Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1976, Az.: BVerwG 8 C 78/75
Miteigentum; Anforderung von Auskünften; Eigentumsrecht; Grundstücksverwalter; Wohnungsbindung; Öffentlich geförderte Wohnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 78/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 24.05.1973 - 10 A 121/71
- OVG Lüneburg 10.10.1974 - III OVG A 105/73
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 WoBindG 1965
- § 4 Abs. 6 WoBindG 1965
- § 1 Abs. 3 Buchst. a WoBindG 1965
- § 3 WoBauG
- § 16 Abs. 2 WoBauG 2 1956
- § 3 WoBauG 1950
Fundstelle
- BVerwGE 51, 291
Amtlicher Leitsatz
1. Werden von einer Behörde hinsichtlich eines im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Grundstücks Auskünfte angefordert, ohne daß das Eigentumsrecht unmittelbar betroffen wird, so genügt die Bekanntgabe der Verfügung an den Miteigentümer, der der Behörde gegenüber als Grundstücksverwalter aufgetreten ist.
2. Zur Abgrenzung der der Wohnungsbindung unterliegenden, zwischen dem 20.06.1948 und 01.01.1950 bezugsfertig gewordenen öffentlich geförderten Wohnungen.