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§ 25 FAG - Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein

Bibliographie

Titel
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
6030-4

(1) Diejenigen Kommunen, die Träger der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein", errichtet durch Errichtungsgesetz ITVSH vom 14. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 902, ber. 2019 S. 22), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808), sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 bereitgestellten Mitteln zweckgebunden Zuweisungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur gemeinde- und kreisübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit.

(2) Die Auszahlung erfolgt in einer Summe direkt an die Anstalt des öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein" durch die für Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde. Über die Verwendung im Sinne von Absatz 1 entscheidet die für Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde.