§ 119 ThürBG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Bei Entlassungsverfügungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 BeamtStG, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wurden, ist § 37 Abs. 6 ThürBG in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen fortgeführt. Abweichend von Satz 1 findet § 31 Abs. 5 auch bei diesen Verfahren Anwendung. Bei nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführenden Untersuchungen zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ist ein Prognosezeitraum von sechs Monaten nach § 105 Abs. 1 in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(3) Auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen ist § 60 Abs. 1 ThürBG in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das den Schaden auslösende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 103 Abs. 4 ist die Thüringer Verwaltungsvorschrift für die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge für die Polizei vom 20. Dezember 2006 (StAnz Nr. 6/2007 S. 245) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Das für Polizei zuständige Ministerium berichtet dem für das Beamtenrecht zuständigen Ausschuss des Landtags nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 15. Dezember 2025 (GVBl. S. 271) über die in der Anwendung der §§ 41 und 104a gewonnenen Erfahrungen.