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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1980, Az.: II ZR 116/79

Verletzung des Namensrechts durch unbefugten Gebrauch einer Firmenbezeichnung; Befugnis einer GmbH zur Weiterführung des Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden; Weiterübertragung des Namens bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren neuen Rechtsträger; Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch)auf eine juristische Person wie die GmbH; Knüpfung der Haftung eines ehemaligen Gesellschafters einer Personengesellschaft an die Firma; Unzulässige Auslegung einer Vertragserklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1980
Aktenzeichen
II ZR 116/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 13.03.1979
LG Nürnberg-Fürth - 29.09.1978

Fundstellen

  • DB 1980, 2434-2436 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 207 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 343 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1980, 994-997

Prozessführer

Kaufmann Karl Heinz F., S. straße ..., M.

Prozessgegner

F.-N. I. Transporte GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Klaus T. und Heinz Egmont O., E. straße ..., N.

Amtlicher Leitsatz

Die Befugnis einer GmbH, den Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden in ihrer Firma weiterzuführen (BGHZ 58, 322), schließt, auch wenn der Ausgeschiedene der Weiterführung ausdrücklich zugestimmt hat, im Zweifel nicht das Recht ein, seinen Namen bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren neuen Rechtsträger weiterzuübertragen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. März 1979 und der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. September 1978 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Firma "F.-N. I. Transporte GmbH" zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

  3. 3.

    Der Beklagten wird untersagt, die Firma "F.-N. I. Transporte GmbH", insbesondere den Namen "F.", zur Kennzeichnung ihres Unternehmens zu benutzen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM und Ordnungshaft für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben worden kann, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollstrecken gegen die Geschäftsführer - angedroht.

  4. 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Der Kläger und sein inzwischen verstorbener Vater, Carl F., errichteten im Jahre 1962 die "F. Internationale Transporte GmbH" mit dem Sitz in M. (nachfolgend: "FIT-M."). In der Satzung (§ 18 Abs. 8) behielten sie sich das Recht vor, der Gesellschaft die Fortführung des Namens "F." zu verbieten, sobald keiner von ihnen mehr Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied war. Durch Vertrag vom 1. Oktober 1968 traten sie ihre Geschäftsanteile an den Ende 1962 hinzugetretenen Mehrheitsgesellschafter ab. Der Vertrag enthält folgende Bestimmungen:

"V
Herr Konsul Carl F. und Herr Karl Heinz F. (Kläger) verzichten auf ihr Recht nach § 18 Abs. 8 der Satzung. Sie erteilen ausdrücklich und unwiderruflich ihre Zustimmung, daß die Gesellschaft den Firmenbestandteil "F." ohne jede Einschränkung weiterführt.

VI
Herr Konsul Carl F. und Herr Karl Heinz F. (Kläger) verpflichten sich auf die Dauer von zehn Jahren seit Abschluß dieses Vertrages, keine Geschäfte zu betreiben, die den Gegenstand des § 2 der Satzung der Gesellschaft bilden. Insbesondere verpflichten sich die Herren F., ohne zeitliche Beschränkung den Namen F. für die Bezeichnung eines Unternehmens auf dem Gebiet des Transportwesens einschließlich des Möbeltransportes, der Lagerung, Vermittlung usw. nicht zu benutzen."

2

Schon vor diesem Vertrag unterhielt die Gesellschaft Zweigniederlassungen in Frankfurt am Main, Heidelberg und Nürnberg. Im Jahre 1977 veräußerte sie diese wie auch ihre Hauptniederlassung in M. mit dem jeweiligen Anlagevermögen und Geschäftsbetrieb einschließlich der Firma an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die am Sitz der jeweiligen Niederlassung neu gegründet wurden und in ihren Firmen den Namen "F." fortführten. Die in Nürnberg errichtete Beklagte ist im dortigen Handelsregister unter der Firma "F.-N. Internationale Transporte GmbH" eingetragen.

3

Der Kläger sieht in dieser Firmenführung eine Verletzung seines Namensrechts. Er hat sinngemäß die aus der Urteilsformel ersichtlichen Anträge gestellt.

4

Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung den Standpunkt vertreten, die FIT-M. habe ihr mit dem Betrieb der Zweigniederlassung auch das Recht zum firmenmäßigen Gebrauch des Namens "F." übertragen können. Das folge schon aus deren eigenem Recht zur Firmenfortführung und ergebe sich überdies bei richtiger Auslegung auch aus dem Abtretungsvertrag vom 1. Oktober 1966 mit dem Kläger und dessen Vater.

5

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen verletzt die Beklagte das Namensrecht des Klägers, indem sie dessen Namen unbefugt als Firmenbezeichnung gebraucht (§ 12 BGB).

7

1.

Die Unzulässigkeit dieses Verhaltens folgt allerdings nicht schon aus dem Verbot des § 23 HGB, die Firma ohne das Handelsgeschäft zu veräußern. Denn dieses Verbot soll nur die "Leerübertragung" von Firmen verhindern; es greift daher nicht ein, wenn eine bestehende Zweigniederlassung mit der Firma als nunmehr selbständiges Unternehmen veräußert wird, wobei die Kontinuität des Geschäfts gewahrt bleibt (BGH, Urt. v. 17.4.57 - IV ZR 2/57, BB 1957, 943).

8

2.

Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 58, 322) gilt die Vorschrift des § 24 Abs. 2 HGB, nach der eine Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in ihrer Firma enthalten ist, diese Firma nur mit seiner oder seiner Erben ausdrücklicher Einwilligung fortführen darf, nicht für die GmbH. Das Berufungsgericht meint, hieraus die Zulässigkeit auch einer Weiterübertragung der - erlaubterweise - fortgeführten Personenfirma auf eine gesondert veräußerte Zweigniederlassung herleiten zu können. Das ist nicht richtig.

9

a)

Die Unanwendbarkeit des § 24 Abs. 2 HGB auf eine Juristische Person wie die GmbH beruht einmal darauf, daß diese Vorschrift einen teilweisen Inhaberwechsel voraussetzt und ein solcher, anders als bei einer Personengesellschaft, nicht eintritt, wenn aus einer GmbH ein Gesellschafter ausscheidet. Zum anderen besteht bei der GmbH, wiederum im Gegensatz zur Personengesellschaft, kein gesetzlicher Zwang, den Namen wenigstens eines Gesellschafters in der Firma zu führen, da sie auch eine Sachfirma wählen kann (vgl. § 4 GmbHG gegen § 19 HGB), so daß es jeder Gesellschafter von vornherein in der Hand hat, den Gebrauch seines Namens schon während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft auszuschließen und damit auch für später zu unterbinden. Hinzu kommt, daß die Firma einer GmbH zugleich deren Name ist und es darum nicht interessengerecht wäre, wenn ein ausscheidender Gesellschafter ihr diesen wesentlichen Teil ihrer Rechtspersönlichkeit ohne vorherige Vereinbarung entziehen könnte.

10

Keiner dieser Gesichtspunkte trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu: Bei der Beklagten handelt es sich um eine neu gegründete Gesellschaft, die Firma und Namen nicht von einem ehemaligen Mitglied ableitet, sondern die Befugnis zur Führung des Namens "F." lediglich aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung mit einer Gesellschaft beansprucht, die diesen Namen ihrerseits führen durfte, weil der Kläger und dessen Vater als Gesellschafter ihr ihn zur eigenen Benutzung zur Verfügung gestellt hatten. Sie ist weder mit der bisherigen Firmeninhaberin rechtlich identisch, noch hat sie jemals in Rechtsbeziehungen zu den natürlichen Namensträgern gestanden, die ihr einen erhaltungswürdigen namensrechtlichen Besitzstand hätten vermitteln können.

11

b)

Dies ändert freilich nichts daran, daß § 24 Abs. 2 HGB nur für Personengesellschaften gilt und deshalb als Grundlage für einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Klägers ausscheidet. Unabhängig hiervon ergibt sich aber schon aus § 12 BGB, daß die Beklagte den Namen "F." nicht ohne besondere Erlaubnis als Firmenbestandteil verwenden darf. Hierzu reicht die Zustimmung der (alten) FIT-M. nicht aus. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinen denselben Sachverhalt betreffenden Urteilen vom 16. Mai 1978 (5 U 65/78) und vom 8. Januar 1980 (5 U 47/79) hat diese Gesellschaft damit, daß der Kläger und dessen Vater ihr bei der Gründung den Namen "F." zur Firmenbildung überlassen haben, noch nicht das Recht erworben, über diesen Namen künftig uneingeschränkt als eigenen zu verfügen und ihn insbesondere beliebig weiterzuübertragen. Die Führung eines Personennamens in der Firma der Gesellschaft bleibt ein Eingriff in das Namensrecht seines Trägers, den dieser nur hinnehmen muß, weil und soweit er es gestattet hat. Daß dieses Einverständnis auch bei einer GmbH kein vom Willen des Gestattenden künftig losgelöstes selbständiges Namensrecht begründet, zeigt schon die vom Berufungsgericht erwähnte Möglichkeit, es auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft zu beschränken (BGHZ 58, 322, 326). Aber auch ohne eine solche Beschränkung deckt die einmal geäußerte Zustimmung zur Bildung einer Personenfirma nach § 4 GmbHG, wenn nichts weiter vereinbart ist, lediglich den Gebrauch des Namens als eigene Firmenbezeichnung einschließlich seiner Beibehaltung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, dagegen nicht seine Vervielfältigung durch Weitergabe an eine bisherige Zweigniederlassung mit neuem Rechtsträger (ebenso im Ergebnis OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.6.78 - 6 U 38/78, WRP 1978, 830, sowie LG München, Urt. v. 18.1.78 - 1 HKO 120/78, beide zu demselben Sachverhalt).

12

c)

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Erwägung, in der Kapitalgesellschaft brauche bei der Weiterführung einer Personenfirma nach dem Ausscheiden des namengebenden Gesellschafters auf dessen Willen deshalb keine Rücksicht genommen zu werden, weil sein Name in der Firma nicht, wie bei einer Personengesellschaft, mit der unbeschränkten Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Verbindung gebracht werde (so OLG Frankfurt a. M. a.a.O. sowie Bokelmann, GmbHRdsch 1978, 265). Denn abgesehen davon, daß sich das Interesse eines ausscheidenden Gesellschafters daran, einen unbefugten Gebrauch seines Namens zu verhindern, nicht in der Abwehr persönlicher Haftung für Gesellschaftsschulden erschöpft, ist auch in der Personengesellschaft die Haftung eines ehemaligen Gesellschafters nicht an die Firma geknüpft, sondern - für Neuschulden - an seine fortbestehende Eintragung im Handelsregister (§ 159 HGB).

13

3.

Rechtlich ebenfalls nicht haltbar ist die Hilfsbegründung des Berufungsurteils, die Vertragserklärungen des Klägers und seines Vaters vom 1. Oktober 1968 "müßten" dahin ausgelegt werden, daß sie die FIT-M. im Gebrauch des Namens "F." keinerlei Beschränkungen unterworfen und deshalb auch dazu ermächtigt hätten, bei Verselbständigung einer oder mehrerer der damals schon bestehenden Zweigniederlassungen das Recht der Firmenfortführung mit zu übertragen. Diese Auslegung verstößt gegen §§ 133, 157 BGB, da sie nicht nur mit dem Vertragswortlaut, sondern auch mit der Interessenlage und geschäftlicher Erfahrung unvereinbar ist.

14

Wie das Berufungsgericht richtig vermerkt, regelt der Vertrag vom 1. Oktober 1968 nicht ausdrücklich die Weitergabe der Firma an eine rechtlich verselbständigte Zweigniderlassung. Die Erlaubnis hierzu läßt sich aber auch nicht aus der weit gefaßten Erklärung der Anteilsveräußerer entnehmen, sie erteilten "ausdrücklich und unwiderruflich" ihre Zustimmung, daß "die Gesellschaft" ihren Personennamen "ohne jede Einschränkung" weiterführe. Denn nach den zutreffenden Ausführungen der Revision beziehen sich diese Worte nach dem allgemeinen wie nach dem juristischen Sprachgebrauch eindeutig nur auf einen Firmengebrauch durch die damalige FIT-M. selbst. Darunter mag noch die Errichtung neuer Zweigniederlassungen mit der Firmenbezeichnung "F." zu rechnen gewesen sein, vielleicht auch die einheitliche Veräußerung des ganzen Unternehmens (und nicht nur der Geschäftsanteile) einschließlich der Firma an einen anderen Rechtsträger. Dagegen läßt sich eine Vervielfältigung der abgeleiteten Firma im Wege einer Veräußerung der einzelnen Zweigniederlassungen an verschiedene Inhaber selbst bei weitester Wortauslegung nicht mehr als "Weiterführung" der Firma durch die "Gesellschaft" verstehen. Keine Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der Verzicht des Klägers und seines Vaters darauf, den Namen "F." für ein eigenes Unternehmen gleicher Branche zu benutzen. Denn dieser Verzicht sichert nur die ungestörte weitere Ausnutzung der übernommenen Firma durch die FIT-M. in dem Umfang und in der Weise, wie es dieser Gesellschaft nach dem Vertrag gestattet war.

15

Unstreitig ist ferner, daß die Vertragschließenden über eine rechtliche Verselbständigung der Zweigstellen weder gesprochen noch daran gedacht haben. Sonstige Umstände, aus denen der Käufer der Geschäftsanteile nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte die Erlaubnis zur Weiterübertragung der abgeleiteten Firma an den Erwerber einer Zweigniederlassung hätte entnehmen können, sind nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß eine solche Erlaubnis nicht erteilt worden ist.

16

Für die Personengesellschaften hat das Reichsgericht aus der regelmäßigen Willensrichtung eines Firmenveräußerers den Erfahrungssatz abgeleitet, daß die Zustimmung zur Fortführung der Firma im Zweifel zwar die Ermächtigung einschließe, die Firma auch für Zweigniederlassungen zu gebrauchen, nicht aber die Erlaubnis, eine Zweigniederlassung mit der abgeleiteten Firma als selbständiges Geschäft weiterzuveräußern (RGZ 67, 94; 104, 341, 343; w. Nachw. bei Würdinger in GroßKomm. HGB 3. Aufl. § 22 Anm. 48). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein vergleichbarer Sachverhalt auch hier gegeben. Zwar braucht der Gesellschafter einer GmbH, nachdem er einmal der Gesellschaft seinen Namen zur Firmenbildung überlassen hat, dessen Weitergebrauch nach seinem Ausscheiden nicht, wie bei einer Personengesellschaft, ausdrücklich zu gestatten. Davon abgesehen besteht aber in der Interessenlage kein Unterschied: Der ausgeschiedene Gesellschafter muß zwar aufgrund seines - sei es beim Ausscheiden, sei es schon früher - ausdrücklich oder schlüssig erklärten Einverständnisses mit der Firmenfortführung in Kauf nehmen, daß die Gesellschaft selbst ihr Geschäft unter seinem Namen weiterbetreibt. Er braucht aber, auch wenn dieses Einverständnis die Firmierung schon bestehender Zweigniederlassungen umfaßt, ohne besondere Vereinbarung nicht damit zu rechnen und zu dulden, daß die Gesellschaft den ihr zur eigenen Benutzung überlassenen Namen in der Weise wie ein Handelsobjekt "ausschlachtet" (OLG Karlsruhe aaO), daß sie ihn zusammen mit einer oder mehreren Zweigniederlassungen gesondert veräußert. Denn hierdurch vermehren sich die Gefahren einer mißbräuchlichen Verwendung des Namens oder einer Rufschädigung seines eigentlichen Trägers. Das ist eine im Zweifel nicht gewollte Ausweitung der Erlaubnis zur Firmenfortführung.

17

4.

Ein Recht der Beklagten auf Führung des Namens "F." ergibt sich schließlich auch nicht aus ihrem unter Beweis gestellten Vortrag, die Stiefmutter des Klägers habe der in Gründung befindlichen (neuen) "F. I. Transporte GmbH" in M. in Verbindung mit der Übernahme eines Geschäftsanteils das Recht erteilt, ihren damaligen Familiennamen Feldner als Firmenbestandteil zu führen; dabei sei darüber gesprochen worden, daß diese Gesellschaft der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits die gleiche Befugnis übertragen könne. Hierdurch konnte weder der beiderseits zwischen anderen Partnern abgeschlossene Vertrag vom 1. Oktober 1968 nachträglich geändert oder erweitert werden, noch folgt aus diesem Vortrag eine unmittelbare Ermächtigung der Beklagten zur Führung des Namens "F.", ganz abgesehen von den Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit solcher Abreden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sowie Würdinger a.a.O. § 22 Anm. 36, 48 a. E.).

18

5.

Hiernach kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Namensrecht des Klägers nicht auf einen wirksamen Erwerb dieses Rechts von einem Vorgänger berufen. Durch den unbefugten Gebrauch des Namens "F." verletzt sie schutzwürdige konkrete Interessen des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.57 a.a.O. zu 3). Dies ergibt sich schon daraus, daß die Zweigniederlassung München, die von der Beklagten als selbständiges Geschäft fortgeführt wird, als Teil eines bedeutenden Transportunternehmens bereits vor dem Ausscheiden des Klägers und seines Vaters aus der FIT-M. bestanden hat und deshalb die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß der Rechtsverkehr die Beklagte bei Fortführung des Namens "F." mit dem Kläger persönlich und geschäftlich in Verbindung bringt. Die Gefahr hierauf beruhender Beeinträchtigungen liegt für den Kläger um so näher, als er nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist wieder ein eigenes Transportgeschäft, wenn auch unter anderem Namen, betreiben darf und nach seinem Vortrag auch beabsichtigt, sich in dieser Richtung zu betätigen. Auf der anderen Seite stehen berechtigte Interessen weder der FIT-M. noch der Beklagten einem Verbot entgegen, daß letztere den Namen "F." benutzt. Zwar mag der Kaufpreis, den der Kläger und sein Vater für ihre Geschäftsanteile erhielten, auch eine Vergütung für die weiter überlassene Personenfirma enthalten haben. Da aber unstreitig keiner der Beteiligten damals an die Möglichkeit einer getrennten Veräußerung der Zweigniederlassungen einschließlich der Firma gedacht hat, kann diese Möglichkeit auch keine Kalkulationsgrundlage gewesen sein. Ebenso durfte sich die Beklagte nach Lage der Sache nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß die FIT-M. zu einer gesonderten Weiterübertragung der Firma berechtigt sei.

19

6.

Der Kläger kann daher nach § 12 BGB, § 37 Abs. 2 HGB von der Beklagten die Beseitigung des ihn beeinträchtigenden Zustands durch Löschung der Firma im Handelsregister und die Unterlassung des unzulässigen Firmengebrauchs verlangen. Dementsprechend ist der Klage unter Aufhebung der angefochtenen Urteile stattzugeben.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes