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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2017, Az.: 5 ARs 57/16

Anfragebeschluss zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.2017
Aktenzeichen
5 ARs 57/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 11390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:230217B5ARS57.16.0

Verfahrensgegenstand

Totschlag
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 beschlossen:

Tenor:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 2. Strafsenats zu. Er gibt eigene Rechtsprechung auf, soweit sie der Anfrage entgegenstehen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8 zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz insgesamt).

Mutzbauer
Dölp
König
Berger
Mosbacher