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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2021, Az.: 2 StR 45/20

Statthaftigkeit einer erneuten Anhörungsrüge bei Zurückweisung einer vorangegangenen Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.2021
Aktenzeichen
2 StR 45/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 11065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:120121B2STR45.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt (Main) - 20.08.2019 - AZ: 7650 Js 223952/15 5/28 KLs 5/19

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug
hier: weitere Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. Dezember 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 11. November 2020 wird auf seine Kosten als unstatthaft zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 1. September 2020 den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung seiner Revision und – dies gemäß § 349 Abs. 2 StPO – seine Revision verworfen. Seine dagegen angebrachte Anhörungsrüge hat der Senat mangels Gehörsverletzung mit Beschluss vom 11. November 2020 ebenso verworfen. Nunmehr erhebt der Verurteilte gegen den Senatsbeschluss vom 11. November 2020 unter Wiederholung früheren Vorbringens eine weitere Anhörungsrüge.

2

Ungeachtet dessen, dass die durch den Verurteilten am 2. November 2020 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwalmstadt erklärte Begründung seiner ersten Anhörungsrüge Gegenstand der Beratung am 11. November 2020 gewesen ist, ist ein solcher Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, unstatthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11, BeckRS 2011, 50363; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 – 1 StR 399/11, BeckRS 2011, 29861 Rn. 2; vom 22. Oktober 2012 – 1 StR 534/11, BeckRS 2012, 22355 Rn. 6; vom 8. Juli 2013 – 1 StR 557/12, BeckRS 2013, 12714 Rn. 6).

3

Der Antrag, den Aufschub der Vollstreckung anzuordnen (§ 47 Abs. 2 StPO), ist damit gegenstandslos (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 2 StR 505/06, BeckRS 2007, 11481 Rn. 7).

4

Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Franke
Appl
Krehl
Schmidt
Wenske