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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1992, Az.: VI ZB 15/92

Zulässigkeitsprüfung; Postulationsfähigkeit des Anwalts; Zulassung beim Berufungsgericht; Zulassungsurkunde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1992
Aktenzeichen
VI ZB 15/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1993, 38 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1992, 1674 (Kurzinformation)
  • BGHWarn 1992, 454-455
  • FamRZ 1992, 1407 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 1992, 733 (Kurzinformation)
  • MDR 1992, 1179 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2706 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 72 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ergeben sich bei Prüfung der Zulässigkeit der Berufung nach § 519 b ZPO Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf seine Zulassung beim Berufungsgericht, so hat dieses von Amts wegen festzustellen, wann dem Rechtsanwalt die Zulassungsurkunde ausgehändigt worden ist, da er von diesem Zeitpunkt an und nicht erst mit Eintragung in die Liste der beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte postulationsfähig ist.

Gründe

1

I. Dem Kläger ist das seine Klage zum Teil abweisende Urteil des Landgerichts am 22. November 1991 zugestellt worden. Seine vom amtlich bestellten Vertreter des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts Sch. unterzeichnete Berufungsschrift ist am Montag, dem 23. Dezember 1991 beim Berufungsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 13. Januar 1992 eingegangen. Sie ist am 10. Januar 1992 gefertigt und von dem in der gleichen Anwaltskanzlei tätigen Rechtsanwalt H. mit dem Zusatz "Rechtsanwalt am Oberlandesgericht" unterzeichnet worden. Mit am 20. Januar 1992 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz teilte Rechtsanwalt Sch. mit, bei Fertigung der Berufungsbegründung am 10. Januar 1992 sei übersehen worden, daß Rechtsanwalt H. an diesem Tag noch nicht in die Liste der beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen gewesen sei. Vorsorglich begründe er die Berufung unter vollinhaltlicher Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 10. Januar 1992 erneut.

2

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der erforderlichen Form begründet worden sei. Rechtsanwalt H. sei im Zeitpunkt des Eingangs der von ihm unterzeichneten Berufungsbegründung am 13. Januar 1992 noch nicht beim Berufungsgericht zugelassen gewesen. Auch der von Rechtsanwalt Sch. am 20. Januar 1992 eingereichte Schriftsatz stelle keine wirksame Berufungsbegründung dar, weil die Bezugnahme auf ein nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnetes Schriftstück unzulässig sei.

3

Der Kläger hat gegen den am 25. März 1992 zugestellten Beschluß mit am 26. März 1992 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, daß Rechtsanwalt H. beim Berufungsgericht schon vor dem 8. Januar 1992 zugelassen worden sei.

4

II. Das form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel erweist sich als begründet. Der angefochtene Beschluß kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht seine Feststellung, Rechtsanwalt H. sei bei Abfassung der Berufungsbegründung am 10. Januar 1992 bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassen gewesen, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat. Es hat sich ersichtlich allein auf die Mitteilung von Rechtsanwalt Sch. gestützt, daß Rechtsanwalt H. damals noch nicht in die Liste der beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen gewesen sei. Indes erwirbt ein Rechtsanwalt die nach § 78 ZPO erforderliche Postulationsfähigkeit beim Oberlandesgericht nicht erst durch die Eintragung in die Liste der dort zugelassenen Rechtsanwälte, sondern bereits durch die Aushändigung der Zulassungsurkunde (§ 12 Abs. 2 BRAO).

5

Die Eintragung in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte ist deshalb nicht konstitutiv, sondern hat lediglich Nachweisfunktion. Wie sich aus § 31 BRAO ergibt, erfolgt sie erst dann, wenn neben der Zulassung noch andere Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Umstand, daß Zulassung und Eintragung in die Liste nicht zeitgleich sein müssen, trägt § 32 BRAO durch die Bestimmung Rechnung, daß zwar die Befugnis zur Ausübung der Anwaltstätigkeit erst mit der Eintragung in die Liste beginnt (Abs. 1), jedoch die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der - zugelassene - Rechtsanwalt vorher vorgenommen hat, hierdurch nicht berührt wird (Abs. 2).

6

Deshalb konnte das Berufungsgericht aus der Mitteilung, daß Rechtsanwalt H. am 10. Januar 1992 noch nicht in die Liste der beim Berufungsgericht zugelassenen Anwälte eingetragen war, nicht folgern, daß er in diesem Zeitpunkt oder bei Einreichung der Berufungsbegründung noch nicht beim Berufungsgericht zugelassen gewesen sei. Zweifeln hieran hatte es gemäß § 519 b ZPO von Amts wegen nachzugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte nach § 31 Abs. 3 BRAO der Zeitpunkt der Zulassung zu vermerken ist, so daß das Berufungsgericht sich hieraus die erforderliche Klarheit verschaffen konnte.

7

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der Zulassung von Rechtsanwalt H. ermöglichen dem erkennenden Senat keine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit der von Rechtsanwalt H. unterzeichneten Berufungsbegründung. Zwar können solche neuen Tatsachen nach § 570 ZPO auch im Rahmen der sofortigen Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58 - VersR 1959, 236; vom 10. Dezember 1969 - VIII ZB 43/69 - VersR 1970, 184 und vom 15. November 1988 - XI ZB 3/88 - VersR 1989, 167). Indessen ergeben die vorgetragenen Tatsachen auch in Verbindung mit den eingereichten Unterlagen nicht den genauen Zeitpunkt der Zulassung, sondern lassen allenfalls Rückschlüsse darauf zu, daß diese bereits vor dem 8. Januar 1992 erfolgt sein kann.

8

Da das Berufungsgericht die ihm von Amts wegen obliegende Prüfung der Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt H. unterlassen hat und der angefochtene Beschluß hierauf beruhen kann, war er aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.