungshäufigkeit des vom Beklagten herausgegebenen Mietvertragsformulars kein Anlaß, da die Klauseln, deren Verwendung und Empfehlung der Beklagte zu unterlassen hat, nur Pflichten des Mieters von verhältnismäßig untergeordneter Bedeutung betreffen und auch nicht in jedem Mietvertragsfall zur Anwendung kommen.

Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert