Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.03.1974, Az.: 2 AZR 472/73
Kündigung; Zustimmung des Betreibsrates; Mitteilung der Kündigungsabsicht; Nennung der einzelnen Kündigungsgründe; Betriebsratsvorsitzender; Anhörungsverfahren; Fehler; Wirksamkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.03.1974
- Aktenzeichen
- 2 AZR 472/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 13.06.1973 - 3 Sa 442/72
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 26, 102 - 107
- DB 1974, 1438-1439 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 873 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1974, 1726
Amtlicher Leitsatz
1. Die im unmittelbaren Anschluß an die Mitteilung der Kündigungsabsicht auf Befragen des Arbeitgebers abgegebene Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden, er stimme der beabsichtigten Kündigung zu, ist rechtlich ohne Bedeutung. In einem solchen Falle weiß der Arbeitgeber, daß der aus mehreren Mitgliedern bestehende Betriebsrat sich noch nicht mit dem Kündigungsfall befaßt haben kann. Das Anhörungsverfahren des § 102 Abs. 1 BetrVG ist damit noch nicht abgeschlossen.
2. Die nochmalige Nennung der einzelnen Kündigungsgründe bei Mitteilung der Kündigungsabsicht an den Betriebsratsvorsitzenden kann-jedenfalls in einem kleinen Betrieb- entbehrlich sein, wenn der Betriebsratsvorsitzende jeweils über die Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers unterrichtet worden ist, die in ihrer Zusammenfassung die Kündigung rechtfertigen sollen.
3. Sofern nach ordnungsmäßiger Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Behandlung der Sache Fehler unterlaufen, insbesondere das empfangsberechtigte Betriebsratsmitglied die Mitteilung nicht an seine Betriebsratskollegen weitergibt oder keine rechtlich einwandfreie Beschlußfassung des Betriebsrats über die Kündigungsmaßnahme stattfindet, hat das auf die Gültigkeit der Anhörung jedenfalls dann keinen Einfluß, wenn der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wartet. Die danach ausgesprochene Kündigung ist nicht unwirksam nach § 102 Abs. 1 BetrVG.