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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.1997, Az.: BVerwG 7 C 43/96

Ausländisches Vermögen; Globalentschädigung Österreich; Zwischenstaatliche Vereinbarung; Zustimmungsvorbehalt; Verfügungsbeschränkung; Restitutionsausschluß; Ersuchen Bundesamt ; Anfechtung; Gegenstand Vereinbarung; Auslegung Abkommen; Wirksamkeit von Einbeziehung Vermögenswerte ; Tatbestandswirkung; Individuelle Entschädigung; Individualanspruch Erlöschen; Buchposition Eigentum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 43/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Weimar vom 31.05.1996 - VG 8 K 24/95 .We

Fundstellen

  • NJ 1998, 155-156 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • OVS 1998, 58-61
  • VIZ 1998, 204-207
  • ZAP-Ost 1998, 3-4

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtmäßigkeit eines Ersuchens des Bundesamts um Eintragung des Zustimmungsvorbehalts (§ 11 c Satz 3 VermG) setzt voraus, daß der den Vermögenswert betreffende Anspruch in ein zwischenstaatliches Entschädigungsabkommen (hier: DDR/Österreich) wirksam einbezogen wurde.

Gegenstand des zwischen der DDR und Österreich abgeschlossenen Entschädigungsabkommens kann Vermögen eines österreichischen Staatsbürgers, das in die ausschließliche Verfügungsgewalt der DDR gelangt ist, auch dann sein, wenn der österreichische Staatsbürger es nach dem 8. Mai 1945 erworben hatte.

Das Ergebnis der Vertragsauslegung, demzufolge bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche in einem zwischenstaatlichen Abkommen wirksam geregelt wurden, hat bei der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG in dem Sinne Tatbestandswirkung, daß die Rechtmäßigkeit der vertraglichen Regelung nicht zu prüfen ist.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 31. Mai 1996 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu dem Ersuchen um Löschung des im Grundbuch eingetragenen Zustimmungsvorbehalts hinsichtlich des Erbanteils des Klägers verurteilt wurde.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen ein Ersuchen des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts im Grundbuch zur Sicherung der Eigentumsrechte des Bundes an einem Grundstück. Als Eigentümer ist im Grundbuch der Vater der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, eingetragen. Nach dessen Übersiedlung in das Bundesgebiet übernahmen die DDR-Behörden das Grundstück gemäß § 6 Satz 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl DDR I S. 615) in staatliche Verwaltung. Der Vater der Kläger verstarb im Jahre 1961. Laut gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts F. vom 1. April 1976 wurde er von den Klägern in Höhe eines Anteils von jeweils 41/128 sowie von drei weiteren Miterben beerbt. Mit Ausnahme der Klägerin, die nach dem österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz (St-ÜG) vom 10. Juli 1945 (Staatsgesetzbl. für die Republik Österreich, S. 81) bereits am 8. Mai 1945 österreichische Staatsbürgerin war, besitzen die Miterben die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Grundstück ist der einzige Nachlaßgegenstand.

2

Der Kläger erteilte der Klägerin mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1975 die uneingeschränkte Vollmacht, über seinen Anteil am Nachlaß des verstorbenen Vaters zu verfügen. Die Klägerin meldete bei den österreichischen Behörden einen Anspruch auf das streitbefangene Grundstück an. Die Republik Österreich machte diesen Anspruch im Rahmen der Verhandlungen mit der DDR über vermögensrechtliche Ausgleichsleistungen als österreichisches Vermögen geltend. Der Anspruch wurde unter Dossiernummer Ö II 80 in die Vermögensverhandlungen zwischen den beiden Staaten einbezogen und laut DDR-Karteikartenvermerk vom 10. Januar 1980 über das Ergebnis der Expertengespräche in Höhe von 82/128 "bestätigt". Am 10. Februar 1981 wurde im Grundbuch eingetragen, daß das Grundstück aufgrund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl DDR S. 839) der staatlichen Verwaltung unterliege.

3

Durch Ersuchen vom 28. September 1993 an das zuständige Grundbuchamt erwirkte das Bundesamt mit der Begründung, das Grundstück unterfalle dem Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987, die Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 11 c des Vermögensgesetzes (VermG); auf weiteres Ersuchen des Bundesamts wurde in das Grundbuch eingetragen, daß der Zustimmungsvorbehalt in Höhe der auf die Kläger entfallenden Erbanteile von jeweils 41/128 beschränkt sei. Der Widerspruch gegen das Ersuchen, mit dem sich die Kläger auf die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Vaters und die damit begründete Ablehnung einer Entschädigung durch die Republik Österreich beriefen, blieb ohne Erfolg; in den Gründen des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, die vermögensrechtlichen Ansprüche der Kläger seien durch den zwischenstaatlichen Vertrag vom 21. August 1987 geregelt worden.

4

Zur Begründung ihrer darauf erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen: Nach zutreffender Auffassung der Republik Österreich erfasse das zwischenstaatliche Entschädigungsabkommen nur solche Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum eines österreichischen Staatsbürgers gestanden hätten. Überdies regele das Abkommen nur die Entschädigung wegen Vermögenseinbußen aufgrund staatlicher Verwaltung, nicht dagegen einen Übergang der betroffenen Vermögenswerte in das Eigentum der DDR; eine derartige Enteignung habe allenfalls durch § 11 c VermG entstehen können, der indessen nicht anwendbar sei, weil das Abkommen mangels Ratifizierung durch die DDR nicht wirksam geworden sei. Unabhängig hiervon habe der Kläger seinen Miteigentumsanteil nicht verloren, da er ihn der Klägerin nicht übertragen habe.

5

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 31. Mai 1996 die Klage der Klägerin abgewiesen und der Klage des Klägers stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Erbanteil der Klägerin sei durch das zwischen der DDR und der Republik Österreich geschlossene Entschädigungsabkommen geregelt worden; daß die DDR das Abkommen nicht ratifiziert habe, sei schon deswegen unerheblich, weil sie ihre durch das Abkommen begründeten Zahlungsverpflichtungen aus dem Staatshaushalt geleistet habe. Da die Klägerin am 8. Mai 1945 österreichische Staatsbürgerin gewesen sei, werde der ihr zustehende Vermögenswert von dem Abkommen erfaßt. Das Abkommen setze nach seinem Wortlaut nicht voraus, daß der betroffene Vermögenswert bereits am Stichtag österreichisches Vermögen gewesen sei. Ebensowenig komme es darauf an, ob die umstrittene Fallgruppe in das Bundesgesetz über die Verwendung der aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen zufließenden Mittel (Verteilungsgesetz DDR) vom 22. Januar 1988 (Bundesgesetzbl. für die Republik Österreich, S. 1890) aufgenommen worden sei und ob die Republik Österreich das Abkommen in diesem Punkt abweichend auslege. Gegen die Eintragung eines auf den Erbanteil der Klägerin beschränkten Zustimmungsvorbehalts beständen keine rechtlichen Bedenken (§ 859 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO entspr.). Rechtswidrig sei das Ersuchen dagegen hinsichtlich des Erbanteils des Klägers. Dieser unterfalle dem Abkommen nicht, weil der Kläger niemals österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Unerheblich sei, daß auch der Erbanteil des Klägers im Rahmen der Verhandlungen von der Republik Österreich angemeldet und durch die DDR bestätigt worden sei. Da in dem Globalentschädigungsabkommen keine Einzelfallregelungen getroffen worden seien, lasse sich nicht nachweisen, ob der zu Unrecht angemeldete Anspruch entschädigt worden sei.

6

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

7

Die Klägerin erstrebt weiterhin die Verurteilung der Beklagten zum Ersuchen um Löschung des eingetragenen Zustimmungsvorbehalts. Zur Begründung ihrer Revision vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, daß ihr Erbanteil an dem Grundstück nicht von dem Abkommen erfaßt werde und eine dem entgegenstehende Auslegung der §§ 1 Abs. 8 Buchst. b und 11 c VermG ihr Eigentumsrecht (Art. 14 GG) verletze.

8

Die Beklagte begehrt die Änderung des angegriffenen Urteils mit dem Ziel, auch die Klage des Klägers abzuweisen. Sie rügt vorrangig eine Verletzung der §§ 1 Abs. 8 Buchst. b und 11 c VermG mit der Begründung, der vermögensrechtliche Anspruch des Klägers hinsichtlich seines Erbanteils an dem Grundstück sei ebenfalls durch das Abkommen geregelt worden, da er aufgrund der Anmeldung durch die hierzu bevollmächtigte Klägerin in die Vertragsverhandlungen einbezogen worden sei.

9

Die Klägerin verteidigt das vorinstanzliche Urteil, soweit es der Klage des Klägers stattgegeben hat. Der Kläger selbst hat sich nicht zur Sache geäußert. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht an dem Verfahren. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).

10

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat ihre Klage ohne Verletzung revisiblen Rechts abgewiesen. Bundesrecht verletzt demgegenüber die Annahme des Verwaltungsgerichts, der vermögensrechtliche Anspruch des Klägers hinsichtlich seines Erbanteils an dem Grundstück sei nicht durch das Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987 geregelt worden; die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet.

11

1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 11 c Satz 3 VermG, der das Bundesamt ermächtigt, das Grundbuchamt um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts zu ersuchen. Diese Vorschrift hängt mit der in § 11 c Satz 1 VermG geregelten Verfügungsbeschränkung zusammen. Danach darf über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG bezeichneten Vereinbarungen sind, nur mit Zustimmung des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt werden. Bei Grundstücken, Gebäuden und Grundpfandrechten dient die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts der Sicherung dieser Verfügungsbeschränkung (§ 11 c Satz 2 VermG). Sie soll Verfügungen des Verfügungsberechtigten über solche Vermögenswerte verhindern, die von einem der durch die DDR abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen zur Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche erfaßt werden. Für derartige Vermögenswerte gilt das Vermögensgesetz nicht (§ 1 Abs. 8 Buchst. b VermG). Zweck dieses Ausschlußtatbestandes ist es, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen, die der DDR zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen sind, zu vermeiden (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 (281)[BVerwG 28.09.1995 - 7 C 50/94]).

12

Damit setzt die Rechtmäßigkeit eines Ersuchens gemäß § 11 c Satz 3 VermG nach Art einer Rechtsfolgenverweisung nur voraus, daß der betroffene Vermögenswert in ein zwischenstaatliches Entschädigungsabkommen im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG wirksam einbezogen worden ist; unter dieser Voraussetzung ist der Vermögenswert "Gegenstand" des Abkommens i.S.d. § 11 c Satz 1 VermG geworden, und der vermögensrechtliche Anspruch ist (bereits) seitens der DDR "geregelt" worden (§ 1 Abs. 8 Buchst. b VermG). Ob der durch den Verlust des einbezogenen Vermögenswerts individuell Geschädigte durch den Vertragspartner der DDR entschädigt wurde, ist keine Anwendungsvoraussetzung des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG; denn die Vorschrift knüpft an die für Vermögenswerte bestimmter Art getroffene Vereinbarung einer Globalentschädigung und nicht an die Leistung einer darauf beruhenden individuellen Entschädigung an, die ohnedies der innerstaatlichen Regelung des entschädigten Heimatstaats obliegt. Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil (a.a.O., S. 281) ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber bei dem Restitutionsausschluß erkennbar davon ausgegangen, daß die Vertragspartner der DDR, die durch die geschlossenen Entschädigungsabkommen Leistungen für sich, ihre Staatsbürger und ihre juristischen Personen ausgehandelt hatten, Wiedergutmachungsleistungen nach dem Vermögensgesetz nicht erhalten sollten, weil die ausgehandelten Beträge eine aus den wechselseitigen Interessenlagen ableitbare Gewähr für eine völkerrechtskonforme Entschädigung boten.

13

Demgemäß schließt § 11 c Satz 4 VermG die Prüfung aus, ob der Geschädigte auf der Grundlage des jeweiligen Abkommens durch seinen Heimatstaat entschädigt wurde; der eingetragene Eigentümer und seine Erben sind im Rahmen der Anfechtung des Ersuchens auf den Einwand beschränkt, daß der Vermögenswert nicht Gegenstand einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG sei. Diese Beschränkung der Klagegründe trägt dem Umstand Rechnung, daß der Vertragspartner der DDR ermächtigt war, wegen des von seinen Staatsangehörigen geltend gemachten individuellen Rechtsverlusts auf völkerrechtlicher Ebene Entschädigungsansprüche einzufordern. Eine derartige Wahrnehmung individueller Rechte durch den Heimatstaat im eigenen Namen läßt den Primäranspruch des Rechts Inhabers jedenfalls dann untergehen, wenn ein zwischenstaatliches Entschädigungsabkommen geschlossen und erfüllt wird. Diese Rechtsfolge wird durch Artikel 7 des Abkommens zwischen der DDR und Österreich bestätigt, in dem es heißt, daß "mit vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages (...) alle in den Artikeln 1 und 2 genannten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt" sind; wie sich insbesondere aus dem in Bezug genommenen Artikel 1 ergibt, sollen damit auch die dort geregelten individuellen Ansprüche österreichischer Staatsbürger endgültig erledigt sein. Nach § 11 c VermG kann der frühere Rechtsinhaber mit Rechtsmitteln gegen das Ersuchen daher nur geltend machen, seine vermögensrechtlichen Ansprüche seien nicht wirksam in die zwischenstaatliche Vereinbarung einbezogen worden. Wurden vermögensrechtliche Ansprüche mit Willen des Rechtsinhabers in das Abkommen einbezogen, sind dessen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz schon deswegen ausgeschlossen, weil der Staat als Vertreter des Rechtsinhabers entschädigt worden ist.

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2. Die Erbanteile der Klägerin und des Klägers an dem Grundstück sind wirksam in das Abkommen einbezogen worden, da sie mit Einverständnis der Rechtsinhaber von den Vertragsparteien als Gegenstand des Abkommens behandelt wurden und ein Wille der Vertragsparteien, Vermögenswerte dieser Art nicht in dem Abkommen zu regeln, nicht Vertragsinhalt geworden ist.

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a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), hat die Klägerin als österreichische Staatsbürgerin gegenüber ihrem Heimatstaat einen vermögensrechtlichen Anspruch in bezug auf das streitbefangene Grundstück angemeldet; dieser Anspruch ist, wie laut Karteikartenvermerk vom 10. Januar 1980 "bestätigt" wurde, in den Verhandlungen zwischen den Vertretern der DDR und Österreichs in Höhe eines Miteigentumsanteils von 82/128 als entschädigungsfähiger Vermögensgegenstand anerkannt worden. Da die Klägerin durch notariell beurkundete Erklärung des Klägers vom 23. Dezember 1975 uneingeschränkt bevollmächtigt war, über dessen Anteil am Nachlaß des verstorbenen Vaters zu verfügen, steht außer Frage, daß sie neben ihrem eigenen Erbanteil von 41/128 auch denjenigen des Klägers von 41/128 bei den österreichischen Behörden angemeldet hat; das wird auch durch einen in den Verwaltungsakten befindlichen Vermerk über das im März 1978 erreichte Verhandlungsergebnis belegt, demzufolge die Klägerin nach Angaben der österreichischen Seite aufgrund der genannten Vollmacht den Anteil des Klägers "übernommen" habe, nunmehr also einen vermögensrechtlichen Anspruch in Höhe des Miteigentumsanteils von 82/128 an dem streitbefangenen Grundstück geltend mache.

16

Anhaltspunkte dafür, daß die Einbeziehung dieses vermögensrechtlichen Anspruchs in das Abkommen bis zu dessen Abschluß im Jahre 1987 rückgängig gemacht wurde, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil deuten die von der Beklagten im Revisionsverfahren eingereichten Unterlagen bestätigend darauf hin, daß der Anspruch in Höhe eines Anteils von 82/128 an dem Nachlaßgrundstück im Jahre 1985 endgültig in das abzuschließende Abkommen einbezogen wurde. Demnach waren die zur Regelung in dem Abkommen angemeldeten vermögensrechtlichen Ansprüche in mehreren Listen zu erfassen (DDR-Direktive für die Beratung zwischen Experten der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich vom 26. bis 28. Februar 1985 in Berlin). Die in die Liste 1 aufgenommenen, zwischen den Vertragsparteien nicht umstrittenen Anmeldungen sollten in der genannten Beratung abschließend abgestimmt werden; das ist nach dem Bericht über diese Beratung vom 13. März 1985 einvernehmlich mit dem Ergebnis geschehen, daß in der Liste 1 die Anmeldungen in bezug auf insgesamt 328 Grundstücke bzw. Grundstücksanteile bestätigt wurden, darunter mit der Bezeichnung "Anmeldeblatt II 80" (übereinstimmend mit der vom Verwaltungsgericht festgestellten Dossiernummer Ö 11/80) ein Miteigentumsanteil von 64,06 % (entspricht 82/128).

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b) Die vorinstanzlichen Feststellungen zu dem von den DDR-Behörden dokumentierten Verhandlungsergebnis erlauben mithin den Schluß, daß der von der Klägerin angemeldete vermögensrechtliche Anspruch in Höhe von 82/128 Gegenstand des Abkommens geworden ist. Die gebotene Vertragsauslegung, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl 1985 II S. 926, 1987 II S. 757; WVK) zu erfolgen hat, ergibt keinen Willen der Vertragsparteien des Inhalts, daß derart von einem österreichischen Staatsbürger angemeldete Ansprüche von dem Globalentschädigungsabkommen nicht erfaßt werden sollten.

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Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. Als ergänzende Auslegungsmittel können insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WVK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel läßt (Art. 32 WVK). Hieran gemessen sind die Erbanteile der Klägerin und des Klägers in das Abkommen zwischen der DDR und Österreich wirksam einbezogen worden.

19

Gegenstand des Abkommens sind nach dessen Artikel 1 vermögensrechtliche Ansprüche, die österreichischen Staatsbürgern u.a. dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der DDR in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist; als österreichische Staatsbürger im Sinne des Artikels 1 gelten natürliche Personen, die am 8. Mai 1945 sowie zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 21. August 1987 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft waren (Art. 4 Abs. 1). Schon nach dem - insoweit von den Entschädigungsabkommen der DDR mit Finnland, Schweden und Dänemark abweichenden - Vertragswortlaut ist mithin nicht zweifelhaft, daß die Vertragsparteien die Stichtagsregelung in diesem Zusammenhang "personenbezogen" verstanden haben. Hiernach genügt, daß bei einer Person, die an den genannten Stichtagen österreichischer Staatsbürger war, durch Übernahme ihres Vermögens in staatliche Verwaltung vermögensrechtliche Ansprüche entstanden sind; nicht erforderlich ist, daß der Vermögensgegenstand bereits am 8. Mai 1945 einem österreichischen Staatsbürger gehörte, also "österreichisches Vermögen" war. Dem entspricht, daß in Artikel 3 von den Regelungen des Vertrags Vermögen österreichischer Staatsbürger, das nach dem 8. Mai 1945 auf DDR-Gebiet erworben wurde, (nur) dann ausgenommen wird, wenn es auf zivilrechtlicher Grundlage verwaltet wird.

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Die Einbeziehung des von der Klägerin angemeldeten Anspruchs steht zudem im Einklang mit dem in der Präambel und in Artikel 7 des Abkommens zum Ausdruck gebrachten Regelungszweck, alle zwischen den Parteien offenen vermögensrechtlichen Fragen endgültig zu bereinigen. In diesem Sinne offen waren auch diejenigen Ansprüche, die sich daraus ergaben, daß österreichische Staatsbürger nach dem 8. Mai 1945 Vermögen erworben hatten, das in die ausschließliche Verfügungsgewalt der DDR gelangt war. Daß nach dem Willen der Vertragsparteien auch derartiges Vermögen dem Abkommen unterfallen sollte, wird nicht zuletzt durch § 8 Abs. 2 des österreichischen Verteilungsgesetzes DDR nahegelegt, dessen Regelung über den maßgeblichen Zeitpunkt des Vermögensverlusts die Möglichkeit eines Erwerbs nach dem Stichtag voraussetzt. Hiervon sind, wie die aufgrund der "Bestätigung" laut Karteikartenvermerk vom 10. Januar 1980 erfolgte Eintragung der streitbefangenen Erbanteile im Grundbuch als ausländisches Vermögen zeigt, jedenfalls die DDR-Behörden ausgegangen. Die österreichische Seite hat diese Verfahrensweise bei Abschluß des Abkommens ersichtlich nicht als vertragswidrig beanstandet, sondern in Kauf genommen, daß der von der Klägerin angemeldete Anspruch in Höhe eines Eigentumsanteils von 82/128 an dem Grundstück der Bemessung der Globalentschädigungssumme zugrunde gelegt wurde. Daran muß sich die Klägerin festhalten lassen, da sie durch ihre Anmeldung des vermögensrechtlichen Anspruchs bei den Behörden ihres Heimatstaates dessen Einbeziehung in das Abkommen veranlaßt hat.

21

c) Die Tatsache, daß der Erbanteil des Klägers in Wahrheit nicht der Klägerin, sondern ihm als deutschem Staatsangehörigen zustand, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Einbeziehung dieses Anspruchs in das Abkommen beruht offensichtlich darauf, daß die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, Anspruchsinhaberin hinsichtlich des Anteils von 82/128 an dem Grundstück sei die Klägerin. Der beiderseitige Rechtsirrtum hat jedoch nicht verhindert, daß der Vertrag aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien mit diesem Inhalt zustande gekommen ist. Infolgedessen ändert der Umstand, daß der Anspruch des Klägers als Vermögenswert eines deutschen Staatsangehörigen nicht in das Abkommen hätte einbezogen werden dürfen, nichts daran, daß der Vermögenswert wirksam Gegenstand des Abkommens im Sinne der §§ 1 Abs. 8 Buchst. b und 11 c VermG geworden ist; das hat das Verwaltungsgericht bei seiner der Klage stattgebenden Entscheidung verkannt.

22

Ob der die Einbeziehung des Erbanteils des Klägers begründende Irrtum der Vertragsparteien über die Person des Rechtsinhabers sie insoweit zur Anfechtung der Ungültigkeit des Vertrags berechtigte (vgl. Art. 48 WVK), bedarf keiner Entscheidung, zumal keine der Vertragsparteien den Anfechtungsgrund geltend gemacht hat. Die Regelung des § 11 c Sätze 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG knüpft allein daran an, daß ein Vermögenswert wirksam in die zwischenstaatliche Vereinbarung einbezogen wurde. Ergibt die Vertragsauslegung, daß die Parteien einen Vermögenswert oder eine bestimmte Gruppe von Vermögenswerten in das Abkommen einbezogen haben, ist bei der Anwendung des Vermögensgesetzes von der Wirksamkeit der zwischenstaatlichen Vereinbarung auszugehen, solange deren (Teil-)Ungültigkeit nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren (vgl. Art. 56 ff. WVK) festgestellt worden ist. Die Regelung der §§ 1 Abs. 8 Buchst. b und 11 c VermG eröffnet nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck, eine doppelte Entschädigung auszuschließen, keine von dem zwischenstaatlichen Abkommen unabhängige Prüfung der Frage, ob durch dieses wirksam geregelte vermögensrechtliche Ansprüche auch geregelt werden durften. Der Umstand, daß ein konkreter Vermögenswert wirksam in das Abkommen einbezogen wurde, entfaltet demgemäß in bezug auf Zustimmungsvorbehalt, Verfügungsbeschränkung und Restitutionsausschluß nach dem Vermögensgesetz in dem Sinne Tatbestandswirkung, daß es auf die Rechtmäßigkeit der vertraglichen Regelung nicht ankommt.

23

Hiervon abgesehen kann sich der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß sein Erbanteil zu Unrecht in das Abkommen einbezogen wurde. Da er der Klägerin die uneingeschränkte Vollmacht erteilt hat, über seinen Anteil am Nachlaß des verstorbenen Vaters zu verfügen, muß er sich die Rechtsfolgen des Handelns der Klägerin zurechnen lassen. Durch die Erteilung der Vollmacht hat er die Klägerin rechtlich in die Lage versetzt, auch seinen Erbanteil an dem Grundstück als Vermögensverlust in der DDR bei den österreichischen Behörden geltend zu machen. Nachdem sein Erbanteil aufgrund der Anmeldung der Klägerin mit seinem Willen in das Abkommen einbezogen worden ist, ist ihm entsprechend dem Rechtsgedanken des venire contra factum proprium nunmehr der Einwand verwehrt, daß seine vermögensrechtlichen Ansprüche durch das Abkommen nicht hätten geregelt werden dürfen.

24

3. Die von der Revision der Klägerin wiederholte Rüge der Verfassungswidrigkeit der §§ 1 Abs. 8 Buchst. b und 11 c VermG geht fehl. Wie der Senat entschieden hat (BVerwGE 99, 276 (278 f.)[BVerwG 28.09.1995 - 7 C 50/94]), hatte die DDR bereits vor dem Abschluß der zwischenstaatlichen Abkommen mit Finnland, Schweden, Österreich und Dänemark in den Jahren 1984 bis 1987 die Verfügungsbefugnisse der ausländischen Vermögens Inhaber faktisch derart ausgehöhlt, daß vom Fortbestand eines materiellen Eigentumsrechts keine Rede mehr sein konnte (a.A. Kleinlein, VIZ 1996, 370 (371)); dem trugen die den Abkommen zufolge von der DDR an die Vertragspartner zu zahlenden und gezahlten Entschädigungsleistungen Rechnung. Wegen des in den Abkommen bestimmten Erlöschens auch der individuellen vermögensrechtlichen Ansprüche (vgl. für Österreich Art. 7 i.V.m. Art. 1) bestanden seit Vertragsschluß die einbezogenen Eigentumspositionen auch rechtlich nicht mehr (ebenso BGH, Urteil vom 14. November 1996, VIZ 1997, 155 (156) mit zust. Anm. Meixner; a.A. Kleinlein, a.a.O. (372); offengelassen in BVerwGE 99, 276 (281 f.)[BVerwG 28.09.1995 - 7 C 50/94]). Mangels eines sachlichen Vermögenssubstrats stellte die wegen unterbliebener Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch allein noch vorhandene Buchposition kein Eigentum im Sinne des Art. 14 GG dar; ihr Verlust kann daher schon aus diesem Grund keine verfassungswidrige Enteignung bewirken.

25

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO.

26

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Dr. Paetow

27

Dr. Paetow

28

Kley

29

Herbert

30

Dr. Brunn