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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.08.1991, Az.: 5 StR 345/91

Unzureichende Erörterung der zumutbaren Handlung im Rahmen eines Unterlassungsdeliktes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.1991
Aktenzeichen
5 StR 345/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 19.02.1991

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen

Prozessführer

Hausfrau Heidemarie L. geborene K. aus geboren am ... 1944 in S.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2.) auf Antrag, des Generalbundesanwalts
am 28. August 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Februar 1991, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

3

Zwar hat der Tatrichter nicht im einzelnen dargelegt, welche zumutbaren Handlungen die Angeklagte zum Schutze ihrer Tochter unterlassen hat. Der Senat entnimmt aber dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Mindestfeststellung, daß die Angeklagte ihre Tochter mit deren Einwilligung dem Zugriff des Ehemannes hätte entziehen können, insbesondere durch auswärtige Unterbringung. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht erörtert hat, ob neben der nach §§ 27 Abs. 2, 49 StGB gebotenen Milderung eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2 StGB in Betracht kommt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 45. Auflage § 13 Rdn. 20 m.w.N.). Dies hätte einer wertenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte bedurft (BGHR StGB § 13 II Strafrahmenverschiebung 1).

4

Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei Berücksichtigung dieser fakultativen Strafrahmenmilderung gegen die Angeklagte eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

Laufhütte
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Rebitzki
Harms
Häger