Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1997, Az.: BVerwG 1 C 1.96
Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Inkompatibilität eines Anstellungsverhältnisses mit der Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer; Anforderungen an den Widerruf der Bestellung zum Buchprüfer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 1.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 21651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.07.1994 - AZ: 4 A 1626/93
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 3 Nr. 2 WPO
- § 130 Abs. 1 WPO
- § 131 b Abs. 1 WPO
- § 20 Abs. 2 Nr. 1 WPO
- Art. 12 Abs. 1 GG
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Widerruf der Bestellung zum vereidigten Buchprüfer, verstößt nicht gegen Art.12 GG, wenn der Betroffene, berufsfremd als Geschäftsführer einer Gesellschaft beschäftigt ist. Dies folgt aus den im allgemeinen Interesse zu stellenden Anforderungen an eine unabhängige, eigenverantwortliche und unparteiische Prüfungstätigeit. Gewerbliche Tätigkeiten sind nach diesem Grundverständnis mit der selbständigen Ausübung der Buchprüfertätigkeit ebenso unvereinbar wie Tätigkeiten auf Grund eines Anstellungsvertrages oder eines Beamten- oder Richterverhältnisses.
- 2.
Ist die Tätigkeit des vereidigten Buchprüfers durch die im öffentlichen Interesse liegende unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit im Intresse des Allgemeinwesens geprägt, so ist ein verfassungsrechtlich relevanter Gleichheitsverstoß nicht gegeben, wenn ein Rechtsanwalt als vereidigter Buchprüfer bestellt wird, der mit einem Unternehmen durch einen Beratervertrag eng, dauerhaft und mit der Folge wirtschaftlicher Abhängigkeit verbunden ist. Dieser Fall unterscheidet sich deutlich von der Zusammenarbeit auf Grund eines Arbeitsvertrages.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. August 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Groepper, Richter und Dr. Gerhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen und bis zum 31. Dezember 1993 Geschäftsführer eines Interessenverbandes der gewerblichen Wirtschaft gewesen; seitdem ist er als stellvertretender Geschäftsführer bei einer Leasing-Gesellschaft angestellt.
Mit Bescheid vom 28. Februar 1992 widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers zum vereidigten Buchprüfer vom 13. Dezember 1990. Er begründete dies damit, daß das vom Kläger fortgesetzte Anstellungsverhältnis mit seiner Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer nicht vereinbar und deshalb die Bestellung zwingend zu widerrufen sei.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung sei der Kläger aufgrund eines Anstellungsvertrages tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 WPO mit dem Beruf eines vereidigten Buchprüfers nicht vereinbar; ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Bestellung sei daher nach § 130 Abs. 1, § 131 b Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 WPO zu widerrufen gewesen. Die Inkompatibilitätsregelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie sichere die Professionalität der Berufsausübung. Daneben sei der Ausschluß eines vereidigten Buchprüfers von einer abhängigen Tätigkeit als Angestellter zum Schutz des Berufsbilds und zur Sicherung der Unparteilichkeit und Neutralität des vereidigten Buchprüfers erforderlich und zumutbar. An der Neutralität und Unparteilichkeit des vereidigten Buchprüfers bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, weil dieser die Aufgabe habe, Buchund Bilanzprüfungen durchzuführen und den Jahresabschluß mittelgroßer Gesellschaften zu prüfen. Diese unparteilich wahrzunehmende Funktion unterscheide den Buchprüfer vom Rechtsanwalt, der Interessenvertreter sein solle. Die nach außen hervortretende Abhängigkeit eines Angestellten, der die Interessen seines Dienstherrn zu vertreten habe, widerspreche der Verpflichtung des Buchprüfers, im öffentlichen Interesse tätig zu werden und Unabhängigkeit zu wahren. Dies gelte in besonderem Maße für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Vertreter eines Interessenverbands der gewerblichen Wirtschaft. Die Beschränkung der Berufswahl sei erforderlich und verhältnismäßig. Der durch ein Anstellungsverhältnis vermittelte Eindruck der Abhängigkeit lasse sich durch Berufsausübungsregelungen nicht vermeiden. Die bloße Untersagung der gesetzlich vorgesehenen Bestätigungen und der Siegelführung stünde mit dem Berufsbild nicht in Einklang und sei nicht geeignet, Interessenkollisionen zu verhindern.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend: Die Unvereinbarkeitsvorschrift werde den strengen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine Berufszulassungsvorschrift nicht gerecht. Die typisierende, Ausnahmen nicht zulassende Inkompatibilität sei unverhältnismäßig. Interessenkollisionen müßten durch eine differenziertere, für die Berücksichtigung des Einzelfalls offene Regelung bewältigt werden. Mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen könne auch im Berufsbild des vereidigten Buchprüfers zwischen verschiedenen Tätigkeiten unterschieden und das totale Berufsverbot vermieden werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1994, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. März 1993 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 1992 aufzuheben.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt tritt dem Berufungsurteil bei.
II.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Der Widerruf der Bestellung des Klägers zum vereidigten Buchprüfer findet seine rechtliche Grundlage in § 131 b Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl I S. 2803), im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) - WPO -. Nach § 43 Abs. 2 und 3 WPO, der auf vereidigte Buchprüfer Anwendung findet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 WPO), ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der vereidigte Buchprüfer eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist. Gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 2 WPO darf der vereidigte Buchprüfer abgesehen von bestimmten, hier nicht gegebenen Ausnahmen keine Tätigkeit aufgrund eines Anstellungsvertrages ausüben. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt als Geschäftsführer bei einem Interessenverband der gewerblichen Wirtschaft angestellt und nahm daher eine mit dem Beruf des vereidigten Buchprüfers unvereinbare Tätigkeit wahr. Da der Widerruf nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, läßt sich der angefochtene Bescheid, der auch im übrigen rechtsfehlerfrei ergangen ist, nach der Gesetzeslage nicht beanstanden.
2.
Die Inkompatibilitätsvorschrift des § 43 Abs. 3 Nr. 2 WPO ist mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit des Berufs vereinbar gewesen.
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Wird es wie hier mit dem Ziel beschränkt, die Verbindung bestimmter beruflicher Tätigkeiten auszuschließen, so ist das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig. Unvereinbarkeitsvorschriften müssen geeignet und erforderlich sein, den Schutzzweck zu erreichen, und dürfen die Berufsbewerber nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 87, 287 <316 f., 321 f.>).
a)
Die Inkompatibilität der Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer und jeder Tätigkeit aufgrund eines Anstellungsvertrages dient dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts.
aa)
Der Beruf des vereidigten Buchprüfers wird geprägt durch die Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen durchzuführen und über das Prüfungsergebnis Prüfungsvermerke zu erteilen (vgl. § 129 Abs. 1 WPO). An der sachgerechten Erfüllung dieser Kontroll- und Bestätigungsaufgabe besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dies wird in den Fällen gesetzlich angeordneter Prüfungen (§§ 316 ff. HGB) besonders deutlich, in denen der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers oder der Vermerk über seine Versagung der öffentlichen Unterrichtung Interessierter zu dienen bestimmt ist (vgl. § 325 HGB). Der moderne Rechts- und Wirtschaftsverkehr ist auf verläßliche Buch- und Bilanzprüfungen angewiesen. Im Interesse einer funktionierenden Buch- und Wirtschaftsprüfung bedürfen die mit dieser Aufgabe Betrauten des Vertrauens der interessierten, am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise (vgl. zu insoweit vergleichbaren Aspekten der Rechtsanwaltszulassung BVerfGE 87, 287 <320>). Wie die Sachverständigen in anderen Materien muß der vereidigte Buchprüfer, der im Hinblick auf die Befugnis, Prüfungsvermerke zu erteilen, dem Notar vergleichbar ist, deshalb unabhängig, eigenverantwortlich und unparteiisch tätig sein.
Im vorliegenden Verfahren sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannten Ziele der Wirtschaftsprüferordnung erkennbar geworden. Die normativen Voraussetzungen für eine dementsprechende Berufsausübung zu schaffen, steht dem Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen seiner Befugnis zu, bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen und Leitbilder durchzusetzen und in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen zu erheben (vgl. BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55] <107>[BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; 75, 246 <265>[BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]). Angesichts der Bedeutung eines vom Publikum anerkannten Prüfungswesens für die Stellung der Handelsgesellschaften in Recht und Wirtschaft genießt dieses Anliegen den Rang eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts.
bb)
Der Gesetzgeber hat zum Schutz dieses Gemeinschaftsguts den Beruf des vereidigten Buchprüfers in mehrfacher Hinsicht geregelt. Als vereidigter Buchprüfer kann nur tätig werden, wer als solcher anerkannt oder bestellt ist (§ 128 Abs. 1 WPO). Der vereidigte Buchprüfer muß fachlichen und persönlichen Anforderungen genügen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 131 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 10 WPO). Zur Wahrung einer unabhängigen, eigenverantwortlichen und unparteiischen Berufsausübung bestehen Vorschriften über deren Gestaltung; ferner sind die allgemeinen und besonderen Berufspflichten normiert und die vereidigten Buchprüfer einer Berufsgerichtsbarkeit unterworfen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 43 ff., 67 ff. WPO). Der vom Bewerber zu leistende Eid (§ 17 WPO) macht die Pflichtenstellung des vereidigten Buchprüfers ebenso augenfällig wie die in § 48 WPO geregelte Siegelführung des vereidigten Buchprüfers.
Die Gesamtregelung ist geprägt von dem Leitbild, daß der vereidigte Buchprüfer einen freien Beruf ausübt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 WPO). Dem liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, daß die im allgemeinen Interesse zu stellenden Anforderungen an eine unabhängige, eigenverantwortliche und unparteiische Prüfungstätigkeit am ehesten durch Selbständige erfüllt werden. Gewerbliche Tätigkeiten sind nach diesem Grundverständnis mit der selbständigen Ausübung eines freien Berufs ebenso unvereinbar wie Tätigkeiten aufgrund eines Anstellungsvertrages oder eines Beamten- oder nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnisses (§ 43 Abs. 3 WPO). Ausnahmen werden hingenommen, soweit von der jeweiligen Tätigkeit nach ihrer Eigenart keine Beeinträchtigung ordnungsgemäßer Berufsausübung zu erwarten ist (§ 43 Abs. 4 WPO). Soweit die Gestaltung der Berufsausübung mit Risiken für die Unabhängigkeit und die Eigenverantwortlichkeit des vereidigten Buchprüfers behaftet ist, wie z.B. bei Vertretern oder Angestellten von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder ähnlichen Institutionen, sind Vorkehrungen getroffen, die Einbußen an Selbständigkeit entgegenwirken sollen (vgl. §§ 44 ff. WPO).
Die gesetzliche Ausgestaltung des Berufs des vereidigten Buchprüfers beruht im Ausgangspunkt auf der historischen Entwicklung (vgl. BTDrucks 3/201 S. 55; 3/202 S. 27; Ausschußbericht zu BTDrucks 3/2565 S. 7). Diese ist Ausdruck einer Sachgesetzlichkeit, die der Gesetzgeber aufgegriffen und von der er sich auch bei der Weiterentwicklung des Rechts der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer - zuletzt im Dritten Änderungsgesetz zur Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl I S. 1569) - hat leiten lassen (vgl. BTDrucks 12/7648 S. 31 <zu Nr. 31 unter a>). Hier ist zwar allein die Unvereinbarkeit des Berufs des vereidigten Buchprüfers mit der Tätigkeit aufgrund eines Anstellungsverhältnisses zu betrachten. Es darf jedoch nicht vernachlässigt werden, daß es sich dabei nur um den Teilaspekt einer Gesamtregelung handelt, die auf einen angemessenen Ausgleich der Anforderungen des Wirtschafts- und Rechtsverkehrs an eine verläßliche Buch- und Wirtschaftsprüfung einerseits und der Bedürfnisse des Berufsstandes, sich veränderten Marktbedingungen anpassen zu können, andererseits abzielt.
Die Unvereinbarkeitsvorschrift des § 43 Abs. 3 Nr. 2 WPO ist auf die allgemeine Erfahrung zurückzuführen, daß jede Anstellung zu einem Verlust an Selbständigkeit führt. Arbeits - und dienstrechtliche Beziehungen sind typischerweise auf Dauer angelegt und begründen Rücksichtnahme - und Treuepflichten. Der unselbständig Tätige wird nachhaltig in die Interessensphäre des Dienstherrn eingebunden. Im Grundsatz nicht anders als bei Beamten entsteht eine Sonderbeziehung, die zwar punktuell rechtlich greifbar sein mag, gleichwohl ein unwägbares Risiko für eine unabhängige Sachverständigentätigkeit darstellt, denn mit der Einbuße an "äußerer" Unabhängigkeit engt sich tendenziell auch die "innere" Entscheidungsfreiheit ein.
Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, inwieweit dieses Erfahrungswissen - etwa durch sozialwissenschaftliche Studien - abgesichert ist. Es genügt vielmehr, daß der Gesetzgeber von einer entsprechenden Einstellung des Publikums ausgehen durfte. Wie erwähnt, sind nämlich die vernünftigen Erwartungen der am Rechts - und Wirtschaftsverkehr Beteiligten dafür maßgeblich, ob das Wirtschafts - und Buchprüfungswesen die ihm zugedachte Rolle spielen kann. Der Umstand, daß sich der Beruf des vereidigten Buchprüfers vor seiner rechtlichen Ausgestaltung als freier Beruf etabliert hatte (vgl. Gerhard, Wirtschaftsprüferordnung, S. 11 ff.), belegt die Erwartungen der interessierten Kreise hinreichend. Der Gesetzgeber konnte an die Erfahrungen, die sich in der Entwicklung des Berufsbildes niedergeschlagen haben, anknüpfen (vgl. BVerfGE 54, 301 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77] <326>[BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]). Zu weitergehenden Ermittlungen bestand kein Anlaß.
cc)
Dagegen läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, die mit der Tätigkeit berufsfremd angestellter Buchprüfer für die Funktionsfähigkeit des Wirtschafts - und Buchprüfungswesens vermeintlich verbundenen Gefahren seien so hypothetisch und abstrakt, daß sie die umstrittene Inkompatibilität nicht rechtfertigen könnten; jedenfalls seien sie im Vergleich zu den tatsächlich bestehenden, vom Gesetzgeber aber hingenommenen Gefahren unerheblich, die von der großen Zahl der vereidigten Buchprüfer, die zulässigerweise in abhängiger Stellung tätig seien, von der wirtschaftlichen Abhängigkeit selbständiger Buchprüfer sowie von den verschiedenartigen Interessenverflechtungen für eine unabhängige Berufsausübung ausgingen. Dem ist entgegenzuhalten:
Der Hinweis auf den arbeits - und strafrechtlichen Schutz des Angestellten gegenüber unzulässigen Einflußnahmen des Arbeitgebers sowie darauf, daß der berufsfremde Arbeitgeber typischerweise kein Interesse an derartigen Einflußnahmen hat, erfaßt den Gesetzeszweck nur unvollständig. Die Inkompatibilität soll Zweifeln des Publikums an der Unabhängigkeit eines vereidigten Buchprüfers vorbeugen, die allein aus der Tatsache herrühren könnten, daß er anderweit in abhängiger Stellung tätig ist. Die aus solchen Zweifeln erwachsenden Nachteile für den Rechts - und Wirtschaftsverkehr lassen sich weder konkret fassen noch sind sie quantifizierbar. Dies ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber zu ihrer Vermeidung berufsregelnde Vorschriften erlassen kann (vgl. BVerfGE 87, 287 <320>).
Die Inkompatibilität der Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer mit Tätigkeiten aufgrund eines Angestelltenverhältnisses ist verfassungsrechtlich unabhängig davon zu würdigen, ob und inwieweit das geltende Recht Fehlentwicklungen und Mißständen im Bereich zulässiger Berufsausübung unzureichend entgegenwirkt. Die erwähnten Gefahren betreffen Sachverhalte und Problembereiche, die mit der hier erörterten Fragestellung nicht vergleichbar sind. Daß sie auch die Verwirklichung des gesetzlichen Ziels berühren, die Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und unparteiische Berufsausübung der vereidigten Buchprüfer zu sichern, beeinträchtigt nicht die Berechtigung des mit der Inkompatibilität verfolgten Anliegens und dessen Gewicht.
dd)
Das Berufungsgericht sieht die Rechtfertigung der Unvereinbarkeit des Berufs des vereidigten Buchprüfers mit einem Angestelltenverhältnis auch darin, daß zur Sicherung einer professionellen Berufsausübung ein Mindestmaß an tatsächlichem und rechtlichem Freiraum gegenüber sonstiger beruflicher Tätigkeit erforderlich sei (vgl. BVerfGE 87, 287 <294 f., 323>). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wirtschaftsprüferordnung eine solche Zielsetzung entnommen werden kann und ob der vollständige Ausschluß einer Angestelltentätigkeit allein unter diesem Gesichtspunkt vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben könnte. Wie dargelegt, wird die in Rede stehende Unvereinbarkeit bereits von dem Zweck, die Unabhängigkeit des vereidigten Buchprüfers zu sichern, ausreichend legitimiert. Daß sie zugleich zu einer professionellen Berufsausübung beiträgt, mag ihre Bedeutung unterstreichen, ist für ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG jedoch nicht ausschlaggebend.
b)
Die Unvereinbarkeitsvorschrift des § 43 Abs. 3 Nr. 2 WPO ist geeignet und erforderlich gewesen, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Ein gleichgeeignetes milderes Mittel hat nicht zur Verfügung gestanden.
aa)
Wie dargelegt, bezweckt die gesetzliche Regelung, bereits den Anschein einer durch ein Anstellungsverhältnis vermittelten Abhängigkeit des vereidigten Buchprüfers zu vermeiden und auf diese Weise das Vertrauen der am Wirtschaftsleben Beteiligten in die Verläßlichkeit der Wirtschafts - und Buchprüfung zu sichern. Diesem Normzweck genügt es nicht, für die Einhaltung der Berufspflichten im Wege der Standesaufsicht, über Meldepflichten o.ä. zu sorgen. Mit ihm stünde auch nicht in Einklang, die Ausgestaltung der Berufsausübung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 287 <320>); der Gesetzgeber ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht verpflichtet gewesen, die Versagung der Bestellung als vereidigter Buchprüfer in das Ermessen der zuständigen Behörde zu stellen. Hinzu kommt, daß sich durch Unvereinbarkeitsregelungen Interessenkollisionen und Pflichtverletzungen wirkungsvoller unterbinden lassen als durch eine Standesaufsicht, die die Berufsausübung laufend kontrollieren muß (vgl. BVerfGE 87, 287 <322>).
Das Regelungsziel wird ferner nicht schon dadurch erreicht, daß nach § 319 Abs. 2 HGB die prüfungspflichtigen Gesellschaften in der Wahl des Abschlußprüfers beschränkt sind. Die Vorschrift führt eine Reihe von Ausschlußgründen auf, in denen eine Befangenheit des Abschlußprüfers aufgrund einer Interessenverflechtung anzunehmen ist. Es kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber damit alle relevanten Konfliktfälle erfaßt hat oder ob nicht § 319 Abs. 2 HGB das Berufsrecht der Wirtschafts- und vereidigen Buchprüfer voraussetzt und um Ausschlußgründe ergänzt, die sich auf die zu prüfende Handelsgesellschaft beziehen. Die Tätigkeit der vereidigten Buchprüfer beschränkt sich nämlich nicht auf die Fälle gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen. Die Inkompatibilität ist vielmehr für die Akzeptanz jeder Prüfung und sachverständigen Äußerung erforderlich.
bb)
Nicht zu folgen ist schließlich dem Einwand des Klägers, die beratende und interessenwahrende Tätigkeit des vereidigten Buchprüfers (§ 129 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 4 Nr. 1 WPO) bestimme dessen Berufsbild in solchem Maße, daß der Zugang zu diesem Beruf insoweit ohne Rücksicht auf Anforderungen zu ermöglichen sei, die sich allein auf die Aufgaben der Buchprüfung und der Erteilung von Prüfungsvermerken bezögen. Die Annahme, das verfassungsrechtliche Gebot, Eingriffe in die Berufsfreiheit auf das Erforderliche zu beschränken, nötige den Gesetzgeber, eine auf die Beratung und Interessenvertretung beschränkte Bestellung einzuführen und damit auf das bestimmende Merkmal des Berufs des vereidigten Buchprüfers zu verzichten, ist nicht gerechtfertigt. Wer andere in wirtschaftlichen Angelegenheiten lediglich beraten und vertreten will, kann dies im Rahmen der Gesetze tun und bedarf dazu nicht der Bestellung zum vereidigten Buchprüfer bzw. eines entsprechenden Titels.
c)
Die Vorschrift des § 43 Abs. 3 Nr. 2 WPO hat die Berufsbewerber nicht unzumutbar belastet. Wer als unabhängiger Sachverständiger tätig sein will, muß sich den sachlich gerechtfertigten Anforderungen 2 den Beruf beugen und kann sich bei der Berufswahl auf sie einstellen (vgl. BVerfGE 21, 173 <181 f.>).
Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht von Verfassungs wegen gehalten gewesen, die Inkompatibilität im Interesse der Berufsanfänger zu beschränken oder ganz auf sie zu verzichten. Zwar dürften die wirtschaftlichen Folgen der Berufssperre für die Bewerber erheblich sein (zur Bewertung von Inkompatibilitätsvorschriften unter diesem Aspekt vgl. BVerfGE 87, 287 <317>), jedoch stehen diese Auswirkungen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr erstrebten Vorteilen für die Allgemeinheit. Eine Beschränkung oder ein Verzicht auf die Inkompatibilität würde ein wesentliches Element aus der Berufsordnung für vereidigte Buchprüfer herausnehmen, und es ist nicht sicher, welche Auswirkungen dies auf die mit der Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben durch Angehörige eines freien Berufs verbundenen Erwartungen hätte. Es besteht die Gefahr, daß das mit der Inkompatibilität verfolgte und sie rechtfertigende Anliegen verfehlt würde.
Die Wirtschaftsprüferordnung unterbindet im Gegensatz zum Berufsrecht der Rechtsanwälte (§ 46 BRAO; dazu BVerfGE 87, 287 <294 ff., 327 f.>) berufsfremde Anstellungsverhältnisse prinzipiell. Das im Rang eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts stehende Anliegen, die Vertrauensstellung des vereidigten Buchprüfers durch seine äußere Unabhängigkeit zu wahren, wird auch nicht durch die Ausnahmetatbestände gemäß § 43 Abs. 4 WPO relativiert, in denen vergleichbare, der Berufsausübung abträgliche Abhängigkeiten nicht zu erwarten sind. Angesichts der hohen Bedeutung der Inkompatibilität für die Berufsordnung und den Rechts- und Wirtschaftsverkehr kommt dem Umstand, daß Schwierigkeiten tatsächlicher Art bei der Berufsaufnahme durch den Wegfall der Inkompatibilitätsregelung gemindert werden könnten, nur nachrangige Bedeutung zu.
3.
Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
a)
Der Beruf des vereidigten Buchprüfers wird geprägt durch die im öffentlichen Interesse unabhängig, eigenverantwortlich und unparteiisch wahrzunehmende Aufgabe der Buchprüfung und die Befugnis, Prüfungsvermerke zu erteilen, mag der vereidigte Buchprüfer darüber hinaus auch beratend und interessenwahrend tätig werden. Damit scheidet ein Vergleich mit anderen freien Berufen aus, die in erster Linie die Wahrung der Interessen ihrer Mandanten zum Gegenstand haben. Daher ist insbesondere ohne Belang, daß Rechtsanwälte ständige Dienst - und Beschäftigungsverhältnisse eingehen können (§ 46 BRAO). Daß die Bindungen, denen die einzelnen Berufe im öffentlichen Interesse unterliegen - wie z.B. der Rechtsanwaltsberuf im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege -, mit Rücksicht auf die jeweiligen Besonderheiten der Berufsausübung auszugestalten sind und daher nicht identisch sein können, liegt auf der Hand.
b)
Ein verfassungsrechtlich relevanter Gleichheitsverstoß ist auch nicht darin zu sehen, daß ein Rechtsanwalt als vereidigter Buchprüfer bestellt werden darf, wenn er mit einem Unternehmen durch einen Beratervertrag eng, dauerhaft und mit der Folge wirtschaftlicher Abhängigkeit verbunden ist (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 2 WPO), daß die Bestellung hingegen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 43 Abs. 3 Nr. 2 WPO zu versagen ist, wenn die - sachlich gleichwertige - Zusammenarbeit auf einem Arbeitsvertrag beruht.
Die Vorschrift des § 43 Abs. 4 Nr. 2 WPO, derzufolge die Ausübung eines freien Berufs auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens mit dem Beruf des vereidigten Buchprüfers vereinbar ist, beruht erkennbar auf der Einschätzung, daß die freiberufliche Tätigkeit als solche hinreichend Distanz zu den Auftraggebern verschafft und daher die Unabhängigkeit des vereidigten Buchprüfers als Voraussetzung einer funktionsgerechten Berufsausübung nicht in Frage gestellt ist. Nicht nur in der rechtlichen Ausgestaltung, sondern auch in der Lebenswirklichkeit und nach allgemeiner Auffassung besteht nach wie vor ein deutlicher Unterschied zwischen der Abhängigkeit eines Angestellten von seinem Dienstherrn und der nicht notwendigen, allein wirtschaftlichen und nicht berufstypischen Abhängigkeit eines Rechtsanwalts von einem oder wenigen Mandanten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt bereits deshalb nicht vor. Eine an den typischen tatsächlichen Verhältnissen anküpfende Regelung wie die vorliegende verliert ihre Berechtigung nicht dadurch, daß die ihr zugrundeliegende Einschätzung in Einzelfallen nicht zutrifft. Hinzu kommt, daß wirtschaftliche Abhängigkeiten und persönliche Beziehungen als Gefahrenquellen allenfalls durch totale Berufsüberwachungssysteme oder die Übertragung der Prüfungsaufgabe auf staatliche Stellen ausgeschaltet werden könnten.
c)
Schließlich läßt sich eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung nicht etwa daraus ableiten, daß Konkursverwalter und Testamentsvollstrecker sowie Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft als vereidigte Buchprüfer bestellt werden können. Die Tätigkeiten des Konkursverwalters und des Testamentsvollstreckers betreffen Vermögensverwaltungen und sind durch die selbständige Wahrung fremder Interessen gekennzeichnet (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 1 WPO). Sie unterscheiden sich von der Tätigkeit eines Angestellten erheblich. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft zu überwachen (vgl. § 111 Abs. 1, 4 AktG) und nimmt damit typischerweise ebenfalls eine Aufgabe wahr, die ihn nicht in eine mit der eines Angestellten vergleichbare Abhängigkeit bringt. Das Verhältnis zwischen Aufsichtsrat und Gesellschafter- oder Hauptversammlung hat keine Ähnlichkeit mit einem Angestelltenverhältnis. Wird im übrigen ein Mitglied des Aufsichtsrats in erheblichem Umfang an der Geschäftsführung beteiligt, wird er eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO mit dem Beruf des vereidigten Buchprüfers nicht vereinbar ist.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren und unter Änderung der vorinstanzlichen Streitwertentscheidungen für das Klage- und das Berufungsverfahren auf je 50.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; Nr. 11.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996 <NVwZ 1996, 563>).
Gielen
Groepper
Richter
Gerhardt