Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.11.1984, Az.: 7 AZR 539/83
Befristete Übernahme eines Auszubildenden; Öffentlicher Dienst; Mitteilungspflichten des Ausbildenden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.11.1984
- Aktenzeichen
- 7 AZR 539/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 02.09.1983 - 5 Sa 49/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1985, 2173
- DB 1985, 2304
Amtlicher Leitsatz
Durch die Verletzung der in § 22 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst vom 6. Dezember 1974 (i.d.F. vom 20. November 1980) vorgesehenen Mitteilungspflichten des Ausbildenden (beabsichtigte bzw. nicht beabsichtigte Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis) wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet.